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Eigene Tasche als Einkaufskorb?

Im Beutel zur Kasse

Keine Münze für den Einkaufswagen? In Ihrer mitgebrachten Tasche sollten Sie Ihre Einkäufe lieber nicht zur Kasse transportieren.

Frau im Supermarkt sieht sich eine Verpackung genauer an.

Rechtsfrage des Tages:

Brauchen Sie nur eine Kleinigkeit aus dem Supermarkt, verzichten Sie sicherlich auf einen großen Einkaufswagen. Wird es doch mehr, sollten Sie die Sachen lieber nicht in Ihrer Tasche transportieren. Was droht in diesem Fall?

Antwort:

Entweder ist kein Einkaufswagen frei, Ihnen fehlt die Münze zum Auslösen oder Sie verzichten bewusst auf das sperrige Gefährt. Dann sollten Sie aber lieber das vom Supermarkt bereitgestellte Einkaufskörbchen verwenden. Packen Sie die Einkäufe in Ihre Umhängetasche oder den mitgebrachten Beutel, können Sie in den Verdacht einer Straftat kommen.

Einstecken ist Diebstahl

Einen Diebstahl begeht derjenige, der eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Als Wegnahme bezeichnen Juristen den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Sämtliche Waren in einem Supermarkt sind zweifelsohne fremde Sachen, da sie im Eigentum des Inhabers stehen, bis Sie an der Kasse bezahlt haben. Stecken Sie sich beispielsweise einen Apfel oder einen Lippenstift in die Jackentasche, kann dies objektiv bereits ein Diebstahl sein.

Aus den Augen

Sie befinden sich zwar noch mit den Sachen in Ihrer Jackentasche im Laden. Der Ladeninhaber hat jedoch keinen direkten Zugriff mehr auf die Ware. Sehen kann er diese im Zweifel auch nicht mehr. Sie und Ihre Kleidung bilden vielmehr eine eigene Privatsphäre. Der Ladeninhaber hätte keine tatsächliche Sachherrschaft mehr über die Artikel. Zwar müssen Sie auch mit Vorsatz und der Absicht gehandelt haben, den Laden ohne zu bezahlen zu verlassen. Verschwinden allerdings Artikel in Ihrer Jackentasche wird es schwer, das Gegenteil zu beweisen. Ihre Kleidung sollten Sie daher besser nicht als Transportmittel nutzen.

Körbe erlaubt?

Etwas anders kann es bei Einkaufstaschen und Körben aussehen. Nutzen Sie einen offenen Einkaufskorb, wird es sich eher noch nicht um eine vollendete Wegnahme handeln. Legen Sie dann sämtliche Artikel ordnungsgemäß auf das Kassenband und bezahlen, scheidet eine Strafbarkeit aus. Stoffbeutel und Einkaufstaschen stellen eine Grauzone dar. Es kommt auf den Einzelfall an, ob ein Gewahrsamsbruch vorliegt oder nicht. In der Praxis werden Einkaufsbeutel häufig toleriert. Sie laufen aber auch Gefahr, dass sich ein kleineres Teil im Beutel verfängt und Sie es versehentlich nicht bezahlen. Dann haben Sie zumindest erhebliche Scherereien zu befürchten.

Taschenkontrolle?

Am besten nutzen Sie den in den Supermärkten zur Verfügung gestellten Einkaufswagen. Sind Ihnen diese zu unhandlich, bieten viele Läden auch hauseigene Einkaufskörbe für die kleineren Besorgungen an. Damit gehen Sie kein Risiko ein, plötzlich in das Büro des Ladendetektivs gebeten zu werden. Übrigens: Ihre Taschen darf der Ladendetektiv nicht durchsuchen. Öffnen Sie Ihre Handtasche nicht freiwillig, muss er die Polizei rufen.

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