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Wahlhelfer: Muss ich das machen?

Gründe, abzulehnen

In Kürze werden wieder einige künftige Wahlhelfer berufen. Manchmal kann dieses wichtige Ehrenamt aber nicht angetreten werden.

Eine Frau läuft allein über einen Platz. sie hat ein Handy am Ohr und eine Tasche in der Hand.

Rechtsfrage des Tages:

Damit im Februar ein neuer Bundestag gewählt werden kann, müssen wieder viele ehrenamtliche Wahlhelfer ihren Beitrag leisten. Genug Freiwillige finden sich meistens nicht. Wer bestimmt die Wahlhelfer und dürfen Sie ablehnen, wenn Sie berufen werden?

Antwort:

Ohne Wahlhelfer würde keine Wahl in Deutschland funktionieren. Sie sorgen für einen reibungslosen Ablauf der Stimmabgaben und helfen beim Auszählen der abgegebenen Stimmen. Sie sind wichtig für die Einhaltung der grundgesetzlich festgelegten Wahlrechtsgrundsätze. Wahlhelfer werden in das Ehrenamt berufen. Ablehnen dürfen Sie die Übernahme nur, wenn Sie besondere Gründe ins Feld führen können.

Wahlhelfer: wer darf?

Ob Sie als Wahlhelfer infrage kommen, hängt zunächst von der Art der Wahl ab. Grundsätzlich kann jeder als Wahlhelfer zugelassen werden, der wahlberechtigt ist. Bei Kommunalwahlen sind das alle Deutschen und EU-Angehörigen ab 18 Jahren, in manchen Bundesländern auch schon ab 16 Jahren. Bei den Bundestagswahlen sind alle Deutschen ab 18 Jahren wahlberechtigt und können damit auch als Wahlhelfer eingeteilt werden.

Übrigens

Schon länger wird darüber diskutiert, das Wahlalter für die Bundestagswahl auf 16 Jahre zu senken. Beschlossen ist dies aber noch nicht, weswegen die Grenze derzeit noch bei 18 Jahren liegt.

Freiwillige willkommen

Es handelt sich beim Amt des Wahlhelfers um ein Ehrenamt, das Sie entweder freiwillig ausführen können oder zu dem Sie berufen werden. Zuständig für die Benennung der Wahlhelfer sind die Gemeindebehörden. Wer Lust auf diese Tätigkeit am Wahltag hat, kann sich freiwillig melden. Freiwillige Meldungen werden bevorzugt berücksichtigt. Aber auch ohne diese Meldung können Sie sich am Wahltag im Wahllokal wiederfinden. 

Durch Benennung

Beispielsweise können Dienststellen von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ihre Angehörigen benennen. Finden sich nicht genug Wahlhelfer, kann die Behörde andere Personen bestimmen. Dafür darf sie auf Basis des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Grundsätzlich sollen Wahlhelfer, wenn möglich, aus der Gemeinde und dem Wahlbezirk stammen. Die Wahlhelfer bilden den Wahlvorstand, der aus einem Vorsteher, einem stellvertretenden Vorsteher und 3 bis 7 Beisitzern besteht. Sind Sie selbst zur Wahl vorgeschlagen, dürfen weder Sie noch Ihre Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter als Wahlhelfer antreten.

Bitte nicht!

Aber nicht jeder hat Lust, am Wahltag bis nach der Stimmenauszählung im Wahllokal festzusitzen. Haben Sie keinen triftigen Grund für eine Ablehnung, können Sie sich jedoch nicht aus der Affäre ziehen. Ablehnen dürfen Sie das Ehrenamt nur, wenn dringende berufliche Gründe, Krankheit oder eine Behinderung dagegensprechen. Auch beispielsweise die Pflege eines kranken Angehörigen oder die nicht anders zu organisierende Fürsorge für Ihre Familie kann als ausreichender Grund angesehen werden. Haben Sie am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet, dürfen Sie Ihre Mitarbeit ohne weitere Gründe verweigern.

Frühzeitig absagen

Müssen Sie Ihre Teilnahme bereits vorher absagen, sollten Sie das unbedingt schriftlich tun. Fehlen Sie nämlich unentschuldigt oder lehnen das Ehrenamt ohne ausreichende Begründung ab, droht Ihnen ein Ordnungsgeld. Es fällt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch aus, kann aber bis zu 1.000 Euro betragen. Können Sie also keinen ausreichenden Grund glaubhaft machen, werden Sie sich am Wahltag im Wahllokal einfinden müssen.

Plötzlich krank

Natürlich kann es passieren, dass Sie am Wahltag krank daniederliegen. Mit einer Grippe brauchen Sie sich natürlich nicht ins Wahllokal zu schleppen. Sie sollten dann aber schnellstmöglich telefonisch absagen. Fragen Sie direkt nach, ob zur Glaubhaftmachung ein Attest benötigt wird. Aber selbst wenn keines verlangt wird, sollten Sie sich um eine Krankschreibung vom Notdienst kümmern. So können Sie bei späteren Unstimmigkeiten Ihre Erkrankung nachweisen.

Für den Aufwand

Für Ihre Tätigkeit im Wahllokal erhalten Sie eine Art Aufwandsentschädigung. Als Mitglied des Wahlvorstands stehen Ihnen 25 Euro Erfrischungsgeld zu, der Wahlvorsteher erhält 35 Euro. Manche Gemeinde stockt den Betrag zudem noch auf. Sind Sie in ein Wahllokal außerhalb Ihres Wohnorts eingeteilt, können Sie außerdem Fahrtkosten und unter Umständen sogar Übernachtungskosten geltend machen. Allerdings wird das Erfrischungsgeld darauf angerechnet. Die Aufwandsentschädigung ist steuerfrei. Ob Sie Sonderurlaub bekommen, kommt auf Ihren Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag an. Die Wahlgesetze sehen keinen solchen Sonderurlaub vor. Gibt es keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen, kommt es auf das Ermessen Ihres Arbeitgebers an. Beamte bekommen in der Regel einen Tag Sonderurlaub gewährt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Erfrischungsgeld durch Zuzahlungen der Gemeinde nicht die bundeseinheitlich geregelten Beträge deutlich übersteigt.

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