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Bunt statt grau: Straßenmalkreide erlaubt?

Kunst oder Schmutz?

Auch wenn sich Kinder noch so viel Mühe geben, nicht jeder mag die bunten Kreidebilder auf der Straße. Müssen Nachbarn sie dulden?

Ein Mädchen malt mit Straßenmalkreide ein lachendes Gesicht auf den Boden.

Rechtsfrage des Tages:

Gerade für kleinere Kinder ist es ein großer Spaß, die Straße mit Malkreide zu verschönern. Ist das eigentlich erlaubt?

Antwort:

Bunt bemalte Pflastersteine, lachende Kreidegesichter oder farbenfrohe Blumen – der Kreativität kleiner Künstler ist beim Bemalen von Straßen und Wegen kaum eine Grenze gesetzt. Aber nicht jeder erfreut sich an den bunten Bildern, und mancher empfindet sie sogar als Ärgernis. Trotzdem dürfen Kinder ihrem Malspaß freien Lauf lassen, sofern sie sich an ein paar Regeln halten.

Nicht von Dauer

Das Besondere an Straßenmalkreide: Nach dem nächsten Regen ist alles wieder weg. Eigentlich schade, geben sich die meisten Kinder doch viel Mühe mit ihren Kunstwerken. Aber gerade diese Eigenschaft sorgt dafür, dass Sie Ihren Nachwuchs unbedenklich den Weg vor Ihrem Haus verschönern lassen können. Und auch im öffentlichen Verkehrsraum droht kein Ärger. Allerdings sollte Ihr Kind zur eigenen Sicherheit nicht Fußgänger behindern, damit ihm niemand versehentlich auf die Hand tritt.

Keine Sachbeschädigung

So mancher könnte auf die Idee kommen, Kreidemalereien vor dem Hauseingang wären eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung. Dem ist aber nicht so, auch wenn sich § 303 Strafgesetzbuch (StGB) vielleicht so ähnlich lesen mag. Nach Absatz 2 der Vorschrift macht sich nämlich strafbar, wer das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Natürlich stellt die bunte Farbe auf den Pflastersteinen eine Veränderung des Erscheinungsbildes dar. Allerdings ist diese aber gerade nicht von längerer Dauer. Selbst wenn es mehrere Tage nicht regnet, lässt sich die Kreide notfalls mit einem Eimer Wasser problemlos entfernen. 

Nicht erlaubt: Graffiti

Der Spaß hört freilich auf, wenn der Nachwuchs zu einem Farbspray oder dicken Filzstiften greift. Besagter Absatz 2 des § 303 StGB wurde eigens zur Bekämpfung illegaler Graffitis geschaffen. Anders als Kreide sind die Farben dauerhaft mit dem Untergrund verbunden. Außerdem lassen sie sich, wenn überhaupt, nur mit viel Aufwand und entsprechenden Kosten entfernen. Gleiches dürfte gelten, wenn Kinder Häuserwände mit dicken Filzschreibern bemalen. Sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und damit strafmündig sind, droht Ärger mit der Staatsanwaltschaft. Übrigens: Schlecht ablösbare Aufkleber können auch unter den Tatbestand der Sachbeschädigung fallen.

Was sagt der Vermieter?

Die eigentlichen Probleme haben Eltern malender Kinder aber meist mit Nachbarn oder ihrem Vermieter. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden gehören aber Kindermalereien im Hauseingang zum normalen Mietgebrauch (Urteil vom 23.02.2007, Aktenzeichen: 93 C 6086/05-17). Ein Vermieter hatte von den Eltern die Kosten für die Beseitigung der Malereien ihres Kindes mit einem Hochdruckreiniger verlangt. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Zum einen stellte es infrage, ob es sich bei Kreidemalereien überhaupt um Verunreinigungen handele. Zum anderen sah es die Beseitigung mittels kostspieligem Hochdruckreiniger als deutlich überzogen an. Auch andere Mieter würden durch die Kreide selbst im Hauseingangsbereich nicht über die Gebühr belästigt. Schließlich könnten sich diese ihre Schuhe an Fußmatten oder Gitterrosten vorm Betreten des Hauses abstreifen.

Graffiti wird teuer

Wiederum anders ist die Rechtslage bei einem Graffiti. Da die Entfernung tatsächlich mühselig und teuer ist, kann ein Vermieter durchaus Schadensersatz verlangen. Ob das Kind selbst in die Tasche greifen muss, hängt von dessen Alter ab. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres sind Kinder beschränkt deliktsfähig, müssen also je nach Entwicklung und Reife für jugendliche Missetaten selbst einstehen. Ein normal entwickeltes Kind sollte in diesem Alter auch eigentlich wissen, dass es keine Sprühfarbe an die Hauswand seines Wohnhauses sprayen darf. Haftet das Kind nicht, kommt eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern in Betracht.

Rücksichtnahme zählt

Leider liegen Theorie und Praxis wie so oft im mietrechtlichen Bereich nicht immer nahe beieinander. Auch wenn Ihr Kind sich eigentlich nach Herzenslust mit seiner Kreide austoben darf, so möchte doch niemand Ärger mit den Nachbarn. Vielleicht haben Sie die Möglichkeit, Ihr Kind an einer weniger begangenen Stelle malen zu lassen. Möglicherweise stören sich die Nachbarn weniger über kleine Kunstwerke im Innenhof als über bunte Bilder im Eingangsbereich.

 

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