Rechtsfrage des Tages:
Mit dem Solidaritätszuschlag sollte unter anderem der Wiederaufbau der neuen Bundesländer unterstützt werden. Ab 2021 ist er weitestgehend weggefallen. Wer muss noch den Soli zahlen?
Antwort:
Als Zuschlag zur Einkommens- oder Körperschaftssteuer sollten mit dem Solidaritätszuschlag – kurz Soli – vor allem die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Bereits seit 2021 zahlen unter anderem nur noch Spitzenverdiener diesen Beitrag. Trotzdem steht der Soli nach wie vor in der Kritik und wird von vielen für verfassungswidrig gehalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber seine Verfassungsmäßigkeit jetzt bestätigt.
Wofür Soli?
Für die meisten Steuerzahler steht der Soli für den Wiederaufbau Ost. Tatsächlich finden sich in der Gesetzesbegründung von 1991 aber auch die Mehrbelastung durch den Golfkrieg und die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa als Verwendungszweck. Erstmalig wurde der Soli zwischen Juni 1991 und 1992 erhoben. Ab 1995 wurde der Soli wieder neu zur Kostendeckung der deutschen Einheit eingeführt. Zunächst betrug der Zuschlag 7,5 Prozent, ab 1998 dann 5,5 Prozent.
Nur noch Spitzenverdiener
Im Jahr 2020 beschloss der Bundestag dann die weitestgehende Abschaffung. Seitdem zahlt den Soli nur noch, wer im Jahr eine Einkommenssteuer von mehr als 16.956 Euro bezahlt. Diese Freigrenze wurde 2023 angehoben auf 17.543 Euro, für Ehepaare also auf 35.086 Euro. Im nächsten Jahr erhöht sich die Grenze weiter auf 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro. Hierauf fallen 5,5 Prozent Soli an. Zudem gibt es eine sogenannte Milderungszone zwischen der Freigrenze und einer Einkommenssteuerschuld bis 31.528 Euro. In diesem Bereich wird der Soli gestaffelt erhoben. Für Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro oder dem Freistellungsbetrag wird der Soli weiterhin erhoben und entfällt nicht.
Soli verfassungsgemäß?
Der Solidaritätszuschlag gehört sicherlich zu den weniger beliebten Steuern in Deutschland. Über die Vereinbarkeit mit unserer Verfassung wird auch nach der weitestgehenden Abschaffung weiter diskutiert. Eine beim Bundesfinanzhof (BFH) rechtshängige Klage ist nun zum Abschluss gekommen. Die Entscheidung der Richter: Der Soli ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 30.01.2023. Aktenzeichen: IX R 15/20).
Was sagen die Richter?
Nach Ansicht der obersten Finanzrichter höhle der Soli weder die Einkommenssteuer aus, noch müssten die Einnahmen unmittelbar für die Wiedervereinigung verwendet werden. Auf das Ende des Solidaritätspaktes komme es nicht an, da weiterhin ein Finanzierungsbedarf des Bundes im Hinblick auf die Wiedervereinigung bestehe. Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind derzeit zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, über deren Zulässigkeit aber noch nicht entschieden wurde. Eine zeitnahe Entscheidung ist daher nicht zu erwarten.
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