Beendigung durch Genesung
Der Behandlungsvertrag endet, wenn Sie wieder gesund sind oder die Behandlung abgeschlossen ist.
Beendigung durch Zeitablauf
Wenn Sie an einer Kur oder einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, die auf 3 Wochen begrenzt war, endet auch der dazugehörige Behandlungsvertrag nach Ablauf der 3 Wochen. Man spricht dann von einem befristeten Behandlungsvertrag.
Auf die Befristung können Sie sich allerdings nur berufen, wenn die zeitliche Begrenzung schriftlich vereinbart wurde. Wenn die Maßnahme – aus welchen Gründen auch immer – länger oder kürzer dauert als 3 Wochen, richtet sich das Ende des Behandlungsvertrags nach dem tatsächlichen Ende der Behandlung.
Beendigung durch Kündigung
Der Behandlungsvertrag kann ohne besondere Gründe von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden.
Kündigung durch den Arzt bzw. das Krankenhaus
Während der privat abrechnende Arzt ohne weiteres kündigen, das heißt die Behandlung einstellen darf (außer im Notfall), ist der Vertrags- oder Kassenarzt zur Versorgung des Kassenpatienten verpflichtet. Er muss daher Gründe für die Kündigung des Behandlungsvertrags haben. Etwa ein zerstörtes Vertrauensverhältnis, die Forderung nach Facharztbehandlung beim Allgemeinarzt, Nichteinhalten der ärztlichen Anordnungen usw.
Nach dem Gesetz kann ein Behandlungsvertrag grundsätzlich auch "zur Unzeit" gekündigt werden. Da "zur Unzeit" z. B. auch bedeuten kann "in einer kritischen Behandlungsphase" oder "wenn kein anderer Arzt erreichbar ist", ist dieses generelle Kündigungsrecht einzuschränken.
Gerade in solchen besonderen Situationen darf der Arzt wegen seiner Berufspflichten die Behandlung nicht einfach abbrechen. Er muss dem Patienten zumindest eine Übergangsfrist einräumen, damit er sich einen neuen Arzt suchen kann.
Wichtig: Wenn der Arzt Ihre Behandlung durch Kündigung des Behandlungsvertrags unterbrochen hat, kann er nur tatsächlich Geleistetes abrechnen.
Kündigung durch den Patienten
Als Patient können Sie den Behandlungsvertrag ebenfalls fristlos kündigen und den Arzt wechseln: wenn Ihr Vertrauensverhältnis zum Arzt schwer erschüttert ist, wenn z. B. bei einer Behandlung ernste Fehler passieren. Der Arzt kann dann seinen Anspruch auf Honorar verlieren. Für den Fall, dass der Arzt anderer Meinung ist, sollten Sie die Fehler beweisen können. Sonst müssen Sie als privat Versicherter mit einer Klage und als gesetzlich Versicherter mit Problemen mit der Krankenkasse rechnen.
Übrigens: Ein gesetzlich Versicherter soll nicht mehr als einmal in 3 Monaten den Arzt wechseln – außer mit gutem Grund. Daher: Vermeiden Sie willkürliche Kündigungen.
Weitere Möglichkeiten
Auch durch den Tod eines Beteiligten kann der Behandlungsvertrag beendet werden. Oder durch einen beiderseitigen Aufhebungsvertrag.
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