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Aprilscherz ohne Ärger

Mit Augenmaß

Wollen Sie am Ostermontag Freunde oder die Familie in den April schicken? Dann viel Spaß dabei! Ärger sollten Sie aber nicht riskieren.

Eine junge Frau lacht und ballt die Fäuste vor dem Oberkörper.

Rechtsfrage des Tages:

Der kommende Montag ist nicht nur wegen des Osterfestes ein besonderer Tag. Traditionell dürfen Sie am 1. April andere auf die Schippe nehmen. Achten Sie aber darauf, niemandem nachhaltig auf die Füße zu treten. Wo hört rechtlich der Spaß auf und fängt vielleicht sogar eine Strafbarkeit an?

Antwort:

Seit jeher ist es bei uns Brauch, am 1. April seinen Mitmenschen einen Streich zu spielen. Häufig nutzen auch Tageszeitungen die Gelegenheit, einen nicht ganz ernst gemeinten oder humorigen Beitrag zu veröffentlichen. Und schon so mancher ist darauf hereingefallen. Ob Sie mit einem Aprilscherz die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten oder sich vielleicht am 2. April plötzlich Schadenersatzforderungen gegenübersehen können, kommt auf den Scherz an.

Grober Unfug verboten?

Einen Straftatbestand des "groben Unfugs" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Es ist lediglich die veraltete Bezeichnung einer Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann derjenige mit einem Bußgeld belegt werden, der durch eine Handlung die Öffentlichkeit belästigt. Dabei muss die Handlung geeignet sein, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Wer zum Beispiel in einem Einkaufscenter ohne Grund panisch um Hilfe ruft oder "Feuer, Feuer" schreit, überschreitet nicht nur eindeutig die Grenze des guten Geschmacks. Er muss auch mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch andere in Panik geraten. Im Extremfall können Sie sich sogar wegen Vortäuschens einer Straftat ins Visier der Staatsanwaltschaft bringen. Wer eine falsche Bombendrohung vorgaukelt, bekommt zu Recht mächtig Ärger.

Mit Anstand

Ein Aprilscherz unter Freunden und Verwandten dürfte die Schwelle zur Ordnungswidrigkeit meist kaum überschreiten. Damit das Verschaukeln aber kein böses Ende nimmt, sollten Sie mit Ihrem Scherz zum 1. April keine Rechtsgüter anderer ernsthaft beeinträchtigen oder gefährden. Daher sollten Sie davon Abstand nehmen, mit Ihrem Spaß vielleicht andere verletzen zu können. Auch wenn Sie eigentlich niemandem wehtun wollen: Kommt jemand zu Schaden, kann er Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung anzeigen. Und auch ehrverletzende Äußerungen können einen weitreichenden Schaden beim Betroffenen verursachen. So zum Beispiel die Veröffentlichung ehrverletzender Äußerungen oder Bilder in den sozialen Medien.

Aus Scherz wird Schaden

Weniger lustig wird es auch Ihr Nachbar finden, wenn Sie beispielsweise sein Auto mit Lehm und Matsch beschmieren. Bleiben nach der Reinigung Kratzer auf dem Lack, müssen Sie mit Schadenersatzforderungen rechnen. Ein Klingelstreich dürfte hingegen kaum zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Achten Sie also darauf, dass Sie durch den Streich nichts beschädigen. Ihr Nachbar könnte Sie auch wegen Sachbeschädigung anzeigen und Schadenersatz fordern.

Kein Schabernack mit 110

Auf gar keinen Fall sollten Sie auf die Idee kommen, als Aprilscherz einen falschen Notruf abzusetzen. Polizei und Rettungskräfte dürfen Sie nur rufen, wenn ein wirklicher Notfall vorliegt. Mit einem scherzhaften Anruf könnten Sie Menschen gefährden, die wirklich auf Hilfe angewiesen sind. Bei einem falschen Notruf handelt es sich auch nicht mehr nur um einen groben Scherz. Vielmehr würden Sie sich nach § 145 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Die Staatsanwaltschaft und Gerichte kennen auch kein Pardon, wenn Sie sich mit einem Aprilscherz rechtfertigen wollen.

Aprilscherz im Netz

Wollen Sie das Internet als Plattform für Ihren Scherz nutzen, sollten Sie unbedingt zunächst über Folgendes nachdenken. Schicken Sie jemanden durch einen Beitrag in den sozialen Medien in den April, müssen Sie besonders vorsichtig sein. Denken Sie an das Recht am eigenen Bild des Betroffenen und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Diese Rechte können Sie durch ein unbedacht veröffentlichtes Bild schnell verletzen. Dann müssen Sie mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung rechnen. Unter Umständen kann auch eine Schadenersatzforderung drohen. 

Jux im Betrieb

Nicht nur Privatpersonen, auch Firmen nutzen mittlerweile immer mal den 1. April, um ein wenig Schabernack zu treiben. Eine beliebte Methode sind irreführende Mitteilungen auf der Homepage. Hier ist aber Augenmaß gefragt. Denn schnell kann ein zunächst lustiger Aprilscherz unangenehme Folgen haben. Trotz des 1. Aprils gelten die Gesetze und Wettbewerbsregeln wie sonst auch. So sollten Sie sich hüten, auf Ihrer Homepage Namens- oder Markenrechte zu verletzen, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer einzugreifen oder gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Hier droht, wie zu jeder anderen Zeit des Jahres, unter anderem eine teure Abmahnung.

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