
Rechtsfrage des Tages:
Sicherlich kennen Sie das: Vor dem Bezahlen werden Sie im Möbelhaus oder Schuhgeschäft höflich nach Ihrer Postleitzahl gefragt. Müssen Sie antworten und wozu dient diese Frage?
Antwort:
Es kommt immer wieder vor. Bevor an der Kasse die Ware über den Scanner gezogen wird, kommt die freundliche Frage nach der Postleitzahl des Kunden. Die meisten geben ihre Postleitzahl ohne nachzudenken an. Dazu verpflichtet sind Sie nicht. Und keine Sorge: Verweigern Sie die Angabe, werden Sie Ihren Einkauf trotzdem abschließen können.
Wirksame Werbung
Das Erfassen der Postleitzahl dient meist dem sogenannten Geomarketing. Händler wollen anhand der Postleitzahlen überprüfen, ob und in welchem Umfang sich Werbemaßnahmen bezahlt machen. Anhand der Postleitzahlen können sie prüfen, ob sich beispielsweise Werbeflyer oder Plakatwerbung lohnen. Auch können Lücken erkannt werden, in denen sich zum Beispiel die Eröffnung einer weiteren Filiale rentieren könnte.
Frage zulässig?
Natürlich stellt sich dabei die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter anderem im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Neben verschiedenen Erlaubnistatbeständen ist die Einwilligung ein wichtiges Instrument für einen rechtlich zulässigen Umgang. Fraglich könnte aber schon sein, ob es sich bei der Postleitzahl um personenbezogene Daten handelt.
Personenbezogene Daten
Daten haben immer dann einen Personenbezug, wenn aus ihnen Rückschlüsse auf eine bestimmte oder bestimmbare Person gezogen werden können. Bei einer Barzahlung dürfte anhand einer Postleitzahl der Personenbezug nur schwerlich möglich sein, insbesondere bei größeren Postleitzahlengebieten. Aber auch bei einer Kartenzahlung ist ein Personenbezug fraglich, sofern nicht weitere Angaben wie Straße und Hausnummer verlangt werden.
Freiwillige Antwort
Letztlich ist die Angabe aber in der Regel auch immer freiwillig. Möchten Sie keine Angaben machen, sollten Sie dies an der Kasse so mitteilen. Das Kassenpersonal gibt dann zum Beispiel die Ziffernfolge 00000 ein oder überspringt die Abfrage mit einer anderen Taste.
Ein Ladeninhaber kann zwar selbst entscheiden, ob und mit wem er ein Geschäft eingeht. Ihnen wird als Kunde aber kaum der Einkauf verwehrt, wenn Sie keine Postleitzahl angeben. Schließlich dient die Erfassung Werbezwecken. Und einen Einkauf von der Angabe der Postleitzahl abhängig zu machen, wäre denkbar schlechte Werbung.
Stand: 01.01.2025
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