Rechtsfrage des Tages:
Wer telefonisch einen Vertrag umstellt oder mit einem Bestellservice telefoniert, kennt das. Es ertönt eine freundliche Bandansage, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Darf jeder einfach so ein Telefongespräch aufzeichnen?
Antwort:
Es ist gang und gäbe. In vielen Lebensbereichen werden Sie vor einem Gespräch am Telefon informiert, dass das Gespräch mitgeschnitten wird. Meist haben Sie die Möglichkeit, dem zu widersprechen. Aber dürfen Sie im Gegenzug das Telefonat auch einfach aufzeichnen? Die Rechtslage ist strenger, als Sie vielleicht meinen.
Gesetzlich erlaubt
In Ausnahmefällen können gesetzliche Erlaubnisnormen das Aufzeichnen gestatten. Ein Beispiel ist das landesrechtlich zulässige Mitschneiden von Notrufen über die Nummer 110 und 112. Auch im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen dürfen die zuständigen Behörden Gespräche überwachen und aufzeichnen. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch und setzen den Verdacht einer schweren Straftat voraus.
Grundrechtlicher Schutz
Den Schutz des Fernmeldegeheimnisses finden Sie im Grundgesetz Artikel 10. Dort ist festgelegt, dass der Staat dieses Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes einschränken darf. Jeder staatliche Eingriff bedarf daher eines Gesetzes, in dem die Voraussetzungen für die Zulässigkeit normiert sind.
Einwilligung nötig
In anderen Fällen, in denen es sich nicht um Notfälle oder Straftaten handelt, bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind vielfältig. Zunächst muss die Einwilligung vor der Aufzeichnung eingeholt werden. Eigentlich muss sie vom Gesprächspartner schriftlich erklärt werden. In der Praxis wird aber meist bei rein telefonischer Kontaktaufnahme eine mündliche Einwilligung oder die Eingabe über die Telefontastatur als ausreichend angesehen. Der Gesprächspartner muss weiter über Art und Weise der Datenverarbeitung aufgeklärt werden und seine Einwilligung freiwillig abgeben.
Darf ich dann auch?
Auch wenn Sie selbst freiwillig der Aufzeichnung des Gesprächs zugestimmt haben: Einen Freibrief für eine eigene Aufnahme haben Sie dadurch noch nicht. Vielmehr müssen Sie selbst Ihren Gesprächspartner fragen, ob er mit dem Mitschneiden des Gesprächs einverstanden ist. Heimlich dürfen Sie das Telefonat nicht aufzeichnen. Das bringt Ihnen auch nichts: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Mitschnitte nicht gerichtlich verwertbar.
Strafbare Aufzeichnung
Zeichnen Sie unbefugt ein Telefongespräch auf, können Sie sich sogar nach § 201 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Diese Vorschrift schützt die Vertraulichkeit des Wortes. Dabei ist es nicht nur verboten, ein Telefonat aufzuzeichnen. Strafbar machen Sie sich auch, wenn Sie diese Aufnahme öffentlich verbreiten. Achtung! Hier geht es nicht nur um Telefongespräche. Belauschen Sie beispielsweise einen Kollegen und zeichnen dessen Gespräch mit dem Handy auf, wird sich ebenfalls der Staatsanwalt dafür interessieren.
Der heimliche Zeuge
Gleiches gilt übrigens für Zeugen, die heimlich ein Telefongespräch mitgehört haben. Der Zeuge macht sich zwar nicht strafbar. Seine Aussage ist aber in aller Regel nicht verwertbar. Das aufgezeichnete Gespräch nützt Ihnen also ohne Einwilligung herzlich wenig. Außerdem drohen neben strafrechtlichen Folgen auch Sanktionen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Umgekehrt gilt der Fall natürlich genauso. Ohne Ihre Einwilligung aufgenommene Gespräche können nicht als Beweis verwertet werden.
Einwilligung widerrufen
Übrigens haben Sie die Möglichkeit, eine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Entwickelt sich ein Gespräch mal nicht so wie erwartet, muss Ihr Gesprächspartner auf Ihre Aufforderung hin die Aufzeichnung beenden.
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