Rechtsfrage des Tages:
Ein Unglücksfall ist schnell passiert. Und Erste Hilfe kann im Ernstfall sogar Leben retten. Wozu sind Sie rechtlich verpflichtet und wie sieht es mit der Strafbarkeit aus?
Antwort:
Leider kommt es häufig vor, dass Zeugen eines Unfalls oder eines anderen Unglücks nur als Zuschauer am Rande stehen. Dabei ist die Erste Hilfe besonders wichtig und rechtlich auch geboten. Unterlassen Sie die Ihnen möglichen Hilfeleistungen, können Sie sich im Ernstfall sogar strafbar machen.
Im Rahmen des Möglichen
Aber keine Angst. Niemand erwartet von einem medizinischen Laien, einen Luftröhrenschnitt zu machen oder einen verrenkten Arm einzukugeln. Es gibt aber einige Dinge, die jeder tun kann. In Zeiten von Handys und Smartphones kann nahezu jeder zunächst Hilfe rufen. Unter der Notrufnummer 112 können Sie professionelle Helfer auf den Weg bringen.
Moralische Unterstützung
Besonders wichtig ist für verletzte oder verunglückte Personen, Zuspruch zu erhalten. Trösten und ermutigen Sie also den Verletzten und legen ihm eine Decke oder Jacke um. Und auch ohne medizinische Kenntnisse können Sie den Puls fühlen, um den Herzschlag zu kontrollieren und die Atmung überwachen.
Als Ersthelfer geschützt
Als Ersthelfer sind Sie grundsätzlich selbst gegen Körperschäden versichert. Sie stehen nämlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür brauchen Sie gar nichts zu unternehmen. Der Schutz tritt kraft Gesetzes ein, da der Helfer im Interesse der Allgemeinheit handelt. Wird Ihre Jacke verschmutzt oder geht Ihre Brille bei der Rettung zu Bruch, tritt meist die Versicherung des Verletzten ein.
Angst vor Verletzung
Ein Hauptargument gegen Erste Hilfe ist die Angst, es noch schlimmer zu machen. Ersthelfer sind aber nur verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig zu werden. Geht in der Aufregung etwas schief, machen Sie sich nicht strafbar. Brechen Sie beispielsweise dem Verunglückten bei der Herz-Lungen-Massage versehentlich eine Rippe, brauchen Sie sich nicht wegen Körperverletzung zu verantworten.
Wegsehen ist strafbar
Umgekehrt können Sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen, wenn Sie Ihnen zumutbare Hilfsmaßnahmen unterlassen. Gemeint ist das bewusste Wegschauen und Ignorieren einer Notsituation. Natürlich brauchen Sie sich durch die Rettungsmaßnahmen nicht selbst einer Gefahr auszusetzen. Ob eine Hilfsmaßnahme zumutbar gewesen wäre oder nicht, ist stets individuell zu beantworten.
Fotos sind strafbar
Auf keinen Fall sollten Sie sich hinreißen lassen, die Unglückssituation zu fotografieren. Nach einer relativ neuen Strafvorschrift macht sich nämlich strafbar, wer die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt. Knipsen Sie also die Unfallstelle und posten das Bild vielleicht sogar noch im Internet, werden Sie bald Post von der Staatsanwaltschaft bekommen.
Auffrischen erwünscht
Zumindest jeder Autofahrer hat in seinem Leben schon einmal einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Aber erinnern Sie sich noch, wie die stabile Seitenlage funktioniert? Daher sollte jeder etwas Zeit erübrigen und seine Kenntnisse auffrischen. Je sicherer Sie sich im Umgang mit Notsituationen fühlen, umso leichter fällt Ihnen die Hilfeleistung im Ernstfall.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.