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Keine Lust mehr auf Schrebergarten?

Richtig kündigen

Haben Sie Ihren Schrebergarten diesen Sommer kaum genutzt und wollen ihn loswerden? Allein mit der Kündigung ist es dann nicht getan.

Jemand gräbt mit einer Schaufel von Hand Kartoffeln aus der Erde.

Rechtsfrage des Tages:

Vielleicht haben Sie gemerkt, dass Sie Ihren Schrebergarten gar nicht richtig nutzen. Oder wollen Sie in eine andere Stadt ziehen und der Garten wird unerreichbar? Dann müssen Sie kündigen. Was müssen Sie dabei beachten?

Antwort:

Schrebergärten bieten Erholung vom Alltag, können Ihnen frisches Obst und Gemüse liefern und erlauben Ihnen kleine Fluchten ins Grüne. Freie Kleingärten sind aufgrund ihrer Beliebtheit immer noch Mangelware. Trotzdem gibt es gute Gründe, sich von seiner kleinen Oase wieder zu trennen. Damit alles glattgeht, müssen Sie die Kündigungsfrist kennen und Ihr Kündigungsschreiben schriftlich verfassen. Vergessen Sie auch nicht, gleich die Mitgliedschaft im Kleingartenverein zu beenden. Damit aber noch nicht genug. Denn räumen Sie den Garten nicht mit Ablauf der Pachtzeit, können Sie unter Umständen weiter zur Kasse gebeten werden.

Immer schriftlich

Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) müssen Sie eine Kündigung des Pachtvertrages immer schriftlich aufsetzen. Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zu wann Sie Ihren Garten kündigen können, erfahren Sie aus der Satzung oder der Verordnung des Kleingartenvereins. In der Regel können Sie zum Ende eines Gartenjahres kündigen, meist ist dies der 30. November. Schauen Sie aber genau nach. Manchmal muss die Kündigung schon deutlich früher beim Vorstand eingegangen sein, um das Vertragsverhältnis wirksam zum Stichtag zu beenden. Da Besitzer von Schrebergärten in den meisten Fällen auch Mitglied im Kleingartenverein sind, müssen Sie in diesem Fall auch die Mitgliedschaft rechtzeitig kündigen. Es sei denn, Sie wollen als passives Mitglied den Verein weiter unterstützen.

Nachfolge regeln

Ohne die Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen können Sie einen Pachtvertrag auch durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Der Verpächter muss einer solchen Vereinbarung natürlich zustimmen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie nicht. Haben Sie im besten Fall gleich einen geeigneten Nachfolger dabei, stehen die Chancen gut. Die Beendigung der Pacht kann dann formfrei und jederzeit erfolgen. Aus Beweisgründen sollten Sie aber unbedingt einen schriftlichen Vertrag aufsetzen.

Das große Aufräumen

Nähert sich das Pachtverhältnis seinem Ende, müssen Sie einiges tun. Es reicht nicht aus, einfach nur die Laube auszuräumen und den Rasenmäher einzupacken. Sofern Sie keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen haben, müssen Sie den Garten räumen. Und damit sind auch die Beete und Freiflächen gemeint. Nach § 546 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Pächter verpflichtet, nach Ablauf der Pachtzeit die Parzelle geräumt an den Verpächter zurückzugeben. Geräumt heißt, dass Sie nicht nur Lauben und Geräteschuppen abbauen, sondern auch die eingebrachten Bepflanzungen entfernen müssen. Dies gilt auch, wenn Sie beispielsweise die Laube von Ihrem Vorpächter übernommen haben. Natürlich können Sie sich vertraglich mit Ihrem Verpächter auch anders einigen. Vielleicht finden Sie auch einen entsprechenden Passus in Ihrem Pachtvertrag.

Laube zu übergeben

Bei Ende der Pachtzeit haben die meisten Pächter natürlich ein Interesse daran, dass der neue Pächter die Laube, Pflanzen und andere Bauten gegen Zahlung einer bestimmten Summe übernimmt. Dafür kommt in der Regel ein Gutachter und taxiert anhand vorgegebener Kriterien den Wert der Bauten und Anpflanzungen. Und da liegt der Haken. Auch wenn sich Schrebergärten großer Beliebtheit erfreuen, so mag nicht jeder die geforderte Ablösesumme zahlen. Finden Sie bis zum Ablauf Ihres Vertrages keinen neuen Gartenpächter, müssen Sie den Garten räumen. Vielleicht können Sie aber zumindest die Kosten für den Abbruch und das Räumen sparen, wenn Sie die Gartenlaube und Pflanzen Ihrem Nachfolger schenken. Auch dann sollten Sie diese Vereinbarung schriftlich festhalten.

Wenn es zu lange dauert

Suchen Sie vergeblich einen neuen Pächter oder können Sie sich nicht mit ihm über die Übernahme der Bauten und Pflanzen einigen, müssen Sie dem Verpächter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Dies gilt für die Zeit, in der Sie den Garten nicht geräumt haben. Diese Nutzungsentschädigung entspricht in der Regel der Pacht und den zusätzlich anfallenden Kosten und Gebühren. Sie stehen also vor der misslichen Wahl: Entweder die Laube abreißen und den Garten räumen oder eine Nutzungsentschädigung zahlen, bis ein neuer Pächter sich für Ihr Häuschen erwärmen kann.

Einfach mitnehmen?

Denkbar sind natürlich auch Situationen, in denen Sie die Laube oder bestimmte Pflanzen mitnehmen möchten. Vielleicht haben Sie ja gebaut und verfügen jetzt über einen eigenen Garten am Haus. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Anpflanzungen mitzunehmen. Und wollen Sie die Laube in Ihrem neuen Garten aufstellen, dürfen Sie sie abbauen und mitnehmen. Denken Sie aber daran, dass Sie dann auch das Fundament abreißen und entsorgen müssen. Schauen Sie vorher in Ihren Pachtvertrag, ob Sie dort abweichende Regelungen getroffen haben.

Stand: 01.01.2025

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