Rechtsfrage des Tages:
Elternzeit und Elterngeld ermöglichen es jungen Müttern und Vätern, sich ohne finanziellen Druck oder Sorge um den Arbeitsplatz um ihren Nachwuchs zu kümmern. Aber nicht immer stehen die Eltern zur Verfügung. Können auch die Großeltern Elternzeit beantragen?
Antwort:
Großeltern spielen in vielen Familien eine wichtige Rolle. Und das nicht nur emotional. Nicht selten sind sie in die Betreuung und Erziehung der Enkelkinder eingebunden und helfen den Eltern im Alltag. In bestimmten Fällen können Großeltern sogar Elternzeit beantragen. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet. Diese muss allerdings vor dem 18. Lebensjahr begonnen worden sein und das Elternteil voll in Anspruch nehmen.
Elternzeit als Auszeit
Kündigt sich Nachwuchs an, kann das das komplette Leben auf den Kopf stellen. Zur Vorbereitung auf das Kind gehört es auch, sich über die Betreuung Gedanken zu machen. Eltern haben dabei gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Bis zu drei Jahre können Sie sich pro Kind unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Während der Elternzeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz und können nach dem Zeitraum an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Haben Großeltern Anspruch auf Elternzeit?
Normalerweise besteht der Anspruch auf Elternzeit nur für die Eltern des Kindes. Es gibt aber Ausnahmefälle, bei denen auch Oma und Opa eine Auszeit vom Job nehmen können. Ist beispielsweise ein Elternteil des Kindes minderjährig, können Großeltern sich an Ihren Chef wenden. Gleiches gilt, wenn ein Elternteil noch in der Ausbildung ist und diese vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde. Elternzeit können Großeltern in diesem Fall aber nur dann beantragen, wenn die Ausbildung die Mutter oder den Vater voll in Anspruch nimmt. Und die Eltern dürfen selbst nicht auch Elternzeit beantragt haben.
Im Härtefall auch Tante und Onkel
In den beiden genannten Fällen besteht der Elternzeitanspruch nur für die Großeltern. In Härtefällen können aber auch andere Familienangehörige einspringen. Verwandte bis zum dritten Grad sowie deren Ehepartner können Elternzeit beanspruchen, wenn die Eltern des Kindes verstorben sind oder aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung das Kind nicht selbst versorgen können. Der Anspruch besteht neben den Großeltern für Urgroßeltern, Tanten und Onkel, Geschwister, Schwager und Schwägerin.
Voraussetzungen für den Antrag
Trifft einer der Fälle zu und Sie wollen sich in Ruhe um das Enkelkind kümmern, müssen Sie die üblichen Voraussetzungen erfüllen. Wie die Eltern auch müssen Sie Arbeitnehmer sein, mit dem Kind in einem Haushalt leben, es betreuen und erziehen. Außerdem müssen Sie während der Elternzeit die Arbeit ruhen lassen oder höchsten 30 Stunden pro Woche arbeiten. Da die Großeltern in der Regel nicht das Sorgerecht für das Kind haben, müssen die sorgeberechtigten Eltern ihre Zustimmung erteilen.
Elterngeld
Treten Eltern wegen Ihres Kindes beruflich etwas kürzer, kann das Geld schnell knapp werden. Da soll das Elterngeld Abhilfe schaffen. Unter anderem während der Elternzeit haben sie Anspruch auf diese staatliche Leistung, die je nach Umstand zwischen 150 Euro und 1.800 Euro monatlich liegt. Großeltern kommen nur in den Genuss des Elterngeldes, wenn Sie die Kinderbetreuung wegen eines Härtefalls übernommen haben. Auch die anderen möglichen Verwandten können im Härtefall Elterngeld beantragen. Die üblichen Voraussetzungen müssen sie dann natürlich auch erfüllen. Sind die Großeltern aber in Elternzeit, weil ein Elternteil minderjährig oder in der Ausbildung ist, besteht kein zusätzlicher Anspruch für die Eltern.
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