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Wahlhelfer: Kann ich ablehnen?

Schweres Ehrenamt

Um den Ablauf bei Wahlen sicherzustellen, sind Freiwillige vor Ort. Reichen diese nicht aus, werden auch ehrenamtliche Helfer berufen.

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Rechtsfrage des Tages:

Damit im September ein neuer Bundestag gewählt werden kann, müssen wieder viele ehrenamtliche Wahlhelfende ihren Beitrag leisten. Wer bestimmt die Wahlhelfer und dürfen Sie ablehnen, wenn Sie berufen werden?

Antwort:

Ohne Wahlhelfer würde keine Wahl in Deutschland funktionieren. Sie sorgen für einen reibungslosen Ablauf der Stimmabgaben und helfen beim Auszählen der abgegebenen Stimmen. Wahlhelfer werden in das Ehrenamt berufen. Ablehnen dürfen Sie die Übernahme nur, wenn Sie besondere Gründe ins Feld führen können.

Wer kann Wahlhelfer werden?

Ob Sie als Wahlhelfer infrage kommen, hängt zunächst von der Art der Wahl ab. Grundsätzlich kann jeder als Wahlhelfer zugelassen werden, der wahlberechtigt ist. Bei Kommunalwahlen sind das alle Deutschen und EU-Angehörigen ab 18 Jahren, in manchen Bundesländern auch schon ab 16 Jahren. Bei den Bundestagswahlen sind alle Deutschen ab 18 Jahren wahlberechtigt und können damit auch als Wahlhelfer eingeteilt werden.

Freiwillige vor

Es handelt sich beim Amt des Wahlhelfers um ein Ehrenamt, das Sie entweder freiwillig ausführen können oder zu dem Sie berufen werden. Zuständig für die Benennung der Wahlhelfer sind die Gemeindebehörden. Wer Lust auf diese Tätigkeit am Wahltag hat, kann sich freiwillig melden. Freiwillige Meldungen werden bevorzugt berücksichtigt. Aber auch ohne diese Meldung können Sie sich am Wahltag im Wahllokal wiederfinden.

Benennung möglich

Beispielsweise können Dienststellen von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ihre Angehörigen benennen. Finden sich nicht genug Wahlhelfer, kann die Behörde andere Personen bestimmen. Dafür darf sie auf Basis des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Grundsätzlich sollen Wahlhelfer, wenn möglich aus der Gemeinde und dem Wahlbezirk stammen. Die Wahlhelfer bilden den Wahlvorstand, der aus einem Vorsteher, einem stellvertretenden Vorsteher und 3 bis 7 Beisitzern besteht.

Danke, nein?

Aber nicht jeder hat Lust, am Wahltag bis nach der Stimmenauszählung im Wahllokal festzusitzen. Haben Sie aber keinen triftigen Grund für eine Ablehnung, können Sie sich nicht aus der Affäre ziehen. Ablehnen dürfen Sie das Ehrenamt nur, wenn dringende berufliche Gründe, Krankheit oder eine Behinderung dagegensprechen. Auch beispielsweise die Pflege eines kranken Angehörigen oder die nicht anders zu organisierende Fürsorge für Ihre Familie können als ausreichender Grund angesehen werden. Haben Sie am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet, dürfen Sie Ihre Mitarbeit ohne weitere Gründe verweigern.

Rechtzeitig absagen

Müssen Sie Ihre Teilnahme bereits vorher absagen, sollten Sie das unbedingt schriftlich tun. Fehlen Sie nämlich unentschuldigt oder lehnen das Ehrenamt ohne ausreichende Begründung ab, droht Ihnen ein Ordnungsgeld. Es fällt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch aus, kann aber bis zu 1.000 Euro betragen. Können Sie also keinen ausreichenden Grund glaubhaft machen, werden Sie sich am Wahltag im Wahllokal einfinden müssen.

Plötzlich krank

Natürlich kann es passieren, dass Sie am Wahltag krank daniederliegen. Mit einer Grippe brauchen Sie sich natürlich nicht ins Wahllokal zu schleppen. Sie sollten dann aber schnellstmöglich telefonisch absagen. Fragen Sie direkt nach, ob zur Glaubhaftmachung ein Attest benötigt wird. Aber selbst wenn keines verlangt wird, sollten Sie sich um eine Krankschreibung vom Notdienst kümmern. So können Sie bei späteren Unstimmigkeiten Ihre Erkrankung nachweisen.

Entschädigung und Urlaub

Für Ihre Tätigkeit im Wahllokal erhalten Sie eine Art Aufwandsentschädigung. Als Mitglied des Wahlvorstands stehen Ihnen 25 Euro Erfrischungsgeld zu, der Wahlvorsteher erhält 35 Euro. Manche Gemeinde stockt den Betrag zudem noch auf. Sind Sie in ein Wahllokal außerhalb Ihres Wohnorts eingeteilt, können Sie außerdem Fahrtkosten und unter Umständen sogar Übernachtungskosten geltend machen. Allerdings wird das Erfrischungsgeld darauf angerechnet. Die Aufwandsentschädigung ist übrigens steuerfrei. Ob Sie Sonderurlaub bekommen, kommt auf Ihren Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag an. Die Wahlgesetze sehen keinen solchen Sonderurlaub vor. Gibt es keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen, kommt es auf das Ermessen Ihres Arbeitgebers an. Beamte bekommen hingegen in der Regel einen Tag Sonderurlaub gewährt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Erfrischungsgeld durch Zuzahlungen der Gemeinde nicht die bundeseinheitlich geregelten Beträge deutlich übersteigt.

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