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Kassenbon immer ins Portemonnaie?

Zettel über Zettel

In Deutschland gilt eine Belegpflicht. Diese gilt für Verkäufer, aber nicht für Kunden. Müssen Sie den Kassenzettel also mitnehmen?

Eine Frau überprüft den Einkaufszettel direkt im Laden an ihrem Wagen. Zu sehen sind Lebensmittel.

Rechtsfrage des Tages:

Bereits seit Anfang 2020 gilt für Verkäufer die Belegpflicht. Diese müssen seitdem Kassenbons immer an den Kunden aushändigen. Aber muss der Kunde die Bons auch annehmen und aufbewahren?

Antwort:

Egal, ob Sie mit Karte oder bar bezahlen – die Kasse antwortet mit einem auch mal längeren Papierstreifen. Seit dem 01. Januar 2020 sind Verkäufer verpflichtet, diesen Bon an den Kunden herauszugeben. Mittlerweile gehen immer mehr Händler dazu über, den Bon elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auch das ist zulässig. Als Kunde sind Sie aber weder bei der einen noch bei der anderen Variante verpflichtet, den Kassenbon entgegenzunehmen.

Beleg-Ausgabepflicht

Seit dem Stichtag gilt die Beleg-Ausgabepflicht. Grundlage ist das Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Elektronische Kassen müssen fälschungssicher umgerüstet sein und jede Aktivität aufzeichnen. Außerdem müssen die Kassen automatisch einen Beleg erstellen, den der Verkäufer dem Kunden zur Verfügung stellen muss. Das gilt vom Kauf eines Brötchens beim Bäcker bis hin zum Erwerb eines teuren Fernsehers im Elektronikmarkt.

Per Handy, App und E-Mail

Die Verordnung sieht neben der Belegpflicht in Papierform auch eine elektronische Übermittlung vor. Unternehmen haben demnach die Möglichkeit, Belege elektronisch in einem standardisierten Dateiformat zur Verfügung zu stellen. Wichtig ist, dass der Kunde vorab seine Zustimmung erteilt und der Beleg auch wirklich übermittelt wird. Es reicht nicht aus, diesen auf dem Kassendisplay sichtbar zu machen. Immer mehr Händler und Dienstleister gehen zu dieser Variante der elektronischen Belegübermittlung über. So sparen sie Kosten und schonen gleichzeitig die Umwelt. Kunden haben den Vorteil, statt der Zettelwirtschaft im Portemonnaie die Belege digital sichern zu können.

Ausnahmsweise ohne Bon

In Einzelfällen kann von der Belegpflicht allerdings auch abgesehen werden. Voraussetzung ist eine sachliche oder persönliche Härte beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen. Einzelhändler können in diesen Fällen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Haben Händler keine Möglichkeit, eine elektronische Kasse zu führen und nutzen eine sogenannte offene Kasse, müssen sie ebenfalls keine Belege ausstellen. Das gilt beispielsweise für Verkaufsstände auf dem Wochenmarkt oder Verkaufsschränke an Bauernhöfen für Kartoffeln, Obst und Gemüse.

Was steht drauf?

Haben Sie sich einen Bon schon einmal genauer angesehen? Sie werden darauf viele unterschiedliche Informationen finden. Der notwendige Inhalt eines Beleges ist nämlich ebenso wie die Ausgabepflicht in der Verordnung geregelt. Neben Name und Anschrift des Unternehmens müssen sie Datum und die Zeiten des Vorgangsbeginns und -endes aufzeichnen. Außerdem müssen die Art der Leistung, das Entgelt und die enthaltene Steuer aufgeführt werden. Auch die Seriennummer der elektronischen Kasse oder des Sicherheitsmoduls muss erkennbar sein.

Was passiert bei Verstoß?

Ein Bußgeld muss ein Verkäufer nicht befürchten, wenn er seinen Kunden keine Belege aushändigt. Allerdings kann der Verstoß als Indiz für Missachtung der Aufzeichnungspflicht gewertet werden. So sollen Kassenprüfer durchaus Testkäufe durchführen und ohne Bon deutlich genauer hinschauen. Wer immer wieder gegen die Belegpflicht verstößt, wird mit häufigeren Betriebsprüfungen rechnen müssen. Ergeben sich dabei Unklarheiten, schätzt das Finanzamt den Umsatz. Und das ist meist mit einer empfindlichen Steuernachzahlung verbunden.

Bon mitnehmen Pflicht?

Keine Sorge. Sie als Kunde sind nicht verpflichtet, den Kassenzettel mitzunehmen. Statt Ihr Portemonnaie zu überfüllen, dürfen Sie den Bon einfach liegen lassen. Dem Umweltschutz dient die neue Regelung daher nicht gerade. Als Kunde sind Sie übrigens auch nicht verpflichtet, mögliche Verstöße gegen die Belegpflicht zu melden. Aber nicht immer ist es sinnvoll, den Kassenzettel liegen zu lassen. Haben Sie im Supermarkt verdorbene Ware erwischt oder ist Ihr neues Elektronikgerät defekt, erleichtert der Bon die Reklamation. Rechtlich ist er zwar keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Sie müssen aber nachweisen, dass Sie den mangelhaften Artikel genau in diesem Laden gekauft haben. Da hilft der Bon schon weiter.

Bei den Nachbarn

Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung besteht unter anderem in Österreich und Slowenien bereits die Pflicht für Verkäufer, einen Kassenbon an den Kunden auszugeben. Dieser wiederum ist zur Mitwirkung verdonnert. Er muss nämlich den Beleg aufbewahren und auf Verlangen den Finanzbehörden vorzeigen können. In Italien ist seit Anfang des Jahres der elektronische Beleg Pflicht. Dadurch sollen nicht nur Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung geahndet, sondern auch ein Anreiz zum Verzicht auf Bargeld geschaffen werden. Eine solche Regelung gibt es in Deutschland bisher nicht.

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