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Bilder von fremden Häusern

Ablichten erlaubt?

Haben Sie auch schon mal Ihr Haus im Hintergrund eines Pressebildes entdeckt? Für manch einen mag das nicht wünschenswert sein.

Bettzeug hängt aus dem Fenster eines Holzhauses.

Rechtsfrage des Tages:

Stellen Sie sich vor, Sie entdecken in einer Zeitung ein Bild von Ihrem Haus. Wären Sie stolz oder empört? Auf jeden Fall stellt sich die Frage, ob das einfach so zulässig ist.

Antwort:

Wird ein Straßenfest oder ein Verkehrsunfall für die Tageszeitung fotografiert, finden Sie auf dem Bild meist unweigerlich zumindest Teile von Wohngebäuden. Oder Ihr Haus taucht neben einem zum Verkauf stehenden Haus in einer Immobilienanzeige auf. Auch wenn es Sie stört, in der Regel werden Sie dagegen nichts unternehmen können.

Zulässig, wenn …

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ist sowohl das Fotografieren als auch die kommerzielle Nutzung von Fassadenfotografien unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Urteil vom 09.03.1989, Aktenzeichen I ZR 54/87). Entscheidend ist, ob das Bild oder dessen Veröffentlichung in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers eingreift.

Blickwinkel

Bei Fassadenfotografien kommt es dabei auf den Blickwinkel an und von wo das Bild geknipst wurde. Rechtlich zulässig dürfen Fotografen nämlich Ihr Gebäude von außen aus einem normalen Blickwinkel, also z. B. ohne Stativ, ablichten. Außerdem muss das Bild vom öffentlichen Straßenraum aus aufgenommen worden sein.

Zutritt verboten

Im Umkehrschluss darf der Fotograf das Grundstück nicht betreten, um sein Foto zu schießen. Auch die Verwendung einer Drohne wäre rechtlich nicht zulässig. Unterlassungsansprüche hätten Sie zudem, wenn die Bilder in Ihren schutzwürdigen privaten Bereich eindringen. Zu denken wäre beispielsweise an eine Großaufnahme Ihres Wohnzimmers durch die geöffnete Terrassentür.

Personen unerwünscht

Fotografen müssen darauf achten, keine Personen im geschützten Bereich mit aufzunehmen. Auch darf kein Personenbezug hergestellt werden können wie beispielsweise durch eine Großaufnahme Ihres Klingelschildes. Und sind Sie als Person auf dem Foto klar erkennbar – vielleicht sogar beim Sonnenbaden im Bikini – können Sie sich wegen Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wehren.

Stand: 01.01.2025

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