
Rechtsfrage des Tages:
Nicht immer sitzt die neue Prothese auf Anhieb perfekt. Und auch beim Zahnarzt kann mal etwas schief gehen. Können Sie die Zuzahlung zur Behandlung als Schadensersatz geltend machen, wenn die Prothese mangelhaft ist?
Antwort:
Gerade im prothetischen Bereich kann es immer wieder passieren, dass eine Brücke nicht richtig passt oder die Prothese drückt. Grundsätzlich kommt in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch sowohl des Patienten als auch der Krankenkasse in Betracht. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Zahnarztes vorliegt, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung besteht und dass eine Nachbesserung nicht möglich oder dies dem Patienten unzumutbar war. Dann darf er einen anderen Zahnarzt aufsuchen.
Bitte nachbessern
Insbesondere die Nacherfüllung ist von entscheidender Bedeutung. Es besteht nämlich nicht nur eine Nachbesserungspflicht für den Zahnarzt, er hat auch ein Nachbesserungsrecht. Dies bedeutet, dass Sie Ihrem Zahnarzt zunächst die Chance einräumen müssen, den behaupteten Mangel zu beseitigen. Andernfalls würde Ihre Schadensersatzforderung ins Leere laufen. Auf den Kosten eines anderen Zahnarztes könnten Sie sitzenbleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Weiterbehandlung bei Ihrem Zahnarzt für Sie unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass Sie aufgrund der zunächst mangelhaften Arbeit das Vertrauen zu Ihrem Zahnarzt verloren haben, reicht in der Regel nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzukommen.
Recht auf Neuanfertigung?
Die Gerichte gehen dabei sogar so weit, dass ein Zahnarzt sein Nachbesserungsrecht nicht allein dadurch verliert, dass er einen Mangel anzweifelt. Wird in einem sodann eingeholten Gutachten der Mangel bewiesen, bleibt das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes weiter bestehen. Allerdings begrenzt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Recht auf die Nachbesserung. Ein Recht auf Neuanfertigung besteht nicht, sofern der Patient nicht einverstanden ist. Stellt sich also heraus, dass der Zahnersatz vollkommen unbrauchbar ist, dürfen Sie als Patient den Behandlungsvertrag kündigen und sich einen anderen Zahnarzt suchen.
Geduldig sein
Bevor Sie jedoch eine Entscheidung treffen, sollten Sie zunächst einmal mit Ihrem Zahnarzt sprechen. Ihr Zahnarzt ist auf eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen angewiesen. Nur der Patient kann erfühlen, ob die Prothese drückt, wackelt oder reibt. In vielen Fällen ist es so, dass die Prothese durch eine kleinere Anpassung dann doch perfekt passt.
Stand: 01.01.2025
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