Rechtsfrage des Tages:
Tauben sind aus den Städten und Dörfern kaum wegzudenken. Und in so manchem Park tummeln sich Enten und Schwäne auf Teichen und Seen. Nicht wenige Tierliebhaber kommen auf die Idee, die gefiederten Anwohner mit Futter zu versorgen. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Antwort:
Tauben gehören zum Stadtbild wie Fußgänger und Straßenschilder. Ob diese aber auch gefüttert werden sollten, darüber teilen sich die Meinungen. Ein generelles Gesetz gegen das Taubenfüttern existiert in Deutschland nicht. Allerdings können Sie vielerorts eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn Sie den fliegenden Stadtbewohnern Körner hinstreuen. Gleiches gilt für das Füttern von Enten und Schwänen. Daher sollten Sie sich vor einem Besuch im Stadtpark erkundigen, was in Ihrem Ort gilt. Häufig weisen auch Schilder am See darauf hin, dass das Füttern der gefiederten Gäste nicht gestattet ist.
Unbeliebte Tauben
Tauben gelten als Überträger von Krankheiten und verschmutzen durch ihren Kot Gebäude, Denkmäler und Straßen. Die steigende Anzahl von Tauben stellt in vielen Städten ein Problem dar. Daher kann deren Fütterung tatsächlich verboten sein. Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es zwar nicht. Die Stadtverwaltungen können aber für ihre Gemeinde ein Verbot erlassen. Streuen Sie trotz eines Verbots Vogelfutter aus, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Untersagt ist das Füttern von Tauben beispielsweise in Hamburg, Stuttgart und Braunschweig. Dort droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. In Köln, Dortmund und München wird der Verstoß mit bis zu 1.000 Euro geahndet. Die Bußgeldandrohung liegt in Frankfurt am Main mit bis zu 200 Euro deutlich niedriger. Werden Sie das erste Mal erwischt, kommen Sie häufig mit einem Verwarnungsgeld davon.
Unbelehrbar
Die maximalen Bußgelder werden meist erst bei wiederholten Verstößen verhängt. Es steht im Ermessen der Ordnungsbehörde, es bei einer ersten Zuwiderhandlung zunächst bei einer Verwarnung zu belassen. Und Achtung! Auch in Städten ohne Verbot kann das Ausstreuen von Vogelfutter je nach Fall als Verschmutzung des öffentlichen Raums als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Im eigenen Garten
Wie sieht es bei den Tauben aus, die regelmäßig Ihren Garten besuchen? Auch hier lohnt sich ein Blick in die jeweilige Verordnung. In dieser ist der Geltungsbereich festgelegt, der sich allerdings meist nur auf den öffentlichen Raum beschränkt. Ihr Vermieter kann Ihnen auch das Füttern von Tauben im Garten untersagen. Ihr Mietvertrag gibt Ihnen Auskunft darüber, ob Sie im Garten oder auf dem Balkon Tauben füttern dürfen oder nicht. Das Füttern von Singvögeln kann Ihr Vermieter Ihnen übrigens nicht verbieten. Das ginge nur, wenn Sie dadurch Schäden oder starke Verschmutzungen am Gebäude verursachen oder Ihre Nachbarn unverhältnismäßig belästigen. Was Sie bei heißen Temperaturen machen können: Stellen Sie Vogeltränken auf. Für Singvögel und auch Insekten kann das lebensrettend sein.
Trockenes Brot für Enten
Gerade für Kinder ist es ein großer Spaß, mit trockenem Brot Enten und Schwäne aus dem Teich zu locken. Aber auch hier gilt: Achten Sie auf die Vorgaben Ihrer Gemeinde. An Seen und Teichen finden Sie meist entsprechende Hinweisschilder. Verstoßen Sie gegen ein Fütterverbot, müssen Sie wiederum mit einem saftigen Bußgeld rechnen. Bedenken Sie auch, dass Sie den Tieren nicht unbedingt einen Gefallen tun. Brot ist für Wasservögel keine artgerechte Nahrung. Außerdem finden sie selbst im Winter ausreichend Futter in der Natur. Landet das Brot im Wasser, verfault es dort und senkt den Sauerstoffgehalt des Gewässers. Dies kann wiederum für andere Wasserbewohner tödlich enden.
Alternativen suchen
Möchten Sie Ihren Kindern die Natur näherbringen, können Sie sich auf das Beobachten der Vögel verlegen. Vielleicht haben Sie auch einen Tierpark oder ein Wildgehege in der Nähe. Tiere füttern dürfen Sie dort zwar meist auch nicht. Dafür finden Sie dort viele heimische Wildtiere, die Ihre Kinder in der freien Natur vielleicht noch nicht gesehen haben.
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