
Rechtsfrage des Tages:
Vielleicht werden auch Sie heute von Kollegen oder der Familie mit einem Augenzwinkern in den April geschickt. Achten Sie aber darauf, niemandem nachhaltig auf die Füße zu treten. Wo hört rechtlich der Spaß auf und fängt vielleicht sogar eine Strafbarkeit an?
Antwort:
Seit jeher ist es bei uns Brauch, am 1. April seinen Mitmenschen einen Streich zu spielen. Häufig nutzen auch Tageszeitungen die Gelegenheit, einen nicht ganz ernst gemeinten oder humorigen Beitrag zu veröffentlichen. Und schon so mancher ist darauf hereingefallen. Ob Sie mit einem Aprilscherz die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten oder sich vielleicht am 2. April plötzlich Schadenersatzforderungen gegenübersehen können, kommt auf den Scherz an.
Scherz als grober Unfug
Einen Straftatbestand des "groben Unfugs" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Es ist lediglich die veraltete Bezeichnung einer Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Sie dürfen nämlich nicht durch eine Handlung die Allgemeinheit belästigen oder gefährden und die öffentliche Ordnung beeinträchtigen. Wer zum Beispiel in einem Einkaufscenter ohne Grund "Feuer, Feuer" schreit, überschreitet nicht nur eindeutig die Grenze des guten Geschmacks. Er muss auch mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch andere in Panik geraten. Im Extremfall können Sie sich sogar wegen Vortäuschens einer Straftat ins Visier der Staatsanwaltschaft bringen. Wer eine falsche Bombendrohung vorgaukelt, bekommt zu Recht mächtig Ärger.
Mit Augenzwinkern
Auch wenn die meisten Aprilscherze fernab einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein dürften: Denken Sie an die Rechte Ihrer Mitmenschen. Mit Ihrem Schabernack dürfen Sie niemanden körperlich oder auch seelisch verletzen. Insbesondere von ehrverletzenden Äußerungen sollten Sie ebenso Abstand nehmen wie von der Veröffentlichung peinlicher Bilder im Internet. Es kann eine Abmahnung mit Unterlassungsverfügung drohen und außerdem richtig Geld kosten.
Gut zu wissen ...
Auch an mögliche Sachschäden sollten Sie denken. Weniger lustig wird es Ihr Nachbar finden, wenn Sie beispielsweise sein Auto mit Lehm und Matsch beschmieren. Bleiben nach der Reinigung Kratzer auf dem Lack, müssen Sie mit Schadenersatzforderungen rechnen.
Notruf ist tabu!
Auf gar keinen Fall sollten Sie auf die Idee kommen, als Aprilscherz einen falschen Notruf abzusetzen. Polizei und Rettungskräfte dürfen Sie nur rufen, wenn aus Ihrer Sicht ein wirklicher Notfall vorliegt. Mit einem scherzhaften Anruf könnten Sie Menschen gefährden, die wirklich auf Hilfe angewiesen sind. Außerdem können Sie sich nach § 145 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Die Staatsanwaltschaft und Gerichte kennen auch kein Pardon, wenn Sie sich mit einem Aprilscherz rechtfertigen wollen.
Spaß in der Firma
Nicht nur Privatpersonen, auch Firmen nutzen mittlerweile immer mal den 1. April, um ein wenig Schabernack zu treiben. Eine beliebte Methode sind irreführende Mitteilungen auf der Homepage. Hier ist aber Augenmaß gefragt. Denn schnell kann ein zunächst lustiger Aprilscherz unangenehme Folgen haben. Trotz des 1. Aprils gelten die Gesetze und Wettbewerbsregeln wie sonst auch. So sollten Sie sich hüten, auf Ihrer Homepage Namens- oder Markenrechte zu verletzen oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer einzugreifen. Hier droht, wie zu jeder anderen Zeit des Jahres, unter anderem eine teure Abmahnung. Damit müssen Sie auch rechnen, wenn Sie gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Zwar kann ein Kunde nicht unbedingt Ansprüche aus einem falschen Werbeversprechen herleiten. Unter Umständen kann aber ein Mitbewerber Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen.
Stand: 26.03.2025
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