Rechtsfrage des Tages:
Trotz heißer Temperaturen lassen immer wieder Hundebesitzer ihr Tier im Auto zurück. Das kann böse ausgehen. Dürfen Sie einen Hund aus einem Auto befreien, auch wenn Sie dafür das Fahrzeug beschädigen?
Antwort:
Bei sommerlichen Temperaturen kann ein Auto zur tödlichen Gefahr für Haustiere werden. Schon wenige Minuten reichen manchmal aus. Daher sollen Tierhalter im Sommer auf keinen Fall das Auto als Hundezwinger nutzen. Auch nicht für einen kurzen Einkauf im Supermarkt. Entdecken Sie ein eingeschlossenes Tier, dürfen Sie dieses befreien. Selbst wenn Sie dabei einen Sachschaden anrichten, können Sie nicht belangt werden.
Tödliche Falle
Brennt die Sonne gnadenlos aufs Autodach, kann sie auch bei recht milden Außentemperaturen das Wageninnere in einen Backofen verwandeln. Und selbst wenn der Wagen im Schatten geparkt ist, kann es im Auto richtig heiß werden. Für Hunde ist das lebensgefährlich. Da sie nicht wie Menschen ihre Körpertemperatur über Schwitzen regulieren, droht ein tödlicher Hitzschlag deutlich schneller als beim Menschen. Daher können auch schon wenige Minuten im heißen Auto ausreichen, dass das Tier erheblich leidet und schlimmstenfalls sogar stirbt.
Tierquälerei
So mancher Tierhalter mag sich dessen gar nicht bewusst sein. Aber lassen Hundebesitzer ihr Tier im sommerheißen Auto zurück, machen sie sich wegen Tierquälerei strafbar. Nach dem Tierschutzgesetz ist es nämlich verboten, einem Tier ohne trifftigen Grund fahrlässig oder vorsätzlich Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen. Es drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe.
Sachbeschädigung zur Rettung
Entdecken Sie ein leidendes Tier in einem Auto, ist guter Rat manchmal teuer. Auch wenn es naheliegend ist, viele scheuen sich vor dem Zertrümmern einer Autoscheibe. Tatsächlich handelt es sich strafrechtlich um eine Sachbeschädigung. Aber keine Sorge! Sie handeln schließlich nicht aus Zerstörungswut. Da Sie ein Tier aus einer Notsituation retten wollen, sind Sie durch den Rechtfertigungsgrund des Notstands abgesichert. Eine Tat kann nämlich nicht geahndet werden, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben auch eines Tieres begangen wird.
Ersatz für Glasbruch?
Natürlich müssen Sie nicht nur strafrechtliche Aspekte erwägen. Sicherlich haben Sie keine Lust, dem verantwortungslosen Tierhalter für die Rettung seines Hundes auch noch Schadenersatz zu zahlen. Zerschlagen Sie grundlos eine Autoscheibe, müssen Sie dem Eigentümer des Fahrzeugs den Schaden ersetzen. Retten Sie aber durch die zerstörte Scheibe einen Hund vor dem Hitzetod, sind Sie auch zivilrechtlich gerechtfertigt. Eine Schadenersatzzahlung müssen Sie dann nicht leisten.
Kurz überlegen
Um sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich gerechtfertigt zu sein, müssen Sie stets das mildeste Mittel wählen. Versuchen Sie zunächst in Ruhe, die Situation richtig einzuschätzen. Nicht jeder Hund im Auto ist in unmittelbarer Gefahr. Bleibt Ihnen die Zeit, müssen Sie erst den Fahrzeughalter suchen. Fragen Sie in umliegenden Geschäften oder der Nachbarschaft nach. Geht es dem Hund noch gut und er leidet nicht sichtlich, können Sie auch zunächst abwarten. Vielleicht kommt der Hundebesitzer nach wenigen Minuten zurück. Sie können auch die Polizei verständigen. Ist der Hund hingegen im Wagen schon kurz vor dem Kollaps, ist schnelles Handeln gefragt. Prüfen Sie, ob vielleicht eine Tür offen ist. Ist das nicht der Fall und lässt sich die Scheibe auch nicht anderweitig öffnen, dürfen Sie sie einschlagen.
So war es wirklich
Um nicht im Nachhinein rechtliche Probleme zu bekommen, sollten Sie die Situation dokumentieren. Filmen Sie das Auto und das Tier oder machen Sie sich genaue Notizen mit Datum, Uhrzeit und Ort. Sie können auch Passanten ansprechen und diese bitten, die Rettungsaktion zu bezeugen. Wählen Sie eine Seitenscheibe und achten Sie darauf, weder sich noch den Hund zu verletzen. Um der Scheibe zu Leibe zu rücken, müssen Sie einen Hammer oder spitzen Stein nehmen. Mit der bloßen Hand werden Sie das Sicherheitsglas kaum zertrümmern können. Und keine Sorge! Ging es dem Hund doch nicht so schlecht wie befürchtet, sind Sie trotzdem gerechtfertigt.
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