Rechtsfrage des Tages:
Früher war der Winterschlussverkauf eine feste Institution im neuen Jahr. Und immer noch werben viele Unternehmen derzeit mit erheblichen Rabatten. Gibt es also doch noch den Winterschlussverkauf und gelten besondere Regelungen zum Thema Umtausch und Rückgabe beim Winter-Sale?
Antwort:
Üblicherweise sind Januar und Februar die Monate, in denen Winterbekleidung und andere Artikel zu deutlich günstigeren Preisen angeboten werden. Unternehmen wollen dadurch Platz für die neue Saisonware schaffen und möglichst viele Kunden zum Kauf antreiben. Und das, obwohl der Winterschlussverkauf eigentlich abgeschafft wurde.
Winterschlussverkauf ist Geschichte
Den Winterschlussverkauf gibt es im eigentlichen Sinne tatsächlich nicht mehr. Und das liegt nicht daran, dass viele Unternehmen mittlerweile den veralteten Begriff "Winterschlussverkauf" durch den neudeutschen "Winter-Sale" ersetzt haben. Vor einigen Jahren wurde das Rabattgesetz abgeschafft, das klare Regelungen zur Gewährung von Rabatten im Handel enthielt. Da das Einräumen von Rabatten nur in engen Grenzen möglich war, hatte der Gesetzgeber insbesondere für Kaufhäuser mit Saisonware die Ausnahmen des Winter- und Sommerschlussverkaufes zugelassen. Mit dem Fall des Rabattgesetzes bedarf es somit auch keines Winterschlussverkaufes mehr.
Gute Tradition
Dennoch hat sich diese Verkaufsaktion im Laufe der Jahre als werbewirksames Zugmittel erwiesen, um Lager leerzuräumen und Saisonartikel loszuwerden, die im nächsten Jahr nicht mehr in Mode sein werden. Eine zeitliche Grenze gibt es ebenso wie den eigentlichen Winterschlussverkauf nicht mehr.
Wann wird es günstiger?
Jedes Unternehmen kann theoretisch frei entscheiden, wann es den Winterschlussverkauf einläutet. Dennoch hat sich die zeitliche Begrenzung aus den Vorjahren gehalten, sodass die meisten Händler den Zeitraum zwischen Anfang Januar bis Ende Februar für den Ausverkauf nutzen.
Keine besonderen Regeln
Für Umtausch und Rückgabe erworbener Artikel gelten dieselben Grundsätze wie im normalen Geschäft außerhalb des Winterschlussverkaufs. Ist die Ware mangelhaft, können Sie Nacherfüllung wie zum Beispiel Austausch oder Ausbesserung verlangen. Scheitert diese mehrfach, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Stellen Sie hingegen zu Hause fest, dass Sie die zum Schnäppchenpreis erworbene Winterjacke doch nicht mehr brauchen, kommt es auf die Kulanz des Verkäufers an.
Umtausch aus Kulanz
Ein generelles Umtauschrecht für im Laden erworbene Ware bei bloßem Nichtgefallen gibt es nicht. Und gerade im Schlussverkauf wollen Händler einmal verkaufte Ware in der Regel auch nicht zurück in den Laden hängen. Daher sollten Sie sich über die jeweiligen Regelungen schon vor dem Kauf im Geschäft erkundigen. Achten Sie zum Beispiel darauf, ob reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist. Im Online-Handel steht Ihnen hingegen auch bei reduzierten Artikeln das Widerrufsrecht zu, sofern nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen, wie z. B. für individuell angefertigte Waren, greift.
Kleine Mängel bei B-Ware
Und Achtung: Auf einen Mangel können Sie sich meist auch nicht berufen, wenn die Preisreduzierung mit "kleinen Fehlern" oder "2. Wahl" begründet wurde. Dann wussten Sie nämlich, dass der Pullover beispielsweise einen Strickfehler hat oder es bei den günstigen Kaffeetassen zu Farbabweichungen kommen kann.
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