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Auf Samtpfoten im Nachbargarten

Fremde Katzen ...

Auch wenn Sie keine Katzen im Garten haben möchten: Gegen einen gelegentlichen Besuch können Sie kaum etwas unternehmen.

Eine Katze balanciert auf einem Zaun und sieht dabei direkt in eine Kamera.

Rechtsfrage des Tages:

Zäune und Grundstücksgrenzen interessieren Katzen nicht. Freilaufende Katzen gehen über Hecken und Mauern und haben manchmal auch einen Lieblingsgarten – auch wenn es nicht der eigene ist. Müssen Sie es dulden, wenn die Nachbarskatze Ihren Garten als Jagdrevier oder sogar als Toilette nutzt?

Antwort:

Nicht jeder ist ein Katzenfreund. Tote Mäuse auf der Terrasse und wilde Kämpfe in der Nacht tragen nicht unbedingt zum nachbarschaftlichen Frieden bei. Da ist es nicht verwunderlich, dass freilaufende Katzen immer wieder die Gerichte beschäftigen. Bei der Beurteilung einer Duldungspflicht kommt es auf den Einzelfall an. Allerdings müssen Sie den tierischen Besuch hinnehmen, sofern dieser das Grundstück nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Unzumutbar?

Geht von einem Grundstück eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks aus, so hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Beeinträchtigung und Unterlassung. In Betracht kommt dabei jegliche Art von Belästigung wie üble Gerüche, Lärm oder auch Verschmutzung durch Tiere. Tatsächlich muss es dabei noch nicht einmal zu einem konkreten Schaden kommen. Wann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist, kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Gegen eine bloße Unannehmlichkeit können Nachbarn jedoch nichts unternehmen.

Unbeliebter Katzenbesuch

Es gehört zum typischen Verhalten einer Katze, durch ihr Revier zu streifen und dabei auch fremde Gärten zu besuchen. Hecken und Zäune sehen sie eher als abenteuerliche Spielgeräte an. Dieses artgerechte Verhalten müssen Nachbarn dulden. Gegen einen gelegentlichen Ausflug in den Nachbargarten ist daher nichts einzuwenden. Auch regelmäßige Stammgäste müssen Sie hinnehmen, solange diese sich zu benehmen wissen. Nicht mehr dulden müssen Grundstückseigentümer die Nachbarskatzen, wenn diese den Garten regelmäßig als Toilette umfunktionieren.

Goldfisch geangelt

Ärgerlich wird es, wenn die Nachbarskatze die teuren Zierfische aus dem Gartenteich angelt oder bei einem Revierkampf den prächtigen Rosenbusch zerfetzt. Für Schäden durch Pfoten, Krallen und Kot muss der Tierhalter einstehen. Den Übeltäter zu überführen kann aber schwierig werden. Der Geschädigte muss nämlich nachweisen können, welche Katze das Beet umgepflügt oder die bunten Goldfische aus dem Teich gefischt hat. Laufen mehrere Katzen regelmäßig durch Ihren Garten, müssen Sie sich schon auf die Lauer legen und beispielsweise Beweisfotos schießen.

Bellos Revier

Besonders prekär kann es werden, wenn eine Katze einen Garten besucht, in dem ein Hund sein Revier hat. Geraten Hund und Katze aneinander, stehen nicht selten hohe Tierarztkosten an. Tierhalter haften grundsätzlich für Schäden, die durch ihr Tier verursacht werden. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden an und wo es zu Verletzungen oder Sachschäden gekommen ist. Daher kann der Hundehalter unter Umständen vom Besitzer der Katze für die Tierarztkosten belangt werden. Ob eine „Mitschuld“ der Katze durch Eindringen in das Revier des Hundes in Betracht kommt, ist zwar grundsätzlich denkbar. Da die Haltung als freilaufende Katze aber artgerecht und nicht verboten ist, kommt es wiederum erheblich auf den Einzelfall an. Umgekehrt ist natürlich auch eine Haftung des Katzenhalters denkbar, wenn das Tier einen Hund auf seinem Grundstück angreift und verletzt. In diesen Fällen wird ohne eine einvernehmliche Einigung vermutlich ein Gericht entscheiden müssen.

Draußen bleiben

Nicht nur im Internet finden Sie diverse Tipps und Apparate, um Katzen abzuschrecken. Achtung! Auch wenn sie frei verkäuflich sind – so einige Ideen zur Abwehr von Katzen verstoßen gegen das Tierschutzrecht. So dürfen Sie zwar bedenkenlos Kaffeesatz im Garten verteilen oder laut in die Hände klatschen, um eine Katze zu vertreiben. Sie dürfen einem Tier aber weder Schmerzen noch andere Schäden zufügen. Damit würden Sie gegen das Tierschutzgesetz verstoßen und sich sogar strafbar machen. Eine Katze mit Steinwürfen zu vertreiben ist selbstverständlich ebenso verboten wie das Auslegen von Giftködern. Gegen einen vorsichtigen Spritzer Wasser dürfte hingegen nichts einzuwenden sein.

Friede überm Gartenzaun

Bevor die Situation eskaliert oder es sogar zu einem Gerichtsverfahren kommt, sollten sich Nachbarn grundsätzlich zusammensetzen und aussprechen. Mit gegenseitigem Verständnis kann häufig eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, beispielsweise durch einen geeignet hohen Zaun zwischen den Grundstücken.

Stand: 01.01.2025

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