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Preisschild oder Kassenscan: Was gilt?

Plötzlich teurer

Es kann zu einer unschönen Situation an der Kasse kommen, wenn der Preis auf dem Preisschild nicht stimmt. Aber welcher Preis gilt dann?

Frau im Supermarkt sieht sich eine Verpackung genauer an.

Rechtsfrage des Tages:

Sicherlich haben Sie das auch schon erlebt, dass die Kasse einen anderen Preis gescannt hat als auf dem Etikett steht. Ist die Preisangabe auf dem Preisschild verbindlich?

Antwort:

Für Kunden ärgerlich, unangenehm für Läden: Fehler bei der Preisauszeichnung lassen sich leider nicht immer vermeiden. So kann sich ein vermeintliches Schnäppchen an der Kasse plötzlich als teurer herausstellen. Nicht selten entbrennt dann eine Diskussion mit dem Kassierer, welcher Preis gilt. Die ernüchternde Wahrheit ist, dass sich der Kunde in der Regel fügen muss.

Vertragsschluss

Zur Klärung der Frage, welcher Preis gilt, muss zunächst ein juristischer Blick auf den Vertragsschluss geworfen werden. Ein Vertrag besteht grundsätzlich aus einem Angebot und der Annahme dieses Angebots. Wer ein Angebot abgibt, ist bis zur Annahme oder Ablehnung durch den anderen daran gebunden. Würde es sich daher bei der Preisauszeichnung an der Ware oder auf Werbetafeln über dem Artikel um ein Angebot des Händlers handeln, würde durch den Gang zur Kasse ein Vertrag zustande kommen. Der Händler müsste die Ware zum ausgezeichneten Preis verkaufen.

Bitte geben Sie ein Angebot ab

Leider sehen die Gerichte dies etwas anders. Nach Ansicht der Rechtsprechung handelt es sich bei Preisschildern noch nicht um ein rechtsverbindliches Angebot. Vielmehr gibt der Verkäufer eine Einladung an den Kunden ab, ein Angebot abzugeben. Juristen sprechen von einer "invitatio ad offerendum". Der Preis signalisiert dem Kunden eigentlich nur, welches Angebot voraussichtlich vom Verkäufer angenommen werden könnte.

Preisauszeichnung falsch

Ist aber bei der Preisauszeichnung ein Fehler passiert, gibt der Kunde zwar das Angebot an der Kasse ab, den Artikel zu dem ausgezeichneten Preis kaufen zu wollen. Zeigt die Kasse aber beim Scannen einen anderen Preis an, so ist dies nicht als Annahme zu werten, sondern als Gegenangebot. Der Verkäufer reagiert auf das Kaufangebot des Kunden damit, ihm die Ware zu dem gescannten Preis zum Verkauf anzubieten. Ist diesem die Ware dann zu teuer, darf er natürlich das Angebot ablehnen und muss keinen Kaufvertrag abschließen. Fügt er sich hingegen in sein Schicksal und bezahlt den geforderten Preis, hat er einen wirksamen Vertrag abgeschlossen.

Wettbewerbsverstoß

Eigentlich regelt die Preisangabenverordnung, wie Verkäufer ihre Kunden über Preise informieren müssen. Hierbei handelt es sich aber um eine wettbewerbsrechtliche Regelung, auf die ein Verbraucher sich nicht berufen kann. Sollten einem unseriösen Ladeninhaber allerdings häufiger vermeintliche Auszeichnungsfehler beispielsweise im Schaufenster unterlaufen, könnte dies eine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben. Konkurrenten könnten dann über eine Abmahnung wegen Irreführung der Kunden nachdenken. Fühlen Sie sich als Kunde verprellt, können Sie den unredlichen Verkäufer auch der Verbraucherzentrale melden.

Woanders günstiger?

Zu den Rechtsirrtümern gehört es zu glauben, dem Kunden stünde ein Rückgaberecht zu, entdeckt er den Artikel woanders zu einem günstigeren Preis. Hier gilt: gekauft ist gekauft. Nur weil die Flasche Wein im anderen Supermarkt im Angebot ist, können Sie sie nicht zurückgeben. Allerdings versuchen viele Händler, Kunden beispielsweise von Online-Shops wegzulocken. So können Kunden in manchem Laden ein Schnäppchen machen, wenn sie den Artikel im Internet zu einem günstigeren Preis entdeckt haben. Manche Verkäufer bieten an, den günstigeren Preis zu übernehmen. Einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht.

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