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Falsche Werbeversprechen

Versprochen ist versprochen

Glauben Sie der Werbung, ist ein Produkt noch besser als das Vorherige. Können Sie als Verbraucher einen Anspruch daraus herleiten?

Frau im Supermarkt sieht sich eine Verpackung genauer an.

Rechtsfrage des Tages:

Überall in der Werbung überfluten Sie Unternehmen mit Werbeversprechen der Superlative. Sind solche Werbeversprechen eigentlich verbindlich? Kann ich als Verbraucher einen Anspruch geltend machen, wenn die Versprechen nicht eingehalten werden?

Antwort:

Die Werbung von Unternehmen verfolgt viele unterschiedliche Ansatzpunkte. Neben markigen Sprüchen oder frechen Slogans sollen gerade bei Hygieneartikeln und Reinigungsmitteln fetzige Superlative auf das Produkt aufmerksam machen. Ob sich aus diesen Werbesprüchen allerdings Ansprüche für enttäuschte Verbraucher herleiten lassen, kommt auf den Einzelfall an.

Mangelfreie Ware

Zunächst haftet ein Hersteller beziehungsweise der Verkäufer dafür, dass der Kunde eine mangelfreie Ware erhält. Dabei verstehen Juristen unter einem Mangel nicht nur einen tatsächlichen Defekt wie eine undichte Flasche oder einen klemmenden Verschluss, sondern auch ein Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit. Und hier kann natürlich die Werbung ins Spiel kommen.

Werbung als Beschaffenheitsvereinbarung?

Unternehmen müssen die Beschaffenheit ihres Produktes durchaus an ihren Versprechungen aus der Werbung messen lassen, denn Werbeversprechen können eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Dabei kommt es darauf an, was genau in der Werbung versprochen wird. Eine wirkliche Beschaffenheitsgarantie werden Sie nicht immer feststellen können.

Vage formuliert

Wenn Sie genau hinhören oder nachlesen, werden Sie feststellen, dass Werbeaussagen meistens recht vorsichtig formuliert sind. So wird in der Regel nicht versprochen, dass Sie mit einem Diätmittel 10 Kilo abnehmen werden, sondern nur eine mögliche Abnahme von „bis zu 10 Kilo" in Aussicht gestellt. Dadurch wird deutlich, dass der Hersteller keine Garantie dafür übernehmen kann und will, dass der Abnehmwillige beim Verzehr des Diätproduktes auch tatsächlich 10 Kilo abnimmt. Schaffen Sie es mit dem Nahrungsergänzungsdrink nur auf 4 Kilo, werden Sie den Hersteller kaum wegen Mängelgewährleistung in Anspruch nehmen können.

Echte Garantie

Zudem können Ansprüche auch an der Beweisbarkeit eines Mangels scheitern. Oder können Sie beweisen, dass das Spülmittel Ihren Topf nur „blank" und nicht „blanker" spült? Anders liegt der Fall, wenn der Hersteller durch seine Werbung – gewollt oder ungewollt – eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernimmt. Auch solche Werbemaßnahmen finden sich in der Werbewelt zuhauf.

Zusätzliche Vereinbarung

Verspricht ein Autohersteller beispielsweise „10 Jahre Garantie auf Durchrostung", können Sie aus diesem selbständigen Garantieversprechen unter Umständen Ansprüche herleiten, wenn Ihr Auto schon nach 5 Jahren durchgerostet ist. Oft bieten Verkäufer solche Werbeversprechen auch beim Abschluss eines Kaufvertrages als zusätzlichen Garantievertrag mit an. Dann kommt es für Ihre Ansprüche darauf an, ob ein Garantiefall eingetreten ist. Manchmal kann aber tatsächlich auch schon ein Werbeslogan eine Garantieverpflichtung des Herstellers auslösen.

„Tierversuchsfrei“ ist bindend

Daneben gibt es auch Werbeversprechen, die an rechtliche Vorschriften gekoppelt sind. Beispielsweise sind innerhalb der EU Kosmetika verboten, bei deren Entwicklung Tierversuche gemacht wurden. Als „tierversuchsfrei“ dürfen Kosmetikartikel bei uns aber nur bezeichnet werden, wenn auch außerhalb der EU keine Tierversuche für die Entwicklung des Produkts durchgeführt wurden.

Wettbewerbsverstoß

Irreführende Werbung führt nicht immer zu einem Anspruch des Verbrauchers. Hat der Hersteller mit dem täuschenden Werbeversprechen keine Beschaffenheitsgarantie übernommen, so kann aber trotzdem ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Gegen irreführende Werbung können aber nur Unternehmen im selben Geschäftsgebiet oder Wettbewerbsverbänden verfolgen. Dennoch: Fühlen Sie sich durch einen Werbeslogan hinters Licht geführt, können Sie diesen durchaus der Wettbewerbszentrale, Verbraucherschutzverbänden oder der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

 

Stand: 01.01.2025

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