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Unterhalt: Eigene Wohnung mit 18?

Geld statt Zimmer

Viele junge Leute möchten ab 18 eigene Wege gehen. Kann von Eltern statt Kost und Logis eine Auszahlung des Unterhalts verlangt werden?

Junge Frau sitzt im Karton. Die gepackten Sachen stehen im Hintergrund.

Rechtsfrage des Tages:

Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Dieser Anspruch des Nachwuchses kann bis über die Volljährigkeit hinausgehen. Können die jungen Erwachsenen von ihren Eltern aber eine Auszahlung des Unterhalts verlangen?

Antwort:

Viele junge Leute wohnen bis zur Volljährigkeit bequem zu Hause. Ihre Eltern sind ihnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Solange der Nachwuchs die Füße unter den heimischen Tisch stellt, leisten die Eltern neben einem Taschengeld den Unterhalt in der Regel in Form von Verpflegung, Unterkunft und dem Alltagsbedarf. Im Juristendeutsch heißt das Naturalunterhalt. Mit der Volljährigkeit haben Kinder einen Anspruch darauf, den Unterhalt in Form von Geld zu bekommen. Das bedeutet aber nicht immer automatisch, dass das Geld auch auf deren Konto fließt.

Unterhalt bis wann?

Der Unterhaltsanspruch von Kindern besteht gegenüber ihren Eltern unabhängig von Trennung und Scheidung und endet auch nicht direkt mit Erreichen der Volljährigkeit. Vielmehr haben auch junge Erwachsene, pauschal gesagt, Anspruch auf Unterhalt, bis sie ihre erste Ausbildung beendet haben. 

Bar und in Naturalien?

Minderjährige Kinder wohnen in der Regel bei ihren Eltern, die den Unterhalt dann in Form von Kost, Logis, Kleidung und Taschengeld leisten. Sind die Eltern getrennt, zahlt meist ein Elternteil den Unterhalt in Form von Geld. Konkret geht das Geld meist an den anderen Elternteil für die Versorgung des Kindes. Mit der Volljährigkeit wächst bei vielen jungen Menschen der Wunsch, das Nest zu verlassen und auf eigenen Beinen zu stehen. Statt Naturalunterhalt wünschen sie sich dann Geld, beispielsweise für eine eigene Wohnung.

Ab 18 Barunterhalt

Mit Erreichen der Volljährigkeit entfällt die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und das elterliche Sorgerecht erlischt. Damit haben junge Erwachsene auch Anspruch auf Barunterhalt. Das bedeutet, sie können von ihren Eltern die Unterhaltsleistung in Geld verlangen. Wohnen sie aber noch zu Hause, müssen sie wahrscheinlich einen Kostenbeitrag für Wohnen und Verpflegung zahlen.

Endlich eigene Wohnung?

Trotz der Barunterhaltspflicht können Jugendliche aber nicht immer spontan mit Erreichen der Volljährigkeit ausziehen. Denn es liegt grundsätzlich an den Eltern festzulegen, wie sie die Verpflichtung gegenüber ihren Kindern erfüllen wollen. Allein der Traum von einer eigenen Wohnung führt daher nicht dazu, dass Kinder von ihren Eltern Bargeld statt Unterkunft, Verpflegung und Kleidung fordern können. Das Bestimmungsrecht liegt bei den Eltern. Wollen diese den Nachwuchs lieber zu Hause verwöhnen, kann dieser sich meist nicht wehren.

Gute Gründe

Allerdings müssen die Eltern auch Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Kindes nehmen. Dabei sind dessen Interessen jedoch nicht schwerer zu gewichten, als die wirtschaftlichen Belange der Eltern. Besteht zwischen Erziehungsberechtigten und Kind aber eine tiefgreifende Entfremdung, kann dies den Wunsch der Eltern zurücktreten lassen. Ein weiteres Argument für einen Anspruch auf Barunterhalt kann der Ausbildungsort sein. Ist die Fahrzeit dorthin unzumutbar, kann das Kind Barunterhalt für eine eigene Wohnung verlangen. Es überwiegt dessen Recht auf die eigene Wahl des Ausbildungsplatzes.

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