
Rechtsfrage des Tages:
Nicht immer stimmt die Feierlust mit dem Alter überein. Und für manche Vergnügungen sind Minderjährige einfach noch zu jung. Ist es nicht nur ein Kavaliersdelikt, den Ausweis der großen Schwester zu benutzen, um Einlass in die Disko zu bekommen?
Antwort:
Um Altersbegrenzungen z. B. bei Einlasskontrollen zu umgehen, leihen sich Jugendliche gern den Personalausweis eines älteren Freundes. Fliegt der Schwindel auf, ist der Abend allerdings gelaufen. Und nicht nur das. Der Ausweismissbrauch kann schwerwiegende Folgen haben.
Jugendschutz im eigenen Interesse
Das Jugendschutzgesetz sieht an verschiedenen Stellen Altersbeschränkungen vor. So dürfen beispielsweise Jugendliche unter 14 Jahren keine alkoholischen Getränke kaufen und zwischen 16 und 18 Jahren nur bestimmte Alkoholika. Da mag die Versuchung groß sein, sich für eine lustige Partynacht kurz den Ausweis der älteren Freundin zu leihen. Was viele für eine kleine Sünde halten, ist in Wirklichkeit aber eine Straftat.
Feiern wie die „Großen“
Es mag für viele Jugendliche verlockend sein, mit den älteren Freunden eine wilde Disconacht zu feiern. Das Jugendschutzgesetz regelt aber eindeutig, ob und wie lange Kinder und Jugendliche an solchen Tanzveranstaltungen teilnehmen dürfen. Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Erziehungsbeauftragten feiern gehen. Zwischen 16 und 18 Jahren dürfen sie dann schon alleine losziehen. Um 24 Uhr ist allerdings Schluss mit dem Spaß. Bei Gaststätten und Kneipen sind die Regelungen etwas großzügiger.
Gut zu wissen ...
Der Betreiber einer Kneipe oder Gaststätte kann selbst eine höhere Altersgrenze festlegen. Dies gehört zu seinem Hausrecht.
Beim Alkohol kommt es auf das Getränk an. Branntweinhaltige Getränke dürfen an Jugendliche unter 18 gar nicht ausgeschenkt werden. Bier und ähnliche Getränke dürfen sich Jugendliche ab 16 einverleiben, jüngere nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.
Wir müssen draußen bleiben
Damit ist klar, dass der Discobesuch für unter 16-Jährige nur in Begleitung möglich ist. Und an der Supermarktkasse gehen sie leer aus, wenn sie Bier und Korn aufs Kassenband legen. Nicht wenige Jugendliche versuchen daher, auf vermeintlich einfache Art und Weise bei ihrem Alter zu schummeln. Der Ausweis des älteren Freundes soll dabei behilflich sein. Aber Achtung! Das ist kein Kavaliersdelikt.
Wussten Sie, dass ...
... Jugendliche eine Bestrafung nach dem Jugendschutzgesetz nicht zu befürchten brauchen? Dieses nimmt nämlich die verantwortlichen Betreiber und Verkäufer in die Pflicht.
Eine Bagatelle ist das Verleihen des Ausweises trotzdem nicht. Tatsächlich handelt es sich um eine Straftat.
Täuschung mit geliehenem Ausweis
Wer auf einen anderen ausgestellte Ausweispapiere zur Täuschung des Rechtsverkehrs nutzt, muss mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen (§ 281 Strafgesetzbuch (StGB)). Strafbar macht sich dabei nicht nur derjenige, der den fremden Ausweis benutzt. Auch der andere, der seinem Freund den Ausweis zum Altersschummeln überlässt, gerät ins Visier der Staatsanwaltschaft. Da für Jugendliche bis 18 Jahren das Jugendstrafrecht gilt, werden statt Geld- oder Freiheitsstrafen beispielsweise Arbeitsdienste, Jugendarrest oder Jugendstrafen verhängt. Kinder unter 14 Jahren gelten als strafunmündig und brauchen keine strafrechtlichen Folgen zu fürchten. Im Extremfall kann aber eine Meldung ans Jugendamt gehen, das dann Maßnahmen ergreift.
Schülerausweise und Co.
Meinen Sie, die Regelungen beträfen nur Personalausweise und Reisepässe? Dem ist nicht so. Auch Schüler- oder Studentenausweise dürfen nicht hin- und hergetauscht und benutzt werden. Zu den Ausweisen zählen nämlich alle Papiere, die über die Identität oder die persönlichen Verhältnisse einen Nachweis geben sollen und von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt wurden. Eine Scheckkarte fällt hingegen nicht unter den Begriff. Sie dient nicht der Identifizierung einer Person. Ebenso wenig die Mitgliedskarte des Fitnessstudios oder die Mitarbeiterkarte der Arbeitsstelle.
Hausverbot droht
Neben der Strafbarkeit sollten Jugendliche auch an weitere mögliche Folgen denken. Haben sie einen Türsteher beschummelt und der Schwindel fliegt auf, erteilen die meisten Discos und Clubs rigorose Hausverbote. Dann wird aus dem Clubbesuch auch nach Erreichen der Volljährigkeit nichts mehr. Es liegt nämlich im Ermessen des Besitzers, ob er Besucher auf Dauer ausschließen will oder nur für eine bestimmte Zeit. Hausverbote erwachsen den Inhabern aus ihrem Hausrecht.
Wussten Sie, dass ...
… viele Discos tatsächlich Allgemeine Geschäftsbedingungen haben? Dort finden Sie meist auch die Hinweise auf das Jugendschutzgesetz und die Altersbeschränkung beim Eintritt.
Stand: 18.03.2025
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