Rechtsfrage des Tages:
Ihren liebsten Gefährten möchten Sie eigentlich immer bei sich haben. Die Liebe zum Hund erfährt aber da einen Dämpfer, wo unsere vierbeinigen Freunde nicht erwünscht sind. Wer bestimmt, dass Hunde beispielsweise nicht mit ins Restaurant oder den Supermarkt dürfen?
Antwort:
"Wir müssen draußen bleiben." Oft sehen wir mehr oder weniger friedliche Hunde, die vor Supermärkten oder Bistros angeleint auf das Herrchen oder Frauchen warten. Als Inhaber des Hausrechts kann zunächst jeder Laden- oder Restaurantbesitzer selbst bestimmen, ob er Tieren den Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt. Allerdings gibt es auch gesetzliche Vorschriften, nach denen Tiere in bestimmten Räumen nichts zu suchen haben.
Hausrecht
Jeder Betreiber eines Ladens, Lokals oder Cafés darf eigene Regeln aufstellen. So kann er auch entscheiden, ob Tiere dort erwünscht sind oder nicht. Nehmen Sie Ihren Hund trotz Verbot mit ins Restaurant, kann der Inhaber Ihren Liebling vor die Tür setzen. Und wenn Sie Pech haben, Sie gleich mit. Halten Sie sich wiederholt nicht an das Verbot oder werden frech, kann der Betreiber sogar ein Hausverbot aussprechen.
Schutz von Lebensmitteln
In manchen Fällen darf ein Betreiber aber auch nicht frei wählen, ob er Vierbeinern den Zutritt gewährt. So schreibt die Lebensmittelhygieneverordnung vor, dass Haustiere keinen Zugang zu Räumen der Lebensmittelverarbeitung oder -lagerung haben dürfen. Sie dürfen also weder Ihren Bello an der Leine noch Ihr Frettchen auf der Schulter mit in einen Supermarkt oder eine Restaurantküche nehmen. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Ladenbesitzer im Sinne des Hausrechts, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben.
Bestimmte Orte sind tabu
Daneben gibt es bestimmte öffentliche Orte, an denen Hunde in aller Regel unerwünscht sind. Dazu gehören neben Kirchen und Schulen auch Kindergärten und Kinos. Wollen Sie einen Spielplatz besuchen, müssen Sie Ihren Hund vor dem Zaun anleinen und dürfen ihn nicht im Sand toben lassen. Viele Strände an Nord- und Ostseeküste sind während der Hauptsaison ebenfalls für Hunde gesperrt.
Erkundigen Sie sich
Wollen Sie genau wissen, wohin Sie Ihren Hund mitnehmen dürfen? Dann erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde. Wenn Sie unbekannte Orte besuchen, achten Sie auf Schilder und Hinweistafeln. An vielen Orten müssen Sie auch die Leinenpflicht befolgen. So dürfen Sie mit Ihrem Hund zwar in einem Naturschutzgebiet spazieren gehen. Ohne Leine dürfen Sie ihn aber nicht herumstreunen lassen.
Ausnahme für spezielle Hunde
Sind Sie auf einen Blindenführ- oder Assistenzhund angewiesen, gelten eigentlich Ausnahmen. Diese Hunde dürfen fast überallhin mitgenommen werden. Der Grund: Da Sie auf Ihr Tier für die Teilnahme am täglichen Leben angewiesen sind, würde ein Zutrittsverbot eine Diskriminierung bedeuten.
Doch in der Praxis sieht es leider immer mal wieder anders aus: Im Rahmen des Hausrechts darf auch Ihrem besonderen Hund der Eintritt verwehrt bleiben. Einige große Supermarktketten haben aber eine Zielvereinbarung zum barrierefreien Handel geschlossen und erlauben den Zutritt von Blindenführhunden ausdrücklich. Im Zweifel erkundigen Sie sich vor Ihrem Einkauf – und gehen notfalls zur Konkurrenz.
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