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Ist Babysitting Schwarzarbeit?

Lieber als Minijob

Nicht nur junge Leute hüten gelegentlich die Kinder anderer. Ob die Bezahlung die Betreuung zur Schwarzarbeit macht, kommt drauf an.

Eine junge Frau hält zwei Kinder im Arm und zeigt ihnen etwas auf dem Smartphone.

Rechtsfrage des Tages:

Die Betreuung kleiner Kinder ist für junge Menschen eine gute Möglichkeit, das Taschengeld aufzubessern. Ist Babysitting eigentlich auch als Schwarzarbeit zu werten? 

Antwort:

Für Familien ist es eine große Unterstützung, wenn ein Jugendlicher aus der Nachbarschaft hin und wieder die Kinder betreut. Umgekehrt lernen junge Leute Verantwortung zu übernehmen und freuen sich über einen Obolus. Ob Sie einen Babysitter als Minijobber anmelden müssen, kommt auf verschiedene Faktoren an. Wichtig ist unter anderem, ob die Betreuung gelegentlich oder regelmäßig erfolgt.

Unerlaubt als Schwarzarbeit?

Für die Beurteilung, ob die Betreuung von Kindern und Babys als bloße Gefälligkeit zu werten ist oder ob sie als illegale Schwarzarbeit im heimischen Bereich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kommt es auf Art und Umfang der Beschäftigung sowie die Höhe der Bezahlung an. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) gelten Hilfen durch Familienangehörige, Nachbarn oder Gefälligkeiten anderer Personen ausdrücklich nicht als Schwarzarbeit. Voraussetzung ist dabei, dass diese Personen keine nachhaltigen Gewinne erzielen. 

Gut zu wissen ...

Schwarzarbeit liegt vor, wenn Werk- oder Dienstleistungen von jemandem erbracht werden, ohne das gegebenenfalls anfallende Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Dasselbe gilt übrigens auch für den Auftraggeber.

Nur ein Gefallen?

Leider gibt es keine klaren Grenzen, bis zu welchen Beträgen oder Beschäftigungszeiten Sie noch von einer bloßen Gefälligkeit ausgehen dürfen und wann Sie die Grenze zur Illegalität überschreiten. Es kommt auf den Einzelfall an, ob die Hilfsbereitschaft im Vordergrund steht oder ob die Arbeit über eine bloße Gefälligkeit hinausgeht.

Was gilt in der Branche?

Ein Indiz für eine Gefälligkeit kann zunächst ein nur gelegentlicher Einsatz ohne feste Terminplanung sein. Liegt das "Entgelt" deutlich unter dem, was Sie sonst branchenüblich eigentlich für die Dienste zahlen müssten, deutet dies auch auf eine Gefälligkeit hin. Kümmert sich die Nachbarstochter nur ab und zu mal für ein bis zwei Stunden um Ihre Kinder, dürfte eher keine Schwarzarbeit vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn Sie ihr ein paar Euro für ihre Hilfe zustecken.

Lieber anmelden als Minijob

Vereinbaren Sie aber einen festen Stundensatz und kommt der Jugendliche regelmäßig drei- bis viermal für mehrere Stunden pro Monat, sollten Sie die Tätigkeit lieber als Minijob anmelden. Der Minijob hat zusätzlich den Vorteil, dass Ihr Babysitter während der Betreuung der Kinder gesetzlich unfallversichert ist. Da durch einen angemeldeten Minijob keine allzu hohen zusätzlichen Kosten anfallen, sollten Sie bei einer regelmäßigen Betreuung lieber diesen Weg wählen. 

Wussten Sie, dass ...

... die Anmeldung eines Minijobs ganz einfach über die Internetseite der Minijobzentrale geht? Dort finden Sie auch wichtige Informationen dazu, welche Kosten auf Sie zukommen und wie Sie diese steuerlich absetzen können.

Jugendschutz im Blick

Unabhängig von der Frage der legalen oder illegalen Tätigkeit müssen Sie immer die Anforderungen des Jugendschutzes beachten. Selbst wenn es eigentlich keine richtige Arbeit ist, gelten diese Bestimmungen trotzdem. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Kinder ab 13 Jahren je nach Neigung und Entwicklung für kürzere Zeit die Aufsicht über andere Kinder übernehmen. Werden die im Gesetz benannten Bedingungen erfüllt, dürfen sie mit Einwilligung der Eltern bis zu zwei Stunden Babysitting machen. Allerdings darf die Arbeitszeit nicht zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr liegen. 

Stand: 18.03.2025

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