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Ausweispflicht ohne Ausnahme?

Amtsgang nötig?

Läuft der Personalausweis ab und Opa kann nicht selbst zum Amt, ist unter Umständen eine Befreiung von der Ausweispflicht möglich.

Rechtsfrage des Tages:

Alltägliche Erledigungen werden für viele alte oder kranke Menschen zur unüberwindlichen Hürde. Auch der Gang zum Einwohnermeldeamt für einen neuen Ausweis ist dann manchmal einfach nicht machbar. Welche Möglichkeiten gibt es?

Antwort:

Auch wenn in Deutschland eine allgemeine Ausweispflicht ab einem bestimmten Alter gilt, so gibt es doch wie bei jeder Regel Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich nämlich jemand aus besonderen Gründen von der Ausweispflicht befreien lassen.

Ausweispflicht

In Deutschland ist jeder Einwohner ab dem 16. Lebensjahr verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen. Dies kann entweder ein Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis sein. Auch ein gültiger Reisepass reicht aus. Ein Führerschein gilt hingegen nicht als Ausweisdokument. Die Ausweispflicht bedeutet hingegen nicht, dass Sie das Dokument auch jederzeit dabeihaben müssen. Eine Mitführungspflicht gibt es normalerweise nicht.

Ausweis beantragen

Ist Ihr Personalausweis abgelaufen, müssen Sie einen neuen beantragen. Dafür brauchen Sie einen Identitätsnachweis wie den alten Ausweis oder einen Reisepass. Außerdem müssen Sie ein aktuelles biometrisches Lichtbild mitnehmen. Gelegentlich brauchen Sie auch noch weitere Unterlagen wie die Geburtsurkunde. Am besten informieren Sie sich vor Ihrem Besuch im Bürgerbüro über die erforderlichen Papiere und Dokumente. Dann müssen Sie nicht unverrichteter Dinge wieder von dannen ziehen und einen neuen Termin vereinbaren. Was für viele zum Problem werden kann: Sowohl den Reisepass als auch den Personalausweis können Sie nur persönlich im zuständigen Rathaus beantragen.

Befreiung von der Ausweispflicht

Für bettlägerige oder anders eingeschränkte Menschen ist das kaum zu realisieren. Daher kennt das Gesetz eine Ausnahme von der Ausweispflicht. Unter bestimmten Umständen können Sie sich oder Angehörige von der Ausweispflicht befreien lassen. Nach § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz kann die zuständige Behörde auf Antrag Betroffene von der Ausweispflicht befreien, für die gerichtlich nicht nur vorläufig ein Betreuer bestellt wurde oder die aufgrund von Handlungs- oder Einwilligungsunfähigkeit von einem mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden.

Bewohner von Pflegeheimen

Weiter nennt das Gesetz Menschen, die auf Dauer in einem Krankenhaus oder Pflegeheim untergebracht sind oder sich aufgrund einer dauerhaften Behinderung nicht in der Öffentlichkeit bewegen können. Den Antrag können Betroffene oder deren Angehörige erst stellen, wenn das Ausweisdokument abgelaufen ist. Das notwendige Formular bekommen Sie beim zuständigen Amt oder zum Download im Internetauftritt der Behörde. Von dieser erhalten Sie nach Stattgabe des Antrags eine Bestätigung, die dann zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis als Nachweis dient. Wer von der Ausweispflicht befreit ist, sollte daher seinen abgelaufenen Personalausweis gut aufheben.

 

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