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Schadensersatz und Vorsteuerabzug

Wer zahlt die MwSt?

Ist bei einem Unfall der Schädiger zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, gelten andere Regeln für den Ersatz des Schadens als sonst.

Eine Hand hält einen Stempel mit der Aufschrift: "Finanzamt" in die Kamera.

Rechtsfrage des Tages:

Wer einen unverschuldeten Unfall hat, hat Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Bei der Mehrwertsteuer gelten einige Besonderheiten. Was bedeutet diese Steuer bei einer fiktiven Abrechnung oder wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind?

Antwort:

Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer – um diese Begriffe ranken sich viele Irrtümer. Auch beim Schadensersatz gibt es Konstellationen, bei denen der Schädiger diese Steuer nicht zahlen muss.

Was ist was?

Umgangssprachlich fasst der Begriff Mehrwertsteuer die Umsatzsteuer und die Vorsteuer zusammen. Es handelt sich um eine Steuer, die Unternehmen entweder vom Kunden einfordern müssen oder die sie auf ihre Rechnungen aufschlagen müssen. Umsatzsteuer ist dabei die Steuer, die Unternehmen auf ihre Umsätze aufschlagen und an das Finanzamt abführen müssen. Vorsteuer meint die Steuer, die Unternehmen selbst auf Rechnungen zahlen und die sie vom Finanzamt erstattet bekommen. Steuerrechtlich hat die Mehrwertsteuer für Verbraucher keine Bedeutung. 

Schadensersatz netto und brutto

Hat es gekracht, steht dem schuldlos beteiligten Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasst unter anderem die Reparaturkosten für das Fahrzeug oder im Falle eines Totalschadens den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. In beiden Fällen kann Mehrwertsteuer anfallen. Bei einer Reparaturrechnung ist dies einfach. Auf der Rechnung ist die Mehrwertsteuer in der Regel mit 19 Prozent ausgewiesen. Bei einem Totalschaden kommt es auf das Alter des Fahrzeugs an. Bei einem jungen Fahrzeug fallen 19 Prozent Mehrwertsteuer an, bei jungen Gebrauchten die Differenzsteuer von 2,5 Prozent und bei älteren Fahrzeugen keine mehr. Dieser Betrag erlangt beim Wiederbeschaffungswert Bedeutung, also dem Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall ohne den Schaden.

Fiktive Abrechnung

Kein Unfallbeteiligter ist verpflichtet, seinen beschädigten Wagen reparieren zu lassen oder bei einem Totalschaden sich ein anderes Fahrzeug anzuschaffen. Jeder Geschädigte kann im Rahmen der sogenannten fiktiven Abrechnung auch auf Basis des Schadengutachtens oder des Kostenvoranschlags abrechnen. Die Mehrwertsteuer kann er aber nur verlangen, wenn diese angefallen ist. Und angefallen ist sie nur, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich repariert wurde. Oder eben, wenn das Unfallfahrzeug verkauft und ein anderes gekauft wurde. Bei einer fiktiven Abrechnung kann ein Geschädigter also keine Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Er bekommt die Reparaturkosten netto.

Schäden bei Unternehmen

Viele Unternehmen, Handwerker oder Freiberufler sind vorsteuerabzugsberechtigt. Dies bedeutet, dass sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen und gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen Sie im Fall eines Schadensersatzanspruchs die Mehrwertsteuer selbst zahlen. Beispielsweise bei einem unverschuldeten Unfall mit dem Firmenfahrzeug. Sowohl die Mehrwertsteuer aus der Reparaturrechnung als auch die aus der Rechnung des Sachverständigen trägt nicht der Schädiger bzw. seine Versicherung.

Wieso draufzahlen?

Ungerecht ist das aber nicht. Die Mehrwertsteuer aus allen Rechnungen rund um den Schadenfall können Sie bei Ihrer nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Sie bekommen also diese Beträge sozusagen vom Finanzamt erstattet. Oder sie werden mit der von Ihnen abzuführenden Umsatzsteuer verrechnet. Sie stehen also nicht schlechter da, als Besitzer von Privatfahrzeugen, die den gesamten Rechnungsbetrag brutto, also mit Mehrwertsteuer, ersetzt verlangen können.

Auch bei Kaskoschäden

Gleiches gilt übrigens auch bei einem Kaskoschaden. Während es sich im Haftpflichtbereich um einen Vorteilsausgleich handelt, liegt dem Abzug der Mehrwertsteuer im Kaskobereich die vertragliche Vereinbarung zugrunde. Aber auch in diesen Fällen können Sie die angefallene Mehrwertsteuer beim Finanzamt geltend machen.

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