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Pflegeheimkosten: gibts Unterstützung?

Pflegekasse hilft

Wer in ein Pflegeheim zieht, muss sich auf hohe Kosten einstellen. Einen Teil übernimmt die Pflegekasse, der Rest verbleibt als Eigenanteil.

Eine sehr alte Dame und eine junge Frau lachen einander freundlich an.

Rechtsfrage des Tages:

Pflege ist kostenintensiv und lässt viele ältere Menschen sorgenvoll in die Zukunft blicken. Hilfe ist aber möglich. Wie werden Bewohner eines Pflegeheims entlastet?

Antwort:

Können Sie einen Angehörigen nicht selbst pflegen und kommt dieser allein zu Hause nicht mehr zurecht, ist der Umzug in ein Pflegeheim eine mögliche Lösung. Allerdings sind die Kosten recht erheblich. Für einen großen Teil kommt die Pflegekasse auf. Mit der Pflegereform ist bereits 2022 eine Entlastung der Bewohner eingeführt worden. Je nach Dauer des Aufenthalts übernimmt die Pflegekasse prozentual ein Stück des Eigenanteils. Und dieser Anteil ist seit Beginn des Jahres nicht unerheblich gestiegen.

Mehr als Kost und Logis

Wie hoch die Kosten für einen Platz im Pflegeheim ausfallen, kann erheblich variieren. Es kommt auf die Örtlichkeit, die Ausstattung und einige andere Faktoren an. Die Zusammensetzung der Kosten ist aber immer ähnlich. Es fallen Kosten an für die Pflege und Betreuung, Verpflegung und Unterkunft, Investitions- und Ausbildungskosten sowie Kosten für vereinbarte Zusatzleistungen.

Was zahlt die Pflegekasse?

Voraussetzung für den Eintritt der Pflegekasse ist zunächst die Feststellung der Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person. Dies überprüft der Medizinische Dienst und stuft in einen Pflegegrad ein. Während ein Mensch mit Pflegegrad 1 noch weitestgehend allein zurechtkommt, braucht derjenige mit Pflegegrad 5 besonders viel Unterstützung. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen monatlichen Betrag an das Pflegeheim, der je nach Pflegegrad zwischen 770 € und 2.005 € liegt. Für Menschen mit Pflegegrad 1 gibt es beim Umzug in ein Pflegeheim einen Zuschuss von 125 €. Übrigens: Die telefonische Begutachtung zur Ermittlung des Pflegegrades ist jetzt dauerhaft möglich.

Zuzahlung nötig

Meist sind die Pflegekosten aber tatsächlich höher als die Zahlung der Pflegekasse. Einen Teil der Pflegekosten muss der Bewohner daher als Eigenanteil selbst zahlen. Bei Pflegegrad 1 geht der Großteil der Pflegekosten zulasten des Bewohners. Ab Pflegegrad 2 zahlt jeder einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEG). Auch bei einem höheren Pflegegrad zahlt der Pflegebedürftige nicht mehr als andere in Pflegegrad 2. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, kommt auf die Preise des Pflegeheims an.

Leistungszuschläge steigen

Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 auch einen Teil des Eigenanteils an den Pflegekosten. Die Zuzahlung ist gestaffelt und hängt von der Verweildauer ab. Dieser Leistungszuschlag ist seit dem 01. Januar 2024 deutlich gestiegen. Lebt der Pflegebedürftige bis zu 12 Monate im Pflegeheim, erhält er statt bisher 5 % des Eigenanteils nun 15 % als Zuschuss. Bei mehr als 12 Monaten sind es jetzt 30 %, bei mehr als 24 Monaten 50 % und ab mehr als 36 Monaten 75 %. Der Zuschuss wird aber nur für Pflege- und Ausbildungskosten gewährt. Für Verpflegung, Unterkunft und Investitionskosten muss der Bewohner weiterhin selbst aufkommen.

Nicht in die eigene Tasche

Die Zahlung der Leistungszuschüsse erfolgt durch die Pflegekasse nicht an den Pflegebedürftigen. Vielmehr zahlt die Kasse direkt an das Pflegeheim. Dieses zieht dann bei seiner Abrechnung den Betrag vom Eigenanteil des Bewohners ab. Für die Höhe des Zuschusses kommt es auf die Verweildauer an. Diese bemisst sich in ganzen Monaten. Angefangene Monate werden als ganze berechnet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Einrichtung oder die Krankenkasse gewechselt wird. Auch eine vorübergehende Abwesenheit von bis zu 42 Tagen ist unschädlich.

Wann endet die Zahlung?

Verstirbt der Pflegebedürftige, stellt sich die Frage der Rückzahlung bereits erhaltener Zuzahlungen. Gerade als Erbe müssen Sie wissen, ob Sie mit einer Rückforderung rechnen müssen. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Auch wenn der Pflegebedürftige verstirbt, müssen die Erben das Pflegegeld nicht zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene mindestens für einen Tag Anspruch auf das Pflegegeld hatte. Ruht hingegen der Anspruch auf Pflegegeld zum Todesdatum, beispielsweise aufgrund eines Krankenhausaufenthalts, müssen die Angehörigen hingegen zu viel gezahlte Beträge zurückerstatten.

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