Berufliche Eingliederung
Das berufliche Eingliederungsmanagement (BEM) dient dazu, Arbeitnehmer nach längerer Krankheit, verbunden mit Arbeitsunfähigkeit, dauerhaft zurück in Lohn und Brot zu bringen. Zugleich soll es künftiger Arbeitsunfähigkeit vorbeugen. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Wie ist der Verfahrensgang? Das erfahren Sie hier.
Zweck des beruflichen Eingliederungsmanagements
Das berufliche Eingliederungsmanagement soll unter anderem dabei helfen,
- arbeitgeberseitigen krankheitsbedingten Kündigungen vorzubeugen,
- das Entstehen von Rentenneurosen zu vermeiden und
- berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht länger als nötig brachliegen zu lassen.
Teilnehmerkreis
Jeder gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, ob in Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt, kann grundsätzlich an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie seit mindestens 6 Wochen am Stück arbeitsunfähig krankgeschrieben sind. Oder dass Sie innerhalb der letzten 12 Monate wegen derselben Erkrankung insgesamt mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig waren.
Maßnahmen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung:
- Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
- Verbesserung der technischen Ausstattung des Arbeitsplatzes
- Verringerung der Arbeitszeit
- Stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell
Umsetzung
Sind Sie den Belastungen an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter gewachsen, kommt eine Umsetzung auf einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz in Betracht. Vorausgesetzt, die betriebliche Organisation lässt das zu.
Umgestaltung des Arbeitsplatzes
Sind Sie aufgrund einer Erkrankung bis auf Weiteres eingeschränkt, kann eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes dazu beitragen, Ihre Rückkehr an Ihren alten Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Beispiel: Ein Metallarbeiter erlitt einen Schlaganfall. Ein Bein blieb danach gelähmt. Das Bedienen von Maschinen fiel dem Mitarbeiter aufgrund der durch die Lähmung eingeschränkten Standfestigkeit schwer. Die Standfestigkeit konnte verbessert werden, indem rund um den Arbeitsplatz des Betroffenen Gummimatten ausgelegt wurden.
Verringerung der Arbeitszeit
Möglicherweise sind Sie krankheitsbedingt einer Vollzeitbeschäftigung nicht mehr gewachsen. Das heißt aber nicht, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nicht stundenreduziert zur Verfügung stehen könnten. Warum also nicht an eine dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit denken? Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an.
Stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell
Teilnehmerkreis
Eine stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell kommt für Sie als gesetzlich Krankenversicherten in Betracht, wenn:
- Sie aufgrund schwerer Erkrankungen zeitweise aus dem Erwerbsleben ausscheiden mussten,
- Ihre volle Belastbarkeit nach einem längeren Zeitraum aber aus ärztlicher Sicht wiederhergestellt werden kann.
Verfahren
- Anregung durch Sie als gesetzlich Versicherten, behandelnde Ärzte, Arbeitgeber, Betriebsarzt, Personalabteilung, Betriebsrat, Krankenkasse usw.
- Die stufenweise Wiedereingliederung wird aus medizinischer Sicht für sinnvoll befunden
- Ausarbeitung eines Wiedereingliederungsplans
Anregung
Die Anregung zur Durchführung einer betrieblichen Wiedereingliederung muss nicht vom Arbeitgeber kommen. Auch Sie können sich mit einem solchen Ansinnen an Ihren Vorgesetzten wenden.
Medizinische Vertretbarkeit
Auch wenn Sie noch arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, muss Ihr behandelnder Arzt es für medizinisch vertretbar halten, dass Sie zumindest für wenige Stunden in der Woche an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Ausarbeitung eines Wiedereingliederungsplans
Sie müssen gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber und in Abstimmung mit Ärzten und der Krankenkasse einen Wiedereingliederungsplan erarbeiten. Dieser Plan sollte Folgendes enthalten:
- Beginn und Ende der Maßnahme. Normalerweise dauert eine solche Maßnahme zwischen 6 Wochen und 6 Monaten. In Ausnahmefällen kann sie auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden.
- Art und Dauer der jeweiligen Stufe. Auch Anfahrtswege zur Arbeitsstätte sind dabei zu berücksichtigen.
- Ggf. Ausklammerung bestimmter Tätigkeiten und Belastungen
- Einräumung eines Rücktrittsrechts auch vor dem eigentlichen Ende der Maßnahme unter zu bestimmenden Voraussetzungen
- Ruhen entgegenstehender Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag während der Dauer des Wiedereingliederungsplans
- Vereinbarung, dass Arbeitgeber oder Krankenkasse Fahrtkosten zur Betriebsstätte übernehmen
- Höhe eines eventuellen Arbeitsentgelts
- Vereinbarung von regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung des gesundheitlichen Status quo. Empfohlen werden Untersuchungen in einem Abstand von 10 Tagen.
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