Rechtsfrage des Tages:
Scheidungswillige Paare müssen beim Gang vor Gericht mit einigen Kosten rechnen. Können Sie Scheidungskosten bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
Antwort:
Welche Kosten fallen an?
Um sich vor dem Gesetz von Ihrem Ehepartner zu trennen, müssen Sie je nach Ihrem Einkommen mehr oder weniger tief in die Tasche greifen. Es fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die als Scheidungskosten bezeichnet werden. Sie beziehen sich auf das Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich, der immer vom Gericht geprüft und ohne gültigen Ausschluss in einem Ehevertrag durchgeführt wird. Dazu können Scheidungsfolgekosten kommen. Diese betreffen Gerichts- und Anwaltskosten beispielsweise für die Regelung von Unterhaltsfragen, Sorgerecht oder den Zugewinnausgleich.
Kosten sparen
Eine andere Möglichkeit zur Aufhebung der gesetzlichen Ehegemeinschaft als ein Scheidungsurteil gibt es in Deutschland nicht. Auch wenn Anwälte im Internet beispielsweise mit einer „Online-Scheidung“ werben, müssen Sie dennoch einen Gerichtstermin wahrnehmen. Trennen Sie sich einvernehmlich, können Sie gemeinsam einen Anwalt beauftragen. Das spart Kosten. Ganz ohne Anwalt können Sie den Scheidungsantrag aber nicht einreichen.
Scheidungskosten steuerlich absetzen?
Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahre 2012 war es tatsächlich möglich, Scheidungskosten steuerlich bei Ihrer Einkommenssteuer geltend zu machen. Seit 2013 können Sie allgemein Zivilprozesskosten grundsätzlich nur noch absetzen, wenn der Prozess den Verlust der eigenen Existenzgrundlage abwenden sollte. Hinsichtlich der Scheidungskosten war die Rechtslage bisher unübersichtlich.
Machtwort des Bundesfinanzhofs
Während manche Finanzämter und Finanzgerichte Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ansahen, lehnten andere das Absetzen von der Steuer ab. Heute herrscht aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes weitgehend Rechtsklarheit (BFH, Urteil vom 18.05.2017, Aktenzeichen: VI R 9/16). Das Gericht lehnte Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ab und ließ nur ein kleines Schlupfloch.
Existenzgefährdung
Nach Ansicht des Gerichts müssten die Scheidungskosten in der Regel nicht zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen aufgebracht werden. Ausnahmefälle sind dabei aber auch denkbar. Führten die geschiedenen Eheleute beispielsweise gemeinsam ein Unternehmen, ist eine solche extreme Ausnahmesituation denkbar. Die Scheidung kann dann der Sicherung der Einkünfte als Existenzgrundlage dienen. Es kommt dabei sehr auf den Einzelfall an. Liegt bei Ihnen keine besondere, existenzgefährdende Situation vor, wird Ihnen die Angabe der Scheidungskosten in Ihrer Steuererklärung kaum etwas bringen.
Kosten sparen durch Vorbereitung und VKH
Je mehr Sie bereits im Vorfeld des gerichtlichen Scheidungsverfahrens regeln, umso günstiger wird die Scheidung. Haben Sie bereits vor dem eigentlichen Scheidungstermin den Hausrat aufgeteilt, den Zugewinn ausgeglichen und besteht Einigkeit über Kindesunterhalt und Betreuung des Nachwuchses, muss sich das Gericht gar nicht damit beschäftigen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen. Können Sie die Gerichts- und Anwaltskosten nicht aus eigenen Mitteln stemmen, kann die finanzielle Unterstützung bewilligt werden. Die Folge ist entweder, dass Sie keine Kosten selbst tragen müssen oder diese in angemessenen Raten abtragen dürfen. Aber Achtung! Ändert sich Ihr Einkommen, kann auch später noch die Zahlung der Scheidungskosten nachgefordert werden.
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