Rechtsfrage des Tages:
Um sicher an der Bundestagswahl teilnehmen zu können, brauchen Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichtigung. Wann flattert diese ins Haus und was können Sie tun, wenn Sie vergeblich auf die Karte warten?
Antwort:
Wie Sie sicherlich schon bemerkt haben, gibt es rund um die Bundestagswahl diverse Fristen und klare Regelungen. Dasselbe gilt auch für die Zusendung der Wahlbenachrichtigungen. In Kürze müssten Sie diese in Ihrem Briefkasten finden. Haben Sie bis Anfang Februar keine Wahlbenachrichtigung erhalten, müssen Sie sich sputen. Die Frist für die Beantragung ist nämlich nicht lang, sofern Sie nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt sind.
Wer bekommt eine Benachrichtigung?
In allen Gemeinden stehen die Wählerverzeichnisse fest. Wer am 12. Januar 2025 mit Hauptwohnsitz bei der Meldebehörde seiner Gemeinde gemeldet war und wahlberechtigt ist, wurde in das Verzeichnis aufgenommen. Leben Sie als Wahlberechtigter im Ausland, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Eintragung im Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde stellen.
Bis 02. Februar
Der Versand der Wahlbenachrichtigungen geht nun los. Bis spätestens zum 02. Februar müssen Sie Ihre Benachrichtigungskarte erhalten haben. In der Benachrichtigung erfahren Sie nochmal konkret Datum und Uhrzeit sowie den Wahlraum, in dem Sie Ihre Stimme abgeben sollen. Mit der Wahlbenachrichtigung können Sie auch Briefwahl beantragen.
Gut zu wissen ...
Wenig Zeit für Einspruch
In der Zeit vom 03. bis zum 07. Februar 2025 haben Wähler dann die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis in ihrer Gemeinde einzusehen. Stimmen Ihre Daten nicht oder sind diese unvollständig, können Sie diese korrigieren lassen. Dafür müssen Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Keine Karte bekommen?
Haben Sie bis zum 02. Februar keine Wahlbenachrichtigung in Ihrem Briefkasten gefunden, müssen Sie aktiv werden. Wenden Sie sich an Ihre Behörde und lassen Sie prüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis aufgeführt sind. Ist das nicht der Fall, wird der Wahlvorstand Sie am Wahltag zurückweisen und Sie dürfen nicht wählen. Sie müssen rechtzeitig beantragt haben, in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Beachten Sie dabei unbedingt die Einspruchsfrist bis zum 07. Februar. Ein späterer Einspruch ist nur zulässig, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.
Wahlkarte vergessen?
Kommt der Tag der Wahl, sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung mit ins Wahllokal nehmen. Aber keine Sorge. Haben Sie sie vergessen oder finden Sie die Karte zu Hause nicht wieder, steht Ihrer Wahl trotzdem nichts im Weg. Solange Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen Sie Ihre Kreuzchen setzen. Wichtig ist dann aber, dass Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Stand: 14.01.2025
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