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Kann ich Kleinstbeträge einklagen?

Auf den Cent genau

Schuldet Ihnen jemand Geld und ist zahlungsunwillig, müssen Sie wohl zu Gericht. Aber geht das auch, wenn es nur um ein paar Euro geht?

Kupfergeld quillt aus einem roten Geldbeutel, der auf einem Holztisch liegt.

Rechtsfrage des Tages:

Auch wenn es dabei manchmal ums Prinzip geht, selbst Schulden in geringer Höhe können den Gläubiger ärgern. Wer es genau wissen will, muss seinen Anspruch manchmal einklagen. Gibt es einen Mindestbetrag, ab dem eine Klage erst zulässig ist?

Antwort:

Natürlich ist es ärgerlich, wenn Ihr Schuldner von Ihrer Forderung einfach ein paar Cent abzieht. Oder er hat aufgrund eines Zahlendrehers versehentlich zu wenig überwiesen. Viele Missverständnisse lassen sich glücklicherweise durch ein klärendes Gespräch auflösen. Wenn nicht, bleibt Ihnen nur der Weg vor das Gericht. Und der steht Ihnen tatsächlich offen. Die Zulässigkeit einer Klage hängt nämlich nicht von einem bestimmten Mindestbetrag ab.

Kein Mindestbetrag

Es gehört zu den hartnäckigen Gerüchten, dass eine Klage erst ab einem bestimmten Betrag erhoben werden darf. Dem ist aber nicht so. Die Zivilprozessordnung regelt, wann und wie ein Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten ablaufen muss. Das Gesetz sieht dabei keine Mindestsumme vor. Und das ist auch gut so. Windige Geschäftsleute hätten sonst sicherlich ein zweifelhaftes Geschäftsmodell ersonnen, um Leuten kleinere Geldbeträge abzuluchsen. Sie könnten also theoretisch auch einen Cent einklagen. Die Klage dürfte das Gericht nicht als unzulässig abweisen.

Was kostet eine Klage?

Allerdings gibt es eine Art "natürliche Hürde". Reichen Sie eine Klage bei Gericht ein, müssen Sie als Kläger zunächst den Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert. Gemeint ist der Betrag, den Sie klageweise geltend machen wollen. Je höher dieser Betrag ist, umso höher sind auch die Gerichtskosten. Dabei richtet sich der zu zahlende Betrag nach unterschiedlichen Stufen. Und dort liegt der Hase im Pfeffer.

Viel Geld für wenig

Die unterste Stufe betrifft nämlich Fälle mit einem Gegenstandswert bis 500 Euro. Es wird also unter diesem Betrag nicht weiter differenziert. Im Klartext bedeutet das, dass für eine Klage über 450 Euro die gleichen Gerichtskosten anfallen wie bei einem Streit über 50 Cent. Auf dieser ersten Kostenstufe müssten Sie drei Gerichtsgebühren je 38 Euro, also 114 Euro Gerichtskostenvorschuss zahlen. Nehmen Sie sich noch einen Anwalt, kann die Sache entsprechend teurer werden. Natürlich muss dieses Geld nicht weg sein. Gewinnen Sie Ihre Klage, muss Ihr Prozessgegner in der Regel die Kosten zahlen. Aber das Kostenrisiko ist natürlich bei derart geringen Beträgen hoch.

Gut zu wissen ...

Das früher vorgeschriebene Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 Euro ist schon seit 2013 aufgehoben. Und auch die in einigen Bundesländern vorgeschalteten Schlichtungsstellen wurden nach und nach abgeschafft.

Günstiger im Mahnverfahren

Statt gleich mit einer Klage zu Gericht zu gehen, können Sie auch ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, das Ihnen im Idealfall schnell und mit deutlich weniger Aufwand einen vollstreckbaren Titel einbringen kann. Außerdem müssen Sie nur eine Gerichtsgebühr einzahlen und nicht wie im Klageverfahren drei. Legt Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid ein, können Sie immer noch das Amtsgericht anrufen.

Stand: 05.02.2025

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