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Mahnbescheid: sicher vor Verjährung

Lieber früh als spät

Zum Jahreswechsel verjähren oft Forderungen, die ein Mahnbescheid hemmen kann. Da die Zustellung zählt, sollten Sie nicht zu lang warten.

Rechtsfrage des Tages:

Wollen Sie eine Forderung gegenüber einem Gläubiger geltend machen, müssen Sie an die Verjährung denken. Kurz vor Jahreswechsel ist immer viel los bei den Mahngerichten. Warum ist es sinnvoll, nicht bis kurz vor knapp zu warten?

Antwort:

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Daher ist der 31.12. jedes Jahr wieder eine wichtige zeitliche Grenze, um Altforderungen zu sichern. Die Verjährung können Sie durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Mahn- oder Klageverfahren hemmen. Dabei kommt es auch darauf an, wann der Mahnbescheid zugestellt wird.

Mahnflut vor Jahreswechsel

Die Verjährungsfristen sorgen insbesondere bei den Mahngerichten kurz vor Jahreswechsel immer wieder für ein erhöhtes Arbeitsaufkommen. Durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens können Gläubiger verhindern, dass ihre Schuldner mit dem Einwand der Verjährung ihre Forderungen abwenden können. Die Frist für die Verjährung läuft während der Hemmung nicht weiter. Die Zeit des gerichtlichen Verfahrens wird entsprechend nicht dazugerechnet.

Kurz und knapp: Mahnbescheid

Der Vorteil des Mahnverfahrens ist, dass Gläubiger lediglich ein Antragsformular ausfüllen und sogar online an das zuständige Mahngericht schicken können. Eine Klage ist da schon deutlich aufwendiger. Ein Mahnverfahren hemmt die Verjährung. Das bedeutet, dass der Schuldner sich während der Hemmung nicht auf die Einrede der Verjährung stützen kann. Was gilt aber nun, wenn der Antrag zwar rechtzeitig gestellt, der Mahnbescheid aber erst nach Eintritt der Verjährung zugestellt wurde?

Zustellung im neuen Jahr

Nach § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags zurück, wenn sie alsbald erfolgt ist. Eine genaue zeitliche Grenze gibt es dafür nicht. Ist die Verzögerung auf die Abläufe bei Gericht zurückzuführen, kann dem Antragsteller eine späte Zustellung nicht angelastet werden. Kann der Mahnbescheid hingegen aufgrund von Fehlern des Antragstellers nicht "demnächst" zugestellt werden, kann die verjährungshemmende Wirkung entfallen.

Gut zu wissen ...

Im Idealfall warten Sie mit Ihrem Mahnbescheid nicht bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist. Damit gehen Sie nicht das Risiko ein, dass die Hemmung der Verjährung aufgrund eines Fehlers Ihrerseits nicht eintritt und Ihr Schuldner die Forderung abwehren kann.

Schuld des Gerichts?

Im Klartext: Was, wenn die Zustellung erst nach mehreren Wochen erfolgt, weil das Mahngericht überlastet ist? Sofern der Antragsteller alle nötigen Angaben korrekt gemacht hat, wirkt die Zustellung auf die Antragstellung zurück. War diese rechtzeitig, ist die Verjährung gehemmt. Kann der Bescheid hingegen wegen einer falschen Adressangabe nicht zugestellt werden, kann die Hemmungswirkung entfallen. Nach der Rechtsprechung erfolgt die Zustellung nach Ablauf von zwei bis drei Wochen dann nicht mehr "alsbald". Der Schuldner würde sich in diesem Fall wirksam auf Verjährung berufen können.

Rechtzeitiger Antrag

Haben Sie als Gläubiger Ihren Mahnantrag rechtzeitig und vollständig an das Mahngericht abgegeben, brauchen Sie nicht beunruhigt zu sein. Selbst wenn die Nachricht der Zustellung bei Ihnen erst in den nächsten ein bis zwei Wochen eingeht, ist alles im grünen Bereich. Das gilt vor allem, wenn bis zum Eintritt der Verjährung noch Wochen oder Monate liegen. Je nachdem wie Ihr Schuldner reagiert, halten Sie vielleicht mit dem Vollstreckungsbescheid einen rechtskräftigen Titel in der Hand. Das ist der Fall, wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht oder nicht rechtzeitig reagiert. Alternativ haben Sie bei Widerspruch oder Einspruch des Schuldners ausreichend Zeit, das gerichtliche Klageverfahren durchführen zu lassen.

Stand: 18.02.2025

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