
Rechtsfrage des Tages:
Der Verlust des Jobs, eine Erkrankung oder die Anordnung von Kurzarbeit im Betrieb lassen das Portemonnaie unerwartet schrumpfen. Stehen dann auch noch Unterhaltszahlungen an, kann es ganz schön eng werden. Dürfen Betroffene den Unterhalt einfach kürzen?
Antwort:
Kurzarbeit, Freistellung oder sogar eine Kündigung können schnell Ebbe im Geldbeutel verursachen. Ändert sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners, kann die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts angepasst werden. Einfach so weniger oder gar nichts mehr zahlen, sollten Sie aber lieber nicht.
Unterhaltsberechnung
Leben Sie von Ihren Kindern getrennt, sind Sie ihnen für eine geraume Zeit zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Diese dient als Leitlinie bei der Berechnung. Dabei kommt es neben dem Alter des Kindes auf die Einkommenssituation des unterhaltspflichtigen Elternteils an. Nach Abzug des Unterhalts muss diesem ein Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.200 Euro (für nicht Erwerbstätige) bzw. 1.450 Euro (für Erwerbstätige) verbleiben. Wie viel Unterhalt Sie leisten, kann entweder in einem Unterhaltstitel wie einem Gerichtsurteil oder einer Jugendamtsurkunde oder auch einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil festgelegt sein.
Zumutbare Tätigkeiten
Sinkt das Erwerbseinkommen oder fällt ganz weg, kann es zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs kommen. Zunächst wird aber von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erwartet, alles Zumutbare zur Steigerung des Einkommens zu unternehmen. So können Sie verpflichtet sein, Überstunden zu machen oder einen Nebenjob anzunehmen. Natürlich wird auch auf Ihre persönlichen Umstände Rücksicht genommen. Einfach so die Hände in den Schoß legen dürfen Sie nicht.
Vermögen verwerten
Ist Ihr Kind minderjährig, müssen Sie vor einer möglichen Kürzung des Unterhalts zunächst Ihr Vermögen verwerten. Was Sie konkret veräußern müssen, kommt auf den Einzelfall an. Schonvermögen ist grundsätzlich nicht zu verwerten. Dazu gehört beispielsweise eine selbst genutzte Immobilie. Auch brauchen Sie Ihre Vermögenswerte nicht anzugreifen, wenn dies nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Nachteilen einhergehen würde. Haben Sie aber zum Beispiel ein teures Auto, müssen Sie je nach Umstand vielleicht auf einen kleineren Wagen umsteigen.
Wann darf gekürzt werden?
Liegt Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt, können Sie die Unterhaltszahlung kürzen oder sogar ganz entfallen lassen. Aber Achtung! Liegt dem Unterhalt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, muss dieser auch gerichtlich geändert werden. Gleiches gilt für titulierte Unterhaltszahlungen in Jugendamtsurkunden. Auch wenn Sie weniger Einkommen haben, ändert sich der Unterhalt nicht automatisch. Der Titel muss vielmehr angepasst werden. Dies müssen Sie als Unterhaltsschuldner beantragen.
Vorwarnen wichtig
Wichtig ist, dass Sie den Unterhaltsberechtigten vor einer Kürzung oder der Einstellung der Unterhaltszahlung informieren. Gerade bei kleineren Kindern sollten Sie (auch) den anderen Elternteil ins Bild setzen. So haben Sie die Möglichkeit, außergerichtlich eine gemeinsame Lösung zu finden. Außerdem können Sie vermeiden, dass die andere Seite von einer puren Zahlungsunwilligkeit ausgeht und die Zwangsvollstreckung einleitet.
Unterhaltsvorschuss beantragen
Natürlich ist es auch für das Kind eine missliche Situation, wenn der Unterhalt plötzlich wegfällt. Kinder bis 18 Jahre können beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser soll wenigstens den Mindestbedarf des Kindes im Sinne der Düsseldorfer Tabelle decken. Bei Kindern bis fünf Jahre beträgt er derzeit 230 Euro. 6 bis 11-Jährige erhalten 301 Euro monatlich und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren 395 Euro. Die Unterhaltsvorschusskasse prüft im Anschluss, ob der Unterhaltsschuldner den Vorschuss zurückzahlen kann.
Stand: 01.01.2025
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