Rechtsfrage des Tages:
Können Leute ihre Schulden nicht mehr bezahlen, steht vielleicht schon bald der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Einige Dinge dürfen allerdings nicht gepfändet werden. Was ist geschützt?
Antwort:
Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten. Neben einer Forderungspfändung kann er auch die Sachpfändung beantragen. Ein Gerichtsvollzieher wird dann beim Schuldner Gegenstände beschlagnahmen und verwerten. Bestimmte Gegenstände unterliegen aber dem Pfändungsschutz. Normale Möbel, ein einfacher Fernseher und der Ehering dürfen nicht gepfändet werden.
Voraussetzung der Pfändung
Ein Gerichtsvollzieher wird nicht einfach überraschend vor der Tür stehen. Bevor es so weit ist, muss ein Gläubiger einige Verfahrensschritte durchlaufen. Und diese gehen nicht unbemerkt am Schuldner vorbei. Grundlegende Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung ist ein rechtskräftiger Titel. Das kann ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren oder bestimmte notarielle Urkunden sein. Erst wenn diese Titel rechtskräftig und damit nicht mehr angreifbar sind, kann der Gläubiger einen Pfändungsantrag stellen.
Sachpfändung
Die Pfändung eines Vermögens kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen. So kann der Gläubiger einerseits Forderungen wie beispielsweise das Gehalt pfänden lassen. Oder der Gerichtsvollzieher soll eine Mobiliarvollstreckung vornehmen. Meist erhält der Schuldner vorher eine Benachrichtigung, wann der Gerichtsvollzieher die Sachpfändung bei ihm durchführen will. Er kann aber durchaus auch unangekündigt vor der Tür stehen. Durchsuchen darf er die Wohnung nicht. Verweigern Sie dies aber, kann er einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Dies ist möglich nach zwei erfolglosen Vollstreckungsversuchen. Einmal in der Wohnung, schaut sich der Gerichtsvollzieher nach verwertbaren Gegenstände um. Das können teure Antiquitäten, Schmuck oder Bargeld sein. Im Anschluss wird er die gepfändeten Gegenstände durch Versteigerung verwerten.
Was ist geschützt?
Natürlich soll ein Schuldner nach einer Sachpfändung nicht in einer leeren Wohnung zurückbleiben. Daher sieht das Gesetz verschiedene Gegenstände vor, die nicht gepfändet werden dürfen. Dazu gehören Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und Haushalt, die einen einfachen Lebensstil ermöglichen. Beispielsweise sind das unter anderem Bekleidung, Möbel, Fernseher und Küchengeräte. Ebenfalls geschützt sind Dinge, die der Ausbildung oder Ausübung der Erwerbstätigkeit unterliegen. Auch Eheringe, Orden oder Ehrenabzeichen sind explizit von der Sachpfändung ausgenommen. Eine genaue Auflistung finden Sie in § 811 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nobelfernseher gegen alte Kiste: Die Austauschpfändung
Auch wenn ein Fernsehgerät zu den Gebrauchsgegenständen des Alltags zählt, die eigentlich unpfändbar sind: Der teure Luxusfernseher ist trotzdem nicht sicher. Hochwertige und luxuriöse Gegenstände können nämlich im Wege der Austauschpfändung beschlagnahmt werden. Übersteigt der Wert eines Gegenstands die angemessene Lebensführung, kann ein Gerichtsvollzieher diesen pfänden. Im Austausch erhält der Schuldner ein einfaches Gerät. Denkbar ist eine Austauschpfändung beispielsweise bei Computern, Fernsehern und anderen technischen Geräten. Dabei muss der Wert des gepfändeten Gegenstands den des Ersatzes deutlich übersteigen.
Sachpfändung verhindern?
Ein Schuldner hat die Möglichkeit, die Sachpfändung abzuwenden. Der einfachste Weg ist, die offene Forderung zu bezahlen. Dies kann er direkt bar an den Gerichtsvollzieher vornehmen. Oder er überweist die Forderung, wenn die Ankündigung der Vollstreckung ankommt. Kann der Schuldner die Forderung nicht auf einmal zahlen, sollte er das Gespräch mit dem Gerichtsvollzieher suchen. Es gibt nämlich die Möglichkeit, mit ihm eine Ratenzahlung zu vereinbaren. An diese sollte der Schuldner sich dann allerdings auch halten. Sonst steht ihm eine erneute Sachpfändung ins Haus.
Was ist der „Kuckuck“?
Traurige Berühmtheit hat im Rahmen der Zwangsvollstreckung der „Kuckuck“ erlangt. Dabei handelt es sich um ein Pfandsiegel. Auf diesem befand sich früher ein Bild des Wappenadlers, der etwas despektierlich „Kuckuck“ genannt wurde. Auch wenn der Adler mittlerweile gewichen ist, so ist der Name doch geblieben. Nimmt der Gerichtsvollzieher bei einer Sachpfändung gepfändete Gegenstände nicht direkt mit, kann er das Pfandsiegel darauf anbringen. Damit ist die Sache der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogen. Schafft er den Gegenstand fort oder verkauft ihn sogar, macht er sich strafbar.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.