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Gartenteich anlegen: Genehmigung nötig?

Je nach Größe ...

Je größer der geplante Teich im Garten werden soll, desto aufwendiger ist die Umsetzung. Ist außerdem auch eine Baugenehmigung nötig?

Kleinkind steht barfuß mit selbst gebastelter Angel an einem Gartenteich.

Rechtsfrage des Tages:

Wollen Sie vielleicht auch den Frühling nutzen und Ihren Garten mit einem Teich bereichern? Bevor Sie aber mit der Planung starten, sollten Sie sich folgende Frage stellen. Brauchen Sie für das Anlegen eines Teiches eine Baugenehmigung?

Antwort:

Bunte Fische, üppige Seerosen und plätschernde Wasserspiele können den Erholungswert in der eigenen Grünanlage deutlich heben. Mit dem Griff zum Spaten ist es aber nicht getan. Neben der technischen Planung dürfen Sie auch die rechtliche Seite nicht außer Acht lassen. Ab einer bestimmten Größe brauchen Sie nämlich eine Baugenehmigung.

Kleiner Teich einfach so

Je nach Größe und Tiefe des geplanten Teiches brauchen Sie unter Umständen eine Baugenehmigung. Bei einem Gartenteich handelt es sich nämlich um eine bauliche Anlage. Ab welcher Größe Sie aber eine Genehmigung einholen müssen, kommt auf Ihren Wohnort an. Die Bundesländer haben dazu jeweils unterschiedliche Regelungen in ihren Landesbauordnungen getroffen. Kleinere Teiche im eigenen Garten sind aber in der Regel nicht genehmigungspflichtig. 

Wie groß, wie tief?

Während es teilweise auf die Größe der Wasseroberfläche ankommt, bestimmen manche Bundesländer die Genehmigungspflicht anhand des Wasservolumens. Beispielsweise in Hessen ist die maximal erlaubte Tiefe zudem begrenzt auf 1,5 Meter. In den meisten Bundesländern ist aber ein Teich mit bis zu 100 Kubikmeter Fassungsvermögen genehmigungsfrei. Aber auch der Bebauungsplan kann eine Rolle spielen. Soll Ihr Teich also etwas größer ausfallen, werden Sie um einen Besuch beim örtlichen Bauamt kaum umhinkommen.

Achtung Grenze!

Denken Sie auch daran, sich über die in Ihrem Bundesland einzuhaltenden Grenzabstände zum Nachbargrundstück zu informieren. Zwar können Gartenteiche das Nachbargrundstück weder verschatten noch die Frischluftzufuhr beschränken. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass es beispielsweise bei starkem Regen nicht zu einer Überflutung des Nachbargartens kommt. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Baubehörde daher auch über mögliche einzuhaltende Abstände.

Gartenteich am Mietshaus

Wohnen Sie zur Miete und möchten in dem mitgemieteten Garten einen Teich anlegen, sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter abstimmen. Die Gerichte entscheiden in diesen Fällen uneinheitlich. So finden Sie Urteile, wonach die Anlage und Nutzung eines Gartenteiches zum mietrechtlichen Gebrauch gehört, solange keine anderslautende Klausel im Vertrag dies verbietet. Andere Gerichte sehen die Rechtslage aber anders. Daher sollten Sie sich vor der aufwendigen Planung und dem Bau des Teiches lieber bei Ihrem Vermieter melden. Beziehen Sie in Ihre Überlegung auch mit ein, dass Sie den Teich bei Auszug unter Umständen wieder zuschütten müssen. Will Ihr Vermieter das kleine Biotop nicht übernehmen, müssen Sie den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herstellen.

Unliebsame Gäste

Ein Gartenteich erfreut nicht nur die Anwohner des Grundstücks. Auch für Tiere ist er ein wahres kleines Paradies. Vielleicht haben Sie sich auch schon über die Haltung von Fischen informiert. Vergessen Sie aber nicht, dass der ein oder andere Gast vielleicht nicht so willkommen sein könnte. Und gerade allabendliche Froschkonzerte können an den Nerven zehren und für Unfrieden mit den Nachbarn sorgen. Frösche gehören aber zu den geschützten Tieren, die Sie nicht einfach so aus dem Teich nehmen dürfen. Um die Tiere entfernen zu dürfen, brauchen Sie eine Genehmigung der Naturschutzbehörde. Ihre Nachbarn haben zwar dem Grunde nach Anspruch auf Beseitigung erheblicher Belästigungen. Bei Fröschen geht aber der Naturschutz vor, so dass Sie gegen den Froschlärm nur in Ausnahmefällen mit einer Sondergenehmigung etwas unternehmen können.

Darfs ein Pool sein?

Vielleicht wollen Sie aber auch statt eines Teiches einen Pool in den Garten setzen. Hier gelten ähnliche Bestimmungen wie für einen Teich. In der Regel sind Pools mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 Kubikmetern genehmigungsfrei. Da können Sie schon ordentlich losplanschen. Schauen Sie aber auch hier immer in Ihre Landesgesetze und den Bebauungsplan. Wollen Sie hingegen einen Schwimmteich anlegen, werden Sie wahrscheinlich um eine Baugenehmigung nicht herumkommen. Dieser braucht aufgrund der Regenerationszone deutlich mehr Platz als ein künstliches Schwimmbecken mit Filteranlagen und überschreitet damit regelmäßig genehmigungsfreie Anlagen. Aber auch bei einem kleineren Pool sollten Sie eine Baumeldung bei Ihrem örtlichen Bauamt abgeben. Die Behörde kann Ihnen dann auch gleich Informationen beispielsweise zu den Grenzabständen geben und erteilt Ihnen eine Baubewilligung. Nach Fertigstellung müssen Sie dann eine Baufertigmeldung zurück an die Behörde schicken. Wollen Sie nur einen mobilen Aufstellpool für den Sommer nutzen, brauchen Sie die Behörde nicht mit einzubeziehen.

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