
Rechtsfrage des Tages:
Manchmal ist der Joghurt im Bürokühlschrank einfach zu verlockend. Bedienen Sie sich, droht nicht nur Ärger mit dem Kollegen. Oder gibt es noch straffreien "Mundraub"?
Antwort:
Vielleicht kennen Sie das auch. Sie stellen Ihre Pausenverpflegung mit Namensschild in den Kühlschrank der Teeküche und trotzdem ist sie später einfach verschwunden. Und wer hat noch nie im Supermarkt eine Weintraube gezupft, um diese zu probieren? Was viele nicht wissen: Auch wenn es sich um Dinge von geringem Wert handelt, können Sie sich strafbar machen.
Mundraub in alten Zeiten
Bis vor einigen Jahren gab es tatsächlich einen Straftatbestand im Strafgesetzbuch, der umgangssprachlich als "Mundraub" bezeichnet wurde. Die Vorschrift sah eine Privilegierung für den Diebstahlstatbestand vor, wenn Nahrungs- oder Genussmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringen Mengen oder von unbedeutendem Wert zum baldigen Verbrauch entwendet oder unterschlagen wurden. Entgegen der landläufigen Meinung blieb aber auch ein Mundraub nicht generell straflos.
Nicht straffrei
Dieses Delikt wurde mit einer recht geringen Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe geahndet. War Geschädigter ein Verwandter in absteigender Linie oder der Ehegatte, wurde allerdings tatsächlich keine Strafbarkeit angenommen. Im Zuge einer Strafrechtsreform wurde dieser Paragraf 1975 abgeschafft.
Heute Diebstahl oder Unterschlagung
Nach heutigem Recht liegt ein Diebstahl vor, wenn Sie einen Apfel, eine Schachtel Zigaretten oder einen Fernseher mitgehen lassen. In Betracht kommt auch eine Unterschlagung. Es kommt zunächst also nicht mehr darauf an, ob es sich beispielsweise um ein Nahrungsmittel handelt, was zum alsbaldigen Verbrauch entwendet wurde. Der Wert der gestohlenen Sache kann hingegen auch heute noch eine Rolle spielen.
Kleinigkeiten
Handelt es sich bei dem Diebesgut um geringwertige Sachen, so wird diese Tat nur auf Antrag des Geschädigten oder bei Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt. Da es sich aber nunmehr um ein Vergehen handelt, ist die Strafandrohung im Hinblick auf den früheren Mundraub deutlich verschärft. Bei dieser Form des Diebstahls ist auch keine Straffreiheit vorgesehen, wenn Sie einen Familienangehörigen bestohlen haben. Den sogenannten Haus- und Familiendiebstahl verfolgt die Staatsanwaltschaft heute allerdings ausschließlich auf Antrag des Geschädigten. Ein besonderes öffentliches Interesse kann keine Strafverfolgung auslösen.
Diebstahl im Büro
Bedienen Sie sich demnach an den Pausensnacks Ihrer Kollegen, liegt je nach Umstand ein Diebstahl oder zumindest eine Unterschlagung vor. Da beispielsweise ein Apfel eine geringwertige Sache ist, müsste der Eigentümer Strafantrag stellen. Ein besonderes öffentliches Interesse wäre hier fraglich. Allein für ein gutes Arbeitsklima sollten Sie sich aber lieber Ihr eigenes Essen mitbringen.
Probieren im Supermarkt
Ähnliches gilt im Supermarkt. Auch wenn der Obsttresen zur Selbstbedienung einlädt, dürfen Sie nicht nach und nach das Sortiment durchprobieren. Auch Ihren Schokoriegel dürfen Sie erst essen, wenn Sie ihn auch bezahlt haben. Rechtlich läge in beiden Fällen ein Diebstahl oder eine Unterschlagung vor, die zu einer Anzeige des Ladeninhabers führen kann. Und nehmen Sie es mit der Selbstbedienung zu wörtlich, droht Ihnen auch ein Hausverbot.
Stand: 01.01.2025
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