Privatpatient
Als Privatpatient sind Sie in der Wahl Ihres Arztes frei. Sie können sich von jedem niedergelassenen Arzt und in jedem Krankenhaus behandeln lassen. Vorausgesetzt, die regelmäßig vereinbarte, dreimonatige Wartezeit bei der Krankenversicherung ist abgelaufen. Die Wartezeit entfällt, wenn die Behandlung wegen eines Unfalls erforderlich wird.
In besonderen Fällen kann mit der privaten Krankenversicherung aber auch eine achtmonatige Wartezeit vertraglich vereinbart sein. Etwa bei einer Entbindung, einer Psychotherapie oder einer zahn- oder kieferorthopädischen Behandlung.
Je nach Inhalt des privaten Krankenversicherungsvertrags haben Sie im Krankenhaus auch einen Anspruch auf eine Behandlung durch den Chefarzt.
Ob und in welchem Umfang Sie sich als Privatpatient auf Kosten Ihres Versicherers von einem Heilpraktiker oder einem Psychotherapeuten behandeln lassen können, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Zur Vermeidung von Nachteilen empfiehlt es sich, sich vor jedem Behandlungsbeginn mit dem privaten Krankenversicherer in Verbindung zu setzen: Klären Sie vorab, ob die Kosten für die beabsichtigte Behandlung übernommen werden. Und wenn ja, in welchem Umfang.
Übrigens: Wenn Sie Privatpatient sind, dürfen Sie Ihren Arzt jederzeit wechseln.
Kassenpatient
Sind Sie Kassenpatient, können Sie sich Ihren Arzt grundsätzlich auch selbst aussuchen. Allerdings gibt es dabei gewisse Einschränkungen:
- Sie dürfen sich nur bei einem Arzt in Behandlung begeben, der über eine Kassenzulassung verfügt.
- Sie haben im Krankenhaus keinen Anspruch auf eine Behandlung durch den Chefarzt. Sie haben nur Anspruch auf eine Behandlung durch den diensthabenden Arzt.
- Wenn Sie als Kassenpatient an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichten Sie sich gegenüber Ihrer Krankenkasse, ambulante fachärztliche Behandlungen nur nach Überweisung durch Ihren Hausarzt zu nutzen.
Achtung: Als Kassenpatient können Sie den Arzt im laufenden Quartal nicht beliebig wechseln. Ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Etwa dann, wenn das Vertrauensverhältnis zum Arzt nachhaltig gestört ist.
Mischformen
Es gibt auch Kombinationsmöglichkeiten: Als Kassenpatient können Sie im Krankenhaus als Wahlleistung eine Chefarztbehandlung "hinzubuchen", die dann privat abgerechnet wird. In diesem Fall sind Sie dem behandelnden Arzt gegenüber unmittelbar zur Zahlung verpflichtet.
Wichtige Vorschriften
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