
Rechtsfrage des Tages:
Wer Kinder hat, hat auch oft ein kleines oder großes Trampolin im Garten stehen. Bei Wind und Wetter kann sich dies durchaus auch mal selbstständig machen. Wer haftet, wenn das Spielgerät bei anderen einen Schaden am Auto oder im Garten verursacht?
Antwort:
In den letzten Jahren sind Gartentrampoline aus den privaten Grünflächen geschossen wie die Pilze. Für die einen ein Riesenspaß, sorgen die ausladenden Spielgeräte bei so manchem Nachbarn für Unmut. Zwar haben die Turngeräte ein ordentliches Eigengewicht, allerdings bieten sie Wind und Böen auch eine große Angriffsfläche. Bei kräftigen Böen ist es durchaus denkbar, dass das Trampolin seinen eigentlichen Platz verlässt und fortfliegt.
Richtig gesichert
Auf diese Gefahr weisen auch viele Hersteller in ihren Aufbauanleitungen für Trampoline zur Selbstmontage hin. Daher gibt es verschiedene Sicherungssysteme, die – zum Beispiel durch spezielle Bodenanker – ein Wegwehen verhindern sollen. Die meisten Hersteller raten aber eher zum Abbau des Spielgerätes an, wird das Wetter schlechter. Wurde der Sturm angekündigt, muss Ihr Nachbar für eine ausreichende Sicherung des Trampolins sorgen. Gerade wenn ein stärkerer Sturm vielleicht sogar mit Orkanböen naht, sollte er das Gerät abbauen und sicher verstauen. Da reicht im Zweifel auch eine Verankerung im Boden nicht mehr.
Haftung für Schäden
Was aber, wenn ein Trampolin fortweht und ein Auto beschädigt oder in das Gewächshaus einschlägt? Hat Ihr Nachbar sich überhaupt nicht um eine Sicherung gekümmert, hat er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und muss für Ihren Schaden einstehen. Seine Haftpflichtversicherung kann gegebenenfalls den Schaden übernehmen. Hat er sich um eine Sicherung hingegen gekümmert, kommt es auf den Einzelfall an. Sicherlich dürfte es bei Orkanwarnung nicht ausreichen, das Gestänge mit einem Band am Gartenzaun anzubinden. Eine Haftung würde dadurch kaum ausgeschlossen werden.
Alles getan und trotzdem
Umgekehrt sind natürlich auch Fälle denkbar, in denen Sie Ihrem Nachbarn keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorwerfen können. Hat er das Trampolin zum Beispiel abgebaut und im eigentlich stabilen Gartenhaus verstaut, kann ihm unter Umständen nicht angelastet werden, wenn bei einem besonders schweren Sturm das ganze Gartenhaus davonfliegt. Doch bevor es überhaupt zu einem Schaden kommt, sollten Sie Ihren Nachbarn auf die Problematik ansprechen. Vielleicht hat er sich selbst schon Gedanken gemacht und eine sichere Lagerstätte ersonnen. Und wenn Sie auch noch anbieten, im Notfall das Trampolin mit abzubauen, tun Sie auch gleich noch etwas für das gute Nachbarschaftsverhältnis.
Stand: 01.01.2025
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