Gegenstandswert/Streitwert
Wert der Angelegenheit, um die gestritten wird. Beispiel: Käufer zahlt den Kaufpreis in Höhe von 5.000
EUR nicht. Gegenstandswert/Streitwert: 5.000 EUR.
Anzahl Mandanten
Relevant für die Berechnung der Erhöhungsgebühr auf Ihrer Seite.
Anzahl Gegner
Relevant für die Berechnung der Erhöhungsgebühr auf der Gegenseite.
MwSt.-Satz
Mehrwertsteuersatz in Prozent. Überschreibt die MwSt.-Sätze der einzelnen Bereiche.
1,0 Gebühr nach RVG (§13)
§ 13 RVG ist die Basis für die Anwaltsgebührenberechnung. Die Höhe bestimmt sich nach dem
Gegenstandswert.
1,0 Gebühr nach GKG (§34)
§ 34 GKG ist die Basis für die Gerichtskostenberechnung. Die Höhe bestimmt sich nach dem Streitwert.
Ansicht
Einfache Ansicht: Es werden stets die Mittelgebühren dargestellt. Das entspricht einem
durchschnittlichen Aufwand einer Kanzlei.
Profi-Ansicht: Wenn die Streitigkeit besonderen anwaltlichen Aufwand bedarf, kann die Höhe der Gebühren
angepasst werden. Dies ist eine Einzelfallentscheidung der Kanzlei.
Geschäftsgebühr VV Vorbem. 2.3 Abs. 3
Die Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages.
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig
war (VV 2300).
Erhöhungsgebühr VV 1008
Die Erhöhungsgebühr entsteht, wenn mehrere Personen Auftraggeber in derselben Angelegenheit sind. Die
Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren,
bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %.
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt
sind.
(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die
Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und
Höchstbetrages nicht übersteigen.
Einigungsgebühr VV 1000
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit
oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag
beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Sie beträgt im
außergerichtlichen Bereich immer 1,5.
Wenn der Rechtsstreit außergerichtlich nicht abgeschlossen wird und in ein Gerichtsverfahren übergeht,
entsteht keine außergerichtliche Einigungsgebühr.
Auslagen VV 7001, 7002
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Die Pauschale kann in jeder
Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach VV 7001 gefordert werden. Die Pauschale beträgt
20% der Gebühren, höchstens EUR 20,00.
MwSt.
Mehrwertsteuersatz in Prozent.
Gerichtliches Verfahren
Mit dem Markieren des Auswahlfeldes wird das Kostenrisiko bei Durchführung eines gerichtlichen
Verfahrens berechnet.
Bei außergerichtlicher Berechnung nach RVG gilt: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr
auf Ihrer Seite entstanden ist, wird diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75,
auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (VV Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4).
Gegebenenfalls vorhandene Erhöhungsgebühren werden dabei berücksichtigt.
Bei freier außergerichtlicher Berechnung gilt: Stundenhonorare bedürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG einer
schriftlichen Vereinbarung. Wir empfehlen, darin eine Anrechnung auf eine Verfahrensgebühr abzuschließen
(VV Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4).
Das Kostenrisiko wird für alle drei Instanzen berechnet. Diese Vorbelegung kann durch Anklicken geändert
werden.
Verfahrensgebühr VV Vorbem. 3 Abs. 2
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
Die Höhe der Gebühr ist in den Ziff. VV 3100, 3200, 3206 und 3208 geregelt. Die Eingabefelder sind mit
diesen Gebührensätzen in der jeweiligen Instanz vorbelegt.
Anrechnung VV Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entstanden ist, wird diese zur Hälfte, jedoch
höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet. Gegebenenfalls vorhandene Erhöhungsgebühren werden dabei berücksichtigt.
Terminsgebühr VV Vorbem. 3 Abs. 3
Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder
Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen
anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Die Höhe der Gebühr ist in den Ziff. VV 3104, 3202, 3210 geregelt. Die Eingabefelder sind mit diesen
Gebührensätzen in der jeweiligen Instanz vorbelegt.
Einigungsgebühr VV 1000 ff
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit
oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag
beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (VV 1000).
Ihre Höhe für gerichtliche Verfahren ist geregelt in den Ziff. VV 1003, 1004 (1. Instanz 1,0,
Rechtsmittelverfahren 1,3).
Wird eine Einigung erwartet/erzielt, kann das entsprechende Feld markiert werden. Gleichzeitig wird
dadurch auch die Einigungsgebühr bei den fremden Anwaltskosten berücksichtigt und die Gerichtsgebühr
ermäßigt.
Sonstige Kosten in Euro
z.B. Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, Fahrtkosten für eine Geschäftsreise, Tage- und
Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen, sonstige Auslagen anlässlich Geschäftsreisen etc.
Gerichtsverfahren
Es wird das Gerichtskostenrisiko für ein Verfahren mit Urteil dargestellt. Die Gerichtskosten sind
geregelt in den Ziff. 1210, 1220, 1230 der Anlage 1 zum GKG.
Wenn im Falle eines Vergleichs das Feld "Einigungsgebühr" markiert wird, reduziert sich der
Gerichtskostensatz entsprechend den Ziff. 1211, 1222, 1232 der Anlage 1 zum GKG.