
Rechtsfrage des Tages:
Wenn das Wetter langsam milder wird, zieht es viele Menschen raus in die Natur. Waldspaziergänge machen jetzt besonders viel Spaß, blühen doch bald die ersten Buschwindröschen. Was aber, wenn im Wald ein Unfall passiert? Haftet jemand für Verletzungen?
Antwort:
Naht der Frühling, nutzen viele unsere Wälder für einen ausgiebigen Spaziergang. Auf gut angelegten Wegen gehen Sie dabei kaum ein Risiko ein. Allerdings kann es auch im Wald immer mal zu einem Unfall kommen. Gerade nach langem Frost oder einem Sturm müssen Sie sich vor herabfallenden Ästen und Schlaglöchern in Acht nehmen. Denn Sie betreten den Wald auf eigene Gefahr. Für waldtypische Gefahren können Sie den Eigentümer nicht haftbar machen.
Jeder darf in den Wald
Unsere Wälder sind beliebte Ausflugsziele. Als sogenannte Naherholungsgebiete ermöglichen sie eine kleine Flucht aus dem durchorganisierten Alltag. Im Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist in Paragraf 14 festgelegt, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten darf. In den Landeswaldgesetzen der Bundesländer können Sie entsprechende Vorschriften finden. Aber ergibt sich aus diesem Betretungsrecht auch eine Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers?
Sicherung an Straßenbäumen
Für Straßenbäume an Verkehrswegen haben sich strengere Regelungen entwickelt. Dadurch soll die Verkehrssicherheit gewährleistet werden. Beispielsweise müssen diese Bäume in einem bestimmten Abstand gepflanzt werden. Windbruch und Windwurf sollen dadurch vermieden werden. Außerdem müssen die Bäume regelmäßig überprüft werden. Droht ein Ast abzubrechen, muss er sofort entfernt werden. Kommt es durch einen Straßenbaum zu einem Unfall, kann die zuständige Stelle in die Haftung genommen werden. Zumindest, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Gleiches gilt für Waldeigentümer, deren Waldrand an eine öffentliche Straße grenzt. Auch hier müssen regelmäßige Kontrollen stattfinden.
Im Wald auf eigene Gefahr
Im Wald ist die Lage etwas anders. Betreten Sie einen Wald, geschieht dies grundsätzlich auf eigene Gefahr. Insbesondere müssen Sie mit waldtypischen Gefahren rechnen. Dies können neben Begegnungen mit Wildtieren gerade auch herabfallende Äste sein. Eine Verkehrssicherungspflicht des Besitzers besteht für waldtypische Gefahren nicht. Er muss also keine Baumkontrollen durchführen. Dies gilt auch für Wander- oder Forstwege im Wald, die nicht als öffentliche Verkehrswege gelten. Diese sind Bestandteil des Waldes. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Waldweg viel genutzt wird oder eher ein geheimer Schleichweg ist. Betreten Sie einen Wald, müssen Sie mit typischen Gefahren der Natur rechnen. Manchmal ist die Unterscheidung von typischen und atypischen Waldgefahren aber gar nicht so einfach. Nach der Rechtsprechung sind zum Beispiel auch oberirdische Wasserrinnen typisch für einen Wald. Stolpern Sie über eine solche Rinne, werden Sie sich kaum auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen können.
Die morsche Wanderbank
Eine Sicherungspflicht trifft den Waldbesitzer nur für atypische Gefahren. Dazu zählen besonders Gefahren, die nicht auf die Natur zurückzuführen sind. Beispiele aus der Rechtsprechung sind Drähte, Zäune, Sitzbänke oder Brücken. Diese müssen gesichert oder gekennzeichnet sein. Da Sie also den Wald auf eigene Gefahr betreten, sollten Sie sich an die üblichen Regeln halten. Auf Spaziergänge während und unmittelbar nach einem Sturm sollten Sie besser verzichten.
Stand: 01.01.2025
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