Zum Inhalt springen

Schweigepflicht

Auskunft nach dem Tod?

Manchmal wollen Erben oder Angehörige Einsicht in die Patientenakte. So einfach ist das aber nicht: Die Schweigepflicht besteht fort.

Jemand unterschreibt etwas auf einem Klemmbrett. Darauf liegt ein Stethoskop.

Rechtsfrage des Tages:

Ärzte unterliegen einer strengen Schweigepflicht. Aber wie lange dauert diese? Können beispielsweise Erben eines verstorbenen Patienten Einsicht in die Behandlungsakte verlangen?

Antwort:

Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist ein sensibler Bereich. Häufig erfahren Ärzte von Erkrankungen oder anderen persönlichen Umständen, die nicht für jedermanns Ohren bestimmt sind. Daher ist die ärztliche Schweigepflicht eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme. Diese gilt sogar über den Tod hinaus. Allerdings gibt es Fälle, bei denen Erben oder Angehörige ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben können. Das kann bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Testaments ebenso der Fall sein wie bei der Überprüfung möglicher Behandlungsfehler.

Teil des Persönlichkeitsrechts

Der Arzt ist verpflichtet, alle Tatsachen, die er im Rahmen der ärztlichen Behandlung vom Patienten erfährt, vertraulich zu behandeln. Das Recht auf diese Verschwiegenheit ist Teil des informationellen Persönlichkeitsrechts jedes Menschen, welches im Grundgesetz (GG) in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 GG verankert ist. Sofern der Patient nicht eine andere Entscheidung getroffen hat, gilt diese Schweigepflicht z. B. auch gegenüber Ehegatten oder den Eltern.

Nach dem Tod

Wie sieht es aber aus, wenn der Patient verstorben ist? Treten dann die Erben automatisch in das Informationsrecht ein? Dem ist nicht so. Das Recht des Patienten, selbst darüber zu entscheiden, ob und wem er Informationen über sich preisgeben will, ist als höchstpersönliches Recht nicht vererbbar. Daher muss ein Arzt auch gegenüber den Erben die Schweigepflicht wahren, ansonsten kann er sich sogar strafbar machen. Die Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus.

Ausdrückliche Einwilligung

Denkbar sind aber Ausnahmen, in denen der Arzt die gewünschten Informationen weitergeben darf. Der einfachste Fall ist das ausdrückliche Einverständnis des Patienten. Wurde dem Arzt schon vor dem Tod gestattet, sämtliche Auskünfte über die Erkrankung oder andere im Zuge der Behandlung bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ableben beispielsweise an den Ehepartner weiterzugeben, so kann der Arzt bedenkenlos Auskunft erteilen.

So gewollt?

Fehlt es an diesem ausdrücklichen Einverständnis, kann sich ein solches aus dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ergeben. Dabei wird zwischen dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an der Geheimhaltung und dem Informationsinteresse der Hinterbliebenen oder Erben abgewogen. Ein denkbarer Fall wäre die Streitigkeit zwischen potenziellen Erben: Beispielsweise Streit darüber, ob der Verstorbene ein kurz vor dem Tod abgefasstes Testament noch im Vollbesitz der geistigen Kräfte aufgesetzt hat. Dann spricht vieles dafür, dass der Verstorbene der Weitergabe von Informationen über den seinerzeitigen Gesundheitszustand zustimmen würde.

Einsicht in die Patientenakte

Eine spezielle gesetzliche Regelung findet sich in § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort ist das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in seine Patientenakte geregelt. Dieses Recht geht im Falle des Todes auf die Erben über, soweit es um die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Interessen geht. Nahe Angehörige haben ein Einsichtsrecht, wenn Sie immaterielle Interessen geltend machen. Sowohl bei den Erben als auch bei den Angehörigen muss also ein bestimmter Grund für die Einsichtnahme vorliegen. Steht der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten hingegen einer Einsichtnahme entgegen, so sind diese Rechte ausgeschlossen.

 

Auch interessant:

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen

Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.

Ähnliche Beiträge: