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Kinderbetreuung: Kita-Platz einklagen

Kein freier Platz

Wollen Eltern ihr Kind in eine Krippe oder Kita geben, steht ihnen oft ein beschwerlicher Weg bevor. Denn vielerorts gibt es nicht genug Plätze.

Mehrere Kinder freuen sich auf die Ferien.

Rechtsfrage des Tages:

Wenn der Nachwuchs in eine Kita gehen soll, müssen die Eltern häufig einen regelrechten Marathon von Besichtigungen, Bewerbungen und Behördenterminen hinter sich bringen. Was aber, wenn Sie trotzdem keinen der begehrten Plätze ergattern können?

Antwort:

Betreuungsplätze in Kindertagesstätten und bei Tageseltern sind nicht nur in Großstädten Mangelware. Vielerorts gibt es wesentlich mehr Bedarf als tatsächlich zur Verfügung stehende Angebote. Dennoch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr Anspruch auf einen Platz. Unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vorher. Sind jedoch keine freien Angebote verfügbar, hilft auch eine gewonnene Klage nicht unbedingt weiter. Alternativ können Sie als Eltern aber auch Schadenersatz oder Verdienstausfall geltend machen, muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

Anspruch auf Kita-Platz

Bereits seit 2013 ist im Sozialgesetzbuch VII festgelegt, dass jedes Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eltern berufstätig oder arbeitssuchend sind oder ein Elternteil daheim den Haushalt schmeißt. Schon vor dem ersten Lebensjahr können Kinder diesen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege haben, wenn beide Elternteile arbeiten oder arbeitssuchend sind, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten, zur Schule oder Hochschule gehen oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden. Dasselbe gilt für Alleinerziehende. Der Anspruch besteht bis zum Wechsel in die Schule.

Die Realität

Was zunächst hoffnungsvoll klingt, sieht in der Praxis leider oft anders aus. In vielen Städten und Gemeinden gibt es zu wenige Kita-Plätze und auch die Kindertagespflege ist häufig voll ausgelastet. Daher fangen viele Eltern nicht selten schon mit der Geburt des Kindes oder sogar noch früher an, sich auf die Suche nach einer geeigneten Einrichtung zu machen. Je nach Auslastung der Einrichtungen ist es durchaus sinnvoll, das Kind so früh wie möglich auf verschiedene Wartelisten zu setzen. Kommen Eltern selbst bei der Suche nicht weiter, sollten sie sich ans Jugendamt wenden.

Kein Wunschkonzert

Bitten Sie das Jugendamt um Unterstützung, müssen Sie dann aber auch das nehmen, was Ihnen angeboten wird. Sie haben beispielsweise keinen Anspruch auf einen Kita-Platz in einer anderen Kommune, weil Ihnen das dortige Konzept vielleicht besser gefällt. Und bietet das Jugendamt Ihnen statt eines Kita-Platzes den Besuch einer Tagesmutter an, hat es seine Pflicht erfüllt. Lehnen Sie das Angebot ab, haben Sie keine weitere rechtliche Handhabe. Natürlich gibt es aber auch sachliche zwingende Gründe, die gegen die eine oder andere Stelle sprechen. Diese müssen beachtet werden. Denken Sie immer daran, dass das Jugendamt eine angemessene Zeit zur Bearbeitung braucht. Zwei bis drei Monate sind durchaus üblich.

Leider nein

Hat das Jugendamt keinen Erfolg, bekommen Sie einen Ablehnungsbescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie nun vorgehen. Achten Sie genau auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Je nach Bundesland ist das richtige Rechtsmittel nämlich entweder der Widerspruch oder gleich die Klage beim Verwaltungsgericht. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt vier Wochen nach Erhalt der Ablehnung.

Klage sinnvoll?

Viele Anträge auf einen Betreuungsplatz scheitern an fehlender Kapazität. Daher ist es zwar durchaus möglich, dass Sie Ihre Klage gewinnen. Steht aber kein freier Platz zur Verfügung, können Sie mit Ihrem erstrittenen Urteil nur wenig anfangen. Allerdings wandelt sich der Anspruch dann in einen Kostenerstattungsanspruch. Beschäftigen Sie privat eine Betreuung, können Sie die Kosten dafür ersetzt verlangen. Statt auf Zuweisung eines Kita-Platzes zu klagen, können Sie auch einen Verdienstausfall geltend machen. Das geht, wenn wegen der fehlenden Betreuung ein Elternteil nicht mehr seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Spätestens in diesem Fall sollten Sie sich Hilfe bei einem Anwalt suchen.

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