Rechtsfrage des Tages:
Wohnraum ist knapp. Und gerade in den Ballungsgebieten müssen sich angehende Mieter so einiges gefallen lassen, um an die begehrte Wohnung zu kommen. Aber ist eine Bearbeitungsgebühr für die Erstellung des Mietvertrags rechtens?
Antwort:
Die Suche nach einer neuen Wohnung ist meist mit viel Aufwand verbunden. Und spätestens wenn der Umzug ansteht, müssen Sie an Ihr Erspartes gehen. Haben Sie einen Makler mit der Suche nach einer neuen Bleibe beauftragt, kann dieser von Ihnen bei Zustandekommen eines Vertrags die vereinbarte Vergütung verlangen. Nach dem geltenden Bestellerprinzip zahlt nämlich derjenige die Musik, der sie bestellt hat.
Formularmietverträge
Es gibt allerdings auch Kosten, die Sie vermeiden können. Für gewöhnlich gehört eine Bearbeitungsgebühr für die Vertragsausfertigung dazu. Gängige Praxis in der Vermietung ist der Abschluss von Formularmietverträgen. Dabei verwendet der Vermieter einen vorgefertigten Vertrag, auf den Sie inhaltlich keinen Einfluss nehmen können. Die Klauseln eines solchen Vertrags prüfen die Gerichte anhand der Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass Vermieter und Mieter einen Mietvertrag Klausel für Klausel miteinander aushandeln. Im Wohnraummietrecht ist das aber eher ungewöhnlich und nur selten anzutreffen.
Vermietung von Privat
Nach Ansicht der meisten Gerichte verstößt eine Vereinbarung über Bearbeitungsgebühren in Formularmietverträgen gegen das AGB-Recht. Diese Klauseln dürften also unwirksam sein. Haben Sie die Gebühr bereits an Ihren Vermieter gezahlt, können Sie sie zurückfordern. Haben Sie aber einen Individualvertrag abgeschlossen, kann Ihr Vermieter in bestimmten Grenzen eine solche Gebühr mit Ihnen vereinbaren. Nach der Rechtsprechung darf diese Gebühr aber nicht eine volle Monatsmiete betragen. Zwischen 50 und 75 Euro hat die Rechtsprechung schon als angemessen angesehen.
Vertrag von Hausverwaltung
Mieten Sie die Wohnung nicht von privat, sieht die Lage noch etwas anders aus. Hausverwaltungen und Wohnungsverwalter dürfen in der Regel keine Bearbeitungsgebühr verlangen. Und auch einem Makler ist es nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz ausdrücklich untersagt, zusätzlich zur vereinbarten Provision eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen.
Auszugsgebühr
Übrigens gilt ähnliches für den Auszug aus einer Mietwohnung: Ziehen Sie mit Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist aus, müssen Sie keine "Auszugsgebühr" an Ihren Vermieter zahlen. In Betracht kommt eine solche Vereinbarung dagegen, wenn Sie sich mit Ihrem Vermieter auf einen früheren Auszug einigen. Entlässt Ihr Vermieter Sie früher aus dem Mietvertrag, kann er durchaus eine gewisse Entschädigung für sein Entgegenkommen verlangen. Allerdings sollten diese Kosten auch im Rahmen bleiben. Ist die Auszugsgebühr zu hoch, würden Sie vermutlich ohnehin auf einen vorzeitigen Auszug verzichten.
Keine Nebenkosten
Wichtig zu wissen ist, dass Kosten für den Abschluss eines Mietvertrags keine Betriebskosten sind. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungskosten, die der Vermieter selbst zu tragen hat. Achten Sie also darauf, dass sich keine „Servicepauschale“ oder „Schreibgebühr“ in Ihre Nebenkostenabrechnungen mogelt.
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