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Halloween: lieber Süßes als Saures

Spaß statt Schaden

Heute ist wieder Gruselnacht und viele Kinder ziehen kostümiert durch die Straßen. Wer haftet, wenn ein Streich daneben geht?

Mehrere Kinder sind zu Halloween verkleidet.

Rechtsfrage des Tages:

Wenn es nachher dunkel wird, werden wieder einmal kleine und große Hexen, Gespenster und Mumien durch die Halloween-Nacht geistern. Was aber, wenn aus einem harmlosen Kinderstreich ein saftiger Schaden entsteht?

Antwort:

Längst ist der amerikanische Halloween-Brauch auch in Deutschland zur Tradition geworden. Kinder und Jugendliche ziehen verkleidet durch den Ort und fordern Süßigkeiten. Sonst gibt es Saures. Leider bleibt es manchmal nicht bei harmlosen Scherzen wie dem Verstecken eines Fußabtreters. Wird das Auto beschädigt oder der Gartenzaun zerschnitten, stellt sich die Frage nach der Haftung.

Kleine Kinder haften nicht

Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet, dass sie für selbst verursachte Schäden nicht einzustehen haben. Im Straßenverkehr liegt die Grenze für fahrlässig verursachte Schäden sogar bei zehn Jahren. Auch in der Halloween-Nacht gilt nichts anderes. Allerdings sollten kleine Kinder in der Dunkelheit ohnehin nicht unbedingt allein durch den Ort laufen. Sind die Eltern oder große Geschwister dabei, können diese einen Blick auf die kleinen Halloween-Geister haben. Übrigens: Es gehört zu den Rechtsirrtümern, dass das Jugendschutzgesetz bestimmt, wie lange und bis zu welcher Uhrzeit Kinder alleine draußen sein dürfen. Es ist Sache der Erziehungsberechtigten, Zeiten festzulegen und sich mit den Kindern abzustimmen.

Verantwortung älterer Kinder

Zwischen sieben beziehungsweise zehn und 18 Jahren spielt die Einsichtsfähigkeit des Kindes eine wichtige Rolle. In dieser Altersspanne gelten sie als bedingt deliktsfähig. Für die Frage der Haftung für selbst verursachte Schäden kommt es auf verschiedene Faktoren an. Dazu zählen das Alter, die Reife und die Art der Verfehlung. Auch kann entscheidend sein, ob es schon einmal zu ähnlichen Regelübertretungen gekommen ist. Beispielsweise sollte ein normal entwickelter Zehnjähriger durchaus wissen, dass durch Zündeln am Gartentor ein schwerer Brand entstehen kann. Dann kann er durchaus selbst in Anspruch genommen werden.

Unter Aufsicht

Fehlte dem Kind nach einer Abwägung aller Faktoren die Einsichtsfähigkeit für seinen misslungenen Scherz oder ist es ohnehin deliktsunfähig, kommt eine Haftung der Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Betracht. Dabei kommt es neben der Persönlichkeit des Kindes auch auf sein früheres Verhalten an. Hat es im letzten Jahr bereits einen erheblichen Schaden verursacht, hätten die Eltern es gegebenenfalls nicht ohne Aufsicht wieder losziehen lassen dürfen und müssen für die Schäden aufkommen. Die Rechtslage bietet hier leider keine eindeutige Regelung, sodass es letztlich immer auf den Einzelfall ankommt.

Regeln besprechen

Bevor Ihre Kinder heute Abend losziehen, sollten Sie klare Regeln abstecken. Ohne ihnen die Freude zu verderben, sollten Sie deutlich darauf hinweisen, dass bei Sachbeschädigung der Spaß ein Ende hat. Geht dann doch etwas zu Bruch, sollten Sie im Sinne der guten Nachbarschaft ohne große Diskussion mit Ihren Nachbarn eine gütliche Einigung treffen. Bei einem verwüsteten Blumenbeet kann das Kind auch durchaus selbst mit anpacken und wieder Ordnung in den Garten bringen.

Wahl des Kostüms

Und noch etwas sollten alle Halloween-Fans beachten: Selbst wenn zu vielen Kostümen auch eine Waffe gehört, nicht alles dürfen Sie bei sich tragen. Das Führen täuschend echt aussehender Waffen ist nämlich nach dem Waffengesetz verboten. Als Anscheinswaffen dürfen Sie keine Schusswaffen in der Öffentlichkeit führen, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sehen. Dazu gehören auch unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Eine Spielzeugpistole sollten Sie also nur verwenden, wenn sie klar als Spielgerät erkennbar ist. Gegen die Verwendung eines Plastikdolches ist nichts einzuwenden. Ein Faust- oder Springmesser dürfen Sie hingegen nach dem Waffengesetz nicht offen bei sich führen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden. Diese Verbote gelten übrigens auch im Alltag außerhalb der Halloween-Feier.

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