
Rechtsfrage des Tages:
Die Öffnungszeiten im Einzelhandel sind heute deutlich liberaler. Wie sieht es aber mit verkaufsoffenen Sonntagen aus? Warum sind diese rar?
Antwort:
Erinnern Sie sich noch an die Zeit, als samstags ab spätem Mittag die Fußgängerzonen verwaist waren? Tatsächlich durften bis auf ein paar Ausnahmen Geschäfte am Sonnabend nur bis 14 Uhr geöffnet haben. Heute stehen die Ladenöffnungszeiten deutlich mehr in der Entscheidungshoheit des Inhabers. Außerdem können in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen gelten.
Gesetzliche Grundlage
Der Gesetzgeber hat mit dem bundesrechtlichen Ladenschlussgesetz bestimmte Zeiten festgelegt, in denen Läden nicht geöffnet haben dürfen. Mittlerweile ist die Entscheidungskompetenz weitgehend auf die Bundesländer übergegangen. Die jeweiligen Landesgesetze unterscheiden sich dabei teilweise deutlich. So dürfen beispielsweise in Baden-Württemberg Geschäfte werktags von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. Eine Einschränkung gibt es nur für den Verkauf von Alkohol. In Bayern dürfen Verkaufsstellen hingegen unter der Woche nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr am Abend geöffnet haben.
Spätis und Trinkhallen
Sowohl das Ladenschlussgesetz als auch die meisten landesrechtlichen Regelungen sehen Ausnahmen für bestimmte Geschäfte wie Apotheken, Blumengeschäfte oder Kioske vor. Auch an Bahnhöfen und Flughäfen dürfen Geschäfte sieben Tage die Woche rund um die Uhr geöffnet haben. In bestimmten Zeiten dürfen sie aber nur Reisebedarf und beispielsweise keine Mode oder Parfum verkaufen. Und für den 24. Dezember gilt auch hier: Je nach Bundesland ist gegen Mittag Schluss.
Sache des Inhabers
Wie ein Geschäftsinhaber innerhalb der gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten seinen Laden öffnet, bleibt ihm selbst überlassen. Daher kann es unabhängig von den Ladenschlussgesetzen durchaus passieren, dass Sie am Samstagnachmittag vor verschlossenen Türen stehen. Umgekehrt werden Sie zum Beispiel in Niedersachsen Supermärkte finden, die bis 21 Uhr oder länger geöffnet haben.
Und sonntags?
Was allen gesetzlichen Regelungen gemein ist: An Sonn- und Feiertagen darf, bis auf wenige Ausnahmen wie zum Beispiel wiederum Apotheken, kein Geschäft geöffnet haben. Allerdings kennen die Ladenschlussgesetze auch die Möglichkeit, verkaufsoffene Sonntage zu genehmigen. Meist darf an vier von der Gemeinde festgelegten Sonntagen der Verkauf zu bestimmten Zeiten stattfinden. Häufig gehen solche Tage mit Stadtfesten, Märkten oder Messen einher.
Sonntag Schautag
Etwas anderes gilt für Schautage oder einen „Tag der offenen Tür“. Beispielsweise Autohäuser oder Möbelgeschäfte nutzen den Sonntag, um Kunden in den Laden zu locken. Solange kein Verkauf stattfindet, ist das auch zulässig. Allerdings muss der Betreiber einige Spielregeln beachten. Auf verkaufsfördernde Maßnahmen, konkrete Verkaufsgespräche und ausführliche Kundenberatung müssen sie verzichten. Auch individuelle Wunsch- oder Bestellzettel dürfen sie nicht auslegen. Um kein Risiko einzugehen, sollte betriebsfremdes Wachpersonal die Aufsicht führen. Dann kann solch ein Schautag eine gute Möglichkeit sein, potenziellen Kunden Lust auf mehr zu machen. Und das, ohne gegen die Ladenschlussgesetze zu verstoßen.
Stand: 01.01.2025
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