Rechtsfrage des Tages:
Gemeinsame Zeit ist für viele das Wertvollste, was sie verschenken können. Da bietet sich ein Erlebnisgutschein oder die Einladung zu einem gemeinsamen Essen an. Oder der Beschenkte kann sich in seinem Lieblingsladen selbst etwas Schönes aussuchen. Was sollten Sie rund um den Gutschein wissen?
Antwort:
Gutscheine gibt es für fast alles: Ausflüge, Restaurantbesuche, Wellnessanwendungen und vieles mehr. Gerade wenn Sie sich nicht über den Geschmack des Beschenkten sicher sind, kann ein Gutschein diesem die freie Auswahl bescheren. Oder Sie nutzen die Gelegenheit, mit einem Gutschein für ein gemeinsames Event oder einen gemeinsamen Abend im Lieblingsrestaurant eine schöne Zeit mit Ihren Lieben zu verbringen. Umgekehrt fristen viele Gutscheine ein vergessenes Dasein im Ablagestapel. Wie schnell der Beschenkte den Gutschein einlösen muss, kommt auf dessen Inhalt an.
Freie Auswahl
Besonders beliebt sind geldgebundene Gutscheine. Darauf ist ein bestimmter Geldbetrag vermerkt, für den der Beschenkte in einem bestimmten Geschäft oder Online-Shop einkaufen kann. Für diese Gutscheine gelten die allgemeinen Verjährungsregeln. Diesen Gutschein können Sie also innerhalb von drei Jahren einlösen. Sie brauchen sich aber nicht das Datum des Gutscheins zu merken. Beginn der Verjährungsfrist ist nämlich der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Weihnachtliche Gutscheine aus diesem Jahr müssen Sie also bis spätestens 31.12.2027 eingelöst haben. Eine kürzere Frist ist häufig nicht wirksam. Versäumt der Beschenkte diese Frist, kann er vom Händler zumindest noch den Geldwert herausverlangen. Den entgangenen Gewinn darf der Händler abziehen. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach dem Einzelfall.
Entspannungsgutschein
Natürlich können Sie auch Gutscheine für eine Dienstleistung verschenken, wie eine Wellness-Massage oder eine Kosmetikbehandlung. Da der Aussteller aber die Kosten der Behandlung in den kommenden Monaten nicht abschätzen kann, dürfen Dienstleister diese Gutscheine kürzer befristen. Erwerben Sie beispielsweise einen Gutschein für eine Stadtrundfahrt oder ein anderes Event, kann anders als bei geldgebundenen Gutscheinen ebenfalls eine Verkürzung zulässig sein. Die Gerichte sehen in der Regel eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr vor.
Stückchenweise
Wollen Sie einen geldgebundenen Gutschein nicht auf einmal einlösen, können Sie ihn in der Regel auch stückeln. Eine gesetzliche Regelung existiert dazu nicht. Es liegt allein in der Entscheidung des Ladeninhabers. In der Praxis werden Sie meist kaum auf Widerstand stoßen. Denn schließlich eröffnet der restliche Betrag auf dem Gutschein die Möglichkeit, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nochmal zum Einkaufen kommen werden. Vielleicht bekommen Sie den Restbetrag auch ausbezahlt. Fragen Sie einfach mal nach.
Gutschein als Kundenbindung
Neben den gekauften Gutscheinen verschenken viele Händler Gutscheine an ihre Kunden. Das können Rabattgutscheine sein oder Warengutscheine. Letztere sind manchmal gekoppelt an einen bestimmten Einkaufswert. So können Sie sich zum Beispiel ab einem Einkauf von 50 Euro über eine kostenlose Flasche Sekt freuen. Manche Anbieter stellen auch günstige Angebote im Internet auf einer Gutscheinplattform ein. Da der Kunde für diese Gutscheine keine Gegenleistung erbracht hat, dürfen Händler sie frei gestalten. Auch eine kurze Frist für die Gültigkeit ist zulässig. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin dürfen solche Gutscheine auch kürzer befristet sein als die gesetzliche Gewährleistungsfrist (LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, Aktenzeichen: 15 O 663/10).
Laden auf Dauer geschlossen
Was gilt, wenn der Laden, das Restaurant oder das Eventunternehmen insolvent wird, bevor Sie Ihren Gutschein einlösen konnten? Die Antwort ist leider ernüchternd. Hat ein Unternehmen Insolvenz angemeldet, darf der Insolvenzverwalter nicht mehr an Sie leisten. Sie können Ihren Gutschein also in aller Regel nicht mehr einlösen. Ihnen bleibt nichts übrig, als Ihre Forderung aus dem Gutschein zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob Sie allerdings überhaupt etwas erhalten, steht in den Sternen. Wurde das Insolvenzverfahren abgelehnt, sieht es noch düsterer aus. Sie könnten Ihre Forderung zwar sogar gerichtlich gegen das Unternehmen durchsetzen, Geld werden Sie aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit leider keines erhalten.
Mit Liebe selbstgemacht
Wollen Sie sich nicht an den gesetzlichen Regelungen orientieren, können Sie auch selbst einen Gutschein gestalten. Verschenken Sie doch einen Abend mit selbstgekochtem Essen oder einen gemütlichen Filmabend auf der Couch mit Sekt und Snacks. Damit schenken Sie Ihren Lieben das vielleicht Wertvollste, was Sie haben: nämlich etwas von Ihrer Zeit.
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