Rechtsfrage des Tages:
Schon so mancher aufmerksame Nachbar hat mit einem Anruf bei der Feuerwehr Leben gerettet. Manchmal qualmt aber auch nur die Pfanne oder der Kochtopf. Wer zahlt, wenn die Feuerwehr umsonst ausrückt?
Antwort:
In der besinnlichen Vorweihnachtszeit machen es sich viele bei Kerzenschein zu Hause gemütlich. Leider können dabei ein trockener Adventskranz oder ein weihnachtliches Gesteck auch mal Feuer fangen. Ist die Feuerwehr schnell alarmiert, kann sie meist Schlimmeres verhindern. Rückt sie hingegen aufgrund eines Fehlalarms ganz umsonst aus, können Eigentümer unter Umständen zur Kasse gebeten werden.
Wie kommt es zu Fehlalarm?
Rauchmelder werden als wichtige Lebensretter in immer mehr Bundesländern zur Pflicht. Natürlich kann es auch mal passieren, dass das Gerät ohne Feuer Alarm gibt. So kann es zu lautem Piepen kommen, wenn Sie in der Küche versehentlich das Essen anbrennen lassen. Oder das Gerät warnt mit einem Signalton vor niedrigem Batteriestand. Möglich ist auch, dass beim Kochen Qualm aus dem Küchenfenster dringt. Interpretiert beispielsweise ein aufmerksamer Nachbar dies als Feuer, kommt die Feuerwehr. Doch wer trägt die Kosten für einen Einsatz bei Fehlalarm?
Bei schlechter Wartung zahlt Betreiber
Regelungen finden Sie in den Brandschutzvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Die Kostentragung ist in den Feuerwehrgesetzen geregelt. Die Bestimmungen können in den Bundesländern durchaus unterschiedlich ausfallen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat beispielsweise entschieden, dass der Betreiber der Anlage bei einem Fehlalarm zur Kasse gebeten werden darf (VG Neustadt, Urteil vom 02.12.2014, Aktenzeichen: 5 K 491/14.NW). Dies gilt zumindest dann, wenn der Fehlalarm durch einen schlechten technischen Zustand des Gerätes ausgelöst wurde. Betreiber kann der Eigentümer sein.
Fehlalarm in der Mietwohnung
Ist die Wohnung vermietet, kann der Vermieter Kostenersatz von seinem Mieter verlangen. Allerdings muss er dem Mieter nachweisen, dass er den Fehlalarm durch eine Pflichtverletzung ausgelöst hat (so zum Beispiel das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2015, Aktenzeichen 2-11 S 153/14). Ob Sie in einem konkreten Fall einen Kostenbescheid erhalten würden, kann nicht abschließend beurteilt werden. Dabei kommt es auf die Umstände und die gesetzlichen Regelungen in Ihrem Bundesland an. Auch existieren noch nicht viele Gerichtsurteile, die sich mit dieser Frage befassen. Eine klare Linie ist nicht absehbar.
Aufmerksame Nachbarn
Etwas anderes gilt, wenn ein besorgter Nachbar die Feuerwehr alarmiert. Stellt sich der durchdringende Piepton als Fehlalarm heraus, löst dies keine Kosten für den hilfsbereiten Hausbewohner aus. Die Kosten des Einsatzes zahlt die Gemeinde, da die Brandbekämpfung deren Pflichtaufgabe ist. Nur wenn der Anrufer sich nachweislich einen üblen Scherzanruf erlaubt hat, kann es für den Witzbold weitreichende Folgen haben. Es drohen nicht nur die Kosten des vergeblichen Feuerwehreinsatzes, auch eine Strafbarkeit nach § 145 Strafgesetzbuch kommt in Betracht.
Wer zahlt die aufgebrochene Tür?
Vom Grundsatz her haftet die Gemeinde nicht für Schäden an der Wohnung, die beim Einsatz entstanden sind. Hat die Feuerwehr allerdings die Sachlage falsch eingeschätzt und die Tür aufgrund einer Scheingefahr aufgebrochen, kann der Eigentümer den Schaden ersetzt verlangen. Etwas anderes gilt bei einem aktivierten Rauchmelder. In diesem Fall muss die Feuerwehr von einem Brand ausgehen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Stellt sich der Piepton später als technischer Effekt heraus, bleibt der Eigentümer dennoch auf den Kosten der kaputten Haustür sitzen. Allerdings muss die Feuerwehr auch stets das mildeste Mittel wählen. Hält der Nachbar den Wohnungsschlüssel der betroffenen Wohnung hin, dürfen sie die Tür nicht einfach aufbrechen. Bei der Abwägung kommt es natürlich immer auf den Einzelfall an und beispielsweise, ob eine Gefahr für Menschenleben angenommen werden muss.
Rauchmelder regelmäßig warten
Damit es gar nicht erst zu einem Fehlalarm kommt, sollten Sie Ihre Rauchmelder immer mal wieder kontrollieren. Nach DIN 14676 sollen Rauchmelder regelmäßig gemäß den Herstellerangaben geprüft werden, mindestens aber einmal im Jahr. Ein Tipp: Dokumentieren Sie, wann Sie die kleine Dose kontrolliert haben und was Sie gemacht haben. Kommt es trotz sorgfältiger und regelmäßiger Wartung zu einem Fehlalarm, haben Sie diesen nicht zu vertreten.
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
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