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Ladies Night, Frauenparkplätze und Co.

Frauen bevorzugt?

Gleichberechtigung gilt für alle! In manchen Fällen kann eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern aber auch gute Gründe haben.

Vier Frauen tanzen ausgelassen unter Diskokugeln.

Rechtsfrage des Tages:

Im Alltag treffen Sie immer wieder auf Situationen, in denen Frauen bevorrechtigt werden. Aber stellen Frauenparkplätze, Saunatage nur für Frauen oder eine Ladies Night in der Disko wirklich eine Diskriminierung dar?

Antwort:

Heute ist Weltfrauentag, der den Fokus insbesondere auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und Sichtbarkeit der Frauen legt. Niemand darf in Deutschland unter anderem wegen seines Geschlechts, seiner Religion oder ethnischen Herkunft diskriminiert werden. Das steht sogar in einem Gesetz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lässt allerdings eine Ungleichbehandlung zu, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Dieser kann beispielsweise bei Frauenparkplätzen vorliegen. Frauen mit günstigen Eintrittsgeldern in die Disko zu locken ist zwar in der Regel unbedenklich. Ganz unumstritten sind diese Veranstaltungen allerdings nicht.

Gegen Diskriminierung

Grundlage für die Beurteilung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Nach diesem Gesetz darf niemand aufgrund seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, seiner Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung, des Alters oder Geschlechts oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ein wichtiger Anwendungsbereich ist das Arbeitsrecht. So ist es unzulässig, ohne sachlichen Grund eine freie Stelle nur für ein Geschlecht auszuschreiben. Aber auch im privaten Bereich kann das Gesetz vielfältige Anwendung finden. 

Aus gutem Grund?

Kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. In § 20 AGG  nennt der Gesetzgeber bestimmte Fälle, in denen ein solcher Sachgrund gegeben sein kann. Ein Beispiel ist das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit oder die Vermeidung von Gefahren. Rechtlich muss also bei einer Ungleichbehandlung immer geprüft werden, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt.

Parkplatz, Sauna, Schwimmbad

Sicherlich ist der eine oder andere Mann schon auf die Idee gekommen, dass er durch die Einrichtung von Frauenparkplätzen benachteiligt wird. Schließlich liegen diese im Parkhaus nahe des Ausgangs oder bei Supermärkten meist direkt neben dem Eingangsbereich. Der sachliche Grund für solche Frauenparkplätze liegt darin, dass Frauen häufiger Opfer sexueller Übergriffe werden als Männer. Die besonderen Parkplätze sollen durch bessere Beleuchtung und kürzere Wege mehr Sicherheit schaffen. Ähnliches gilt für den Frauenbadetag oder einen Saunabereich nur für Frauen. Auch diese Beschränkungen sollen der möglichen Angst vor Übergriffen und dem Schamgefühl Rechnung tragen. Daher stellen diese Einschränkungen nach der Rechtsmeinung keine Diskriminierung anderer Geschlechter dar.

Parkverbot für Männer?

Gerade die Kennzeichnung als Frauenparkplatz stößt immer wieder auf Unmut. Da die Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Frauenparkplätze kennt, ist Männern das Parken dort nicht verboten. Es handelt sich lediglich um ein Gebot, um dessen Einhaltung gebeten wird. Parkt ein Mann auf einem solchen Parkplatz, muss er mit nichts anderem rechnen als vielleicht dem ein oder anderen missbilligenden Blick. Auf privaten Parkplatzanlagen oder in Parkhäusern kann das schon wieder anders sein. Dort handelt es sich um eine Nutzungsbedingung, deren Nichtbefolgung bis hin zu einem Hausverbot führen kann.

Seniorenteller und Studentenrabatt

Nicht immer geht es bei der Frage der Gleichbehandlung um das Geschlecht. Viele Restaurants, öffentliche Verkehrsbetriebe, Museen oder andere Freizeiteinrichtungen bieten Senioren, Studenten, Azubis und manchmal auch Arbeitslosen günstigere Eintrittsgelder und Tarife an. Natürlich können sich Personen außerhalb dieser Gruppen theoretisch dadurch diskriminiert fühlen. Sachlich lässt sich die Unterscheidung aber begründen. Die bevorzugten Personengruppen verfügen häufig über weniger Geld. Mit den günstigeren Eintrittsgeldern soll ihnen eine Teilhabe am öffentlichen Leben und der Freizeitgestaltung gewährt werden. Ein Verstoß gegen das AGG ist damit in der Regel nicht gegeben.

Und die Ladies Night?

Nicht ganz so deutlich ist die Rechtslage, wenn Unternehmer durch die Bevorzugung bestimmter Personengruppen Gäste und Kunden anlocken wollen. Allerdings stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um eine Diskriminierung der nicht privilegierten Gäste handelt. Nach überwiegender Ansicht geht es nämlich vielmehr um eine Rabattaktion, die der unternehmerischen Freiheit unterliegt. Würde diese Aktion verboten werden, würde der Veranstalter eher ganz darauf verzichten, als den Rabatt plötzlich allen zu gewähren. Daher sind solche Veranstaltungen nach derzeitigem Stand zulässig, wobei die Beurteilung nach dem Europarecht durchaus umstritten ist. Rechtlich bedenklicher dürfte es sein, wenn bei einer Ladies Night Männer den doppelten des ansonsten üblichen Eintritts zahlen müssten. Würde allerdings ein Betreiber einer Diskothek mit solch einer Aktion werben, dürfte seine Tanzfläche ohnehin eher leer bleiben.

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