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Schwarzfahren: Das kann teuer werden

Auch noch strafbar?

Wer absichtlich oder aus Versehen ohne Fahrschein im Bus oder Zug erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Meist nicht nur finanziell.

Frau im Bus zeigt Kontrolleur ihren Fahrschein und lächelt

Rechtsfrage des Tages:

Wer in Bus und Bahn ohne Ticket erwischt wird, muss kräftig in die Tasche greifen. Damit ist es aber nicht immer getan. Welche Folgen drohen noch, wenn Sie beim Schwarzfahren erwischt werden?

Antwort:

Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt. Neben einem erhöhten Beförderungsentgelt müssen Sie im Wiederholungsfall sogar mit Post von der Staatsanwaltschaft rechnen. Die Erschleichung von Leistungen ist nämlich strafbar. Haben Sie nur Ihre Monatskarte vergessen, können Sie Ihren Kopf aber meist noch aus der Schlinge ziehen. Und nicht immer stellt der Verkehrsbetrieb Strafantrag.

Reine Bagatelle?

Gründe fürs Schwarzfahren gibt es viele. Angefangen von einer bloßen Nachlässigkeit bis hin zu offenem Protest gegen den Fahrpreis: Viele halten das Schwarzfahren für eine Kleinigkeit. Dabei entstehen den Verkehrsbetrieben durch Fahrgäste ohne Fahrschein jährlich mehrere Millionen Euro Schaden. Tatsächlich gehen viele Fahrgäste davon aus, eigentlich gar keinen Vertrag mit den Verkehrsbetrieben geschlossen zu haben. Daher hätten sie auch keine Verpflichtung, einen Fahrpreis zu entrichten. Die Rechtsprechung hat aber klar entschieden, dass ein Fahrgast mit dem Besteigen eines Busses oder einer Bahn stillschweigend einen Vertrag zur Beförderung eingeht. Einer ausdrücklichen Erklärung oder gar eines schriftlichen Vertrags bedarf es für einen wirksamen Vertragsschluss gerade nicht.

Erschleichen von Leistungen

Dass das Schwarzfahren keine Bagatelle ist, zeigt ein Blick in das Gesetz. Nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Damit wird klar: Jede Schwarzfahrt ist eine Straftat. Wer angezeigt und verurteilt wird, muss mit einer Geldstrafe und im Wiederholungsfall sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.

Strafbar ohne Antrag?

Die Strafvorschrift hat allerdings eine Besonderheit. Es handelt sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft wird also nur tätig, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Ausnahme: die Staatsanwaltschaft nimmt ein besonderes öffentliches Interesse an. Dann bedarf es nicht einmal einer Anzeige. Allerdings drücken die meisten Betriebe beim ersten Mal ein Auge zu. Seit einiger Zeit steht bereits zur Diskussion, das Schwarzfahren aus der Strafbarkeit herauszunehmen. Hintergrund ist unter anderem, dass es häufig den einkommensschwachen Teil der Bevölkerung trifft und daher die Strafbarkeit kein Druckmittel für rechtskonformes Verhalten sei. Beispielsweise die Stadt Köln hat jetzt diesen Weg beschritten und vor Kurzem verkündet, auch in Fällen wiederholten Schwarzfahrens keinen Strafantrag mehr zu stellen.

Erhöhtes Beförderungsentgelt

Unabhängig von der Frage der Strafbarkeit bleibt das Schwarzfahren aber in aller Regel nicht folgenlos. Mit dem Betreten des Busses oder der Bahn haben Sie sich mit den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einverstanden erklärt. Und diese sehen regelmäßig ein erhöhtes Beförderungsentgelt für diejenigen vor, die ohne gültigen Fahrschein unterwegs sind. Hier kennen die Verkehrsbetriebe auch kein Pardon. Weigern Sie sich zu zahlen, müssen Sie mit einer zivilrechtlichen Klage rechnen. Unter Umständen kann Ihnen auch ein Hausverbot drohen, halten Sie sich nicht an die Beförderungsbedingungen. Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt meistens 60 Euro.

Rausreden? Lieber nicht!

Einen Kontrolleur sollten Sie lieber nicht versuchen, hinters Licht zu führen. Wollen Sie ihm eine alte Fahrkarte unterjubeln, steht nämlich auch eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchten Betrugs im Raum. Manipulieren Sie zudem eine Fahrkarte und werden erwischt, können Sie den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt haben. Die Strafrahmen dieser Delikte sind deutlich höher als das Erschleichen von Leistungen.

Schwarzfahren aus Versehen

Nicht jeder, der ohne Fahrschein unterwegs ist, ist auch gleich bösen Willens. Hat der Fahrkartenautomat gestreikt, sollten Sie sich Uhrzeit und Standort genau notieren. Am besten machen Sie ein Foto des defekten Automaten. Im Bus oder in der Bahn müssen Sie dann aber einen Schaffner suchen und den Fahrschein nachlösen. Oder Sie müssen an der nächsten Station aussteigen und den dortigen Automaten nutzen. Setzen Sie sich einfach gemütlich hin und genießen die Fahrt, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Das Argument, Ihr Handy-Akku sei leer und daher könnten Sie das Handy-Ticket nicht vorzeigen, zieht übrigens nicht. Haben Sie sich für einen solchen Fahrschein entschieden, müssen Sie auch für einen vollen Akku sorgen. Und den Fahrschein müssen Sie auch ohne Internetverbindung abrufen können.

Monatskarte vergessen

Etwas anders ist die rechtliche Situation, wenn Sie Ihre Monatskarte vergessen haben. Diese können Sie innerhalb einer Woche bei dem Verkehrsbetrieb vorzeigen und zahlen nur eine Bearbeitungsgebühr von meist 7 Euro. Gleiches gilt, wenn Sie zum Monatswechsel vergessen haben, das abgelaufene Ticket gegen das neue zu tauschen. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, dass die Fahrkarte personalisiert ist. Haben Sie eine übertragbare Karte, kommen Sie um das erhöhte Beförderungsentgelt meist nicht herum.

Stand: 01.01.2025

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