Rechtsfrage des Tages:
Pfefferspray ist in Deutschland frei verkäuflich. Dürfen Sie ein Pfefferspray also einfach kaufen und in der Tasche dabeihaben? Oder gelten Einschränkungen hinsichtlich des Gebrauchs?
Antwort:
So mancher fühlt sich unwohl, wenn er nachts allein unterwegs ist. Da mag es ein gutes Gefühl sein, sich im Notfall mit Pfefferspray gegen Angreifer zur Wehr setzen zu können. Doch wer sich mit Pfefferspray bewaffnet, sollte genau hinschauen.
Tierabwehrspray fällt nicht unter Waffengesetz
Die meisten Waffen und waffenähnlichen Gegenstände fallen in Deutschland unter das Waffengesetz. Möchten Sie eine Waffe kaufen und besitzen, müssen Sie strenge Regeln beachten. Pfefferspray hingegen dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen einfach kaufen und mit sich führen. Denn Pfefferspray fällt tatsächlich nicht unter das Waffengesetz.
Vorausgesetzt, es trägt die Aufschrift: „Zur Tierabwehr“. Ähnliche Begriffe sind auch zulässig. Fehlt auf der Verpackung die Bezeichnung als Tierabwehrspray oder eine ähnliche Kennzeichnung, fällt das Spray unter das Waffengesetz.
Außerdem darf die Reichweite des Pfeffersprays nicht über 2 Metern liegen. Dann müssen Sie keine Beschränkungen beachten. Aber auch ein frei verkäufliches Spray sollten Sie nicht leichtfertig anwenden.
Zum Schutz erlaubt
Zur Tierabwehr ist der Einsatz von Pfefferspray nur zur Notwehr oder Nothilfe zulässig. Werden Sie oder jemand anderes beispielsweise von einem Hund angegriffen, dürfen Sie das Spray zur Verteidigung einsetzen.
Sie ärgern sich über einen Hund, der regelmäßig Ihren gepflegten Rasen wässert? Dann lassen Sie die Finger vom Pfefferspray. Sie machen sich sonst wegen Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafbar.
Pfefferspray gegen Menschen
Auch wenn das Spray nur zur Tierabwehr verkauft wird: Werden Sie von einem Menschen angegriffen, dürfen Sie dem Grunde nach zum Pfefferspray greifen. Dabei gilt nichts anderes, als wenn Sie sich bei einem Angriff mit einem Stock oder Stein verteidigen. Aber Achtung: Nur wenn eine unmittelbare Gefahr für Ihren Leib oder Ihr Leben besteht, dürfen Sie sich straflos verteidigen. Oder wenn Sie eine andere Person schützen wollen, die sich einem solchen Angriff gegenübersieht. Besteht keine Gefahr, können Sie sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar machen.
Mildes Mittel
Das Gesetz verpflichtet Sie zudem, stets zum mildesten Mittel zu greifen. Und darin liegt die Gefahr. Können Sie einem Angreifer beispielsweise auch ausreichend mit einem Regenschirm zu Leibe rücken, wäre der Einsatz von Pfefferspray unverhältnismäßig. Außerdem kann es schwerfallen, bei der Abwehr eines Angreifers mit Pfefferspray Maß zu halten. Gerade wenn sie in Panik sind, kommt es schnell zu einem sogenannten Notwehrexzess. Zwar dürfen Sie auch dann häufig nicht verurteilt werden. Ein unangenehmes Ermittlungsverfahren und im Zweifel eine gerichtliche Hauptverhandlung müssen Sie aber erdulden.
Nur im Notfall
Entscheiden Sie sich für den Kauf eines Pfeffersprays, bedenken Sie Folgendes: Kauf und Besitz eines gekennzeichneten Sprays sind nur zur Tierabwehr zulässig. Wenden Sie das Spray daher nur in echten Notfällen an. Das gilt bei Angriffen von Tieren ebenso wie bei Bedrohungen durch Menschen. Nur weil Ihnen ein Verehrer lästig wird, sollten Sie nicht gleich mit Pfefferspray reagieren. Verwenden Sie auch im Notfall – soweit möglich – ein anderes Mittel zur Selbstverteidigung. Wenn es gar nicht anders geht, setzen Sie das Spray maßvoll ein. Und wer weiß: Vielleicht verhilft Ihnen ja allein das Wissen um die Spraydose zu einem sicheren Auftreten, das Angreifer von vornherein abschreckt.
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